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Risikomanagment in der Zahnarztpraxis

Schematische Darstellung des Coronavirus

Die Bundeszahnärztekammer informiert über das Risikomanagement in Zahnarztpraxen im Hinblick auf das Coronavirus.

Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt nach einem Positionspapier den folgenden Umgang mit Coronapatienten:

Die neue Atemwegserkrankung COVID 19 wird durch Coronaviren (Sars-CoV-2) verursacht, die hauptsächlich durch Tröpfcheninfektion übertragen werden. Ein Überleben der Viren auf unbelebten Flächen über mehrere Tage ist aber wahrscheinlich. Für eine abschließende Beurteilung der Schwere der Erkrankung liegen gegenwärtig nicht genügend Daten vor. Die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung wird in Deutschland aktuell als gering bis mäßig eingeschätzt. Eine weltweite Ausbreitung des Erregers ist wahrscheinlich. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (RKI, 26. Februar 2020).

Nach Auskunft des Robert Koch-Instituts (RKI) geht eine Gefahr der Infektionsübertragung gegenwärtig vor allem von Personen aus, die in letzter Zeit Hochrisikogebiete bereist haben oder Kontakt zu Erkrankten hatten. Der Anamneseerhebung kommt deshalb zur Begrenzung des Infektionsrisikos große Bedeutung zu. Die Übertragung von Viren durch anamnestisch unauffällige, symptomlos erkrankte Patienten kann durch die Einhaltung von Hygienemaßnahmen verhindert werden. Die diesbezüglichen Vorgaben für Zahnarztpraxen sind im Hygieneplan, den Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim RKI „Infektionsprävention in der Zahnheilkunde Anforderungen an die Hygiene“ und der Technischen Regel für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) festgehalten.

Die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf-und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit) zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt. Diese Patienten sind zur Sicherung der Diagnose und soweit nötig Einleitung einer Therapie an den Hausarzt zu verweisen.

Für unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Patienten die unter Verdacht stehen an COVID 19 erkrankt zu sein, gilt es gemäß BioStoffV und GefStoffV weitere Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:

Räumliche oder organisatorische Trennung der an COVID 19 erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde,

Persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille mit Seitenschutz; Atemschutzmaske FFP2; unsterile Handschuhe; langärmliger Schutzkittel; das Tragen einer Kopfhaube kann den Schutz erhöhen; für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen),

Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten,

Patienten anhalten, vor Verlassen des Sprechzimmers die Hände zu desinfizieren,

Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen.

Aktuelle und ausführliche Informationen sind auf den Internetseiten des Robert Koch-Instituts oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zu finden. Zuständig für Gesundheitsschutz sind die Bundesländer, für Maßnahmen vor Ort die Gesundheitsämter.

https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/b/2020_Position_Sars-CoV-2.pdf