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Pflichten für (Zahn-)Arztpraxen

Ab dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Impfverweigerung kann zur Kündigung führen, Wir verraten, was Praxisinhaber beachten sollten.

Ab dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Impfverweigerung kann zur Kündigung führen,

 

Ab dem 1. März 2020 herrscht de facto eine Impfpflicht in deutschen (Zahn-) Arztpraxen, Schulen und Kitas. Der Virchowbund warnt davor, das neue Gesetz nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Wer ab März neue Mitarbeiter in der Praxis einstellt, muss zum Beispiel auch deren Impfstatus prüfen. Und das bestehende Praxisteam hat bis zum 31. Juli 2021 Zeit, fehlende Impfungen nachzuholen. Impfverweigerer müssen den Behörden gemeldet werden. Hier drohen Kündigungen.
Laut Gesetz dürfen Ungeimpfte nicht mehr weiterbeschäftigt werden.

Zahnärzte müssen nun also den Impfstatus Ihres Praxisteams prüfen. Ausnahmen gelten nur für Beschäftigte, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen können, dass bei ihnen eine gesundheitliche Unverträglichkeit gegen die Impfung vorliegt. Menschen, die vor 1971 geboren sind, müssen keinen Nachweis erbringen. Bei ihnen ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sie entweder geimpft oder durch eine Masernerkrankung immunisiert sind.
Die Gesundheitsämter können Ungeimpfte vorladen und Geldbußen verhängen. Zahnärzte dürfen die Masernimpfung nicht vornehmen.