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Impfreihenfolge in Deutschland: einheitlich uneinheitlich

Von Chefredakteur Marc Oliver Pick

Von Chefredakteur Marc Oliver Pick

Offenbar hängt es vom Bundesland ab, in dem Sie praktizieren, wie ansteckend das Coronavirus ist. Wenn Sie als Zahnarzt oder ZFA zum Beispiel in Bayern leben und arbeiten, scheint die Gefahr, sich selbst oder andere mit COVID-19 zu infizieren, höher zu sein als beispielsweise in Bran­den­burg. Das ist natürlich Quatsch, aber so könnte man sich die unterschiedlichen Einstufungen von Zahnärzten in Impf­prioritätengruppen in Bayern und in Brandenburg beziehungsweise die Umsetzung der Impfverordnung durch das Bundesland erklären.

Der Gesetzgeber hat mit der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV), aktualisiert am 8. Februar 2021, die Grundlage für Impfungen nach Prioritäten-Einstufung geschaffen. Zuerst sollten die ältesten und vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen geimpft werden, danach, mit absteigendem Alter, alle anderen. Ausnahmen sollten unter anderem für medizinisches Personal, Ärzte, Fachkräfte, Pflegekräfte in Pflegeeinrichtungen etc., gelten. So weit, so gut.

Unterschiedliche Auslegungen der Impfverordnung

Mit der Durchführung der Impfungen nach den Kriterien der Coronavirus-Impfverordnung wurden die Bundesländer beauftragt – und je nach Bundesland gibt es selbstverständlich keine Unterschiede hinsichtlich der Infektionsgefahr für Zahnärzte und ihr Fachpersonal. Allerdings scheint es in den Ländern unterschiedliche Auffassungen beziehungsweise deutlich voneinander abweichende Auslegungen der Impfverordnung zu geben.

Die Konsequenzen zeigen sich eben unter anderem an der Berufsgruppe der Zahnärzte und ihren Fachangestellten. Es geht um den Unterschied der Einstufung „hohe“ und „höchste Priorität“. Eigentlich vor­ge­sehen war, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie deren Fachpersonal, die Patien­ten in Pflegeeinrichtungen betreuen oder in sogenannten Schwerpunktpraxen für die Behandlung von an COVID-19 erkrankten Patienten tätig sind, in die höchste Kategorie 1 eingestuft werden, alle anderen Zahnärztinnen und Zahnärzte sollten Impf­priorität 2, also hohe Priorität, genießen.

Das zumindest war die Verordnungs­theorie. Die Verordnungspraxis sieht allerdings unverständlicherweise ganz anders aus. Während in Bayern und Sachsen-Anhalt alle Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie ihre Teams in die Kategorie 1 auf­genommen wurden, gelten in den übrigen Bundesländern für diese Berufsgruppe die Regeln der Impfverordnung, also Kategorie 2. In Brandenburg klappt die Impfung aber selbst der Zahnärztinnen und Zahnärzten, die in Kategorie 1 eingestuft wurden, nicht: Es gibt schlicht keine freien Impftermine. In Hessen wiederum gibt es keine einheitliche Re­gelung, wer wann geimpft werden darf. Eigentlich sollten dort alle Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie ihr Fachpersonal Priorität 1 haben. Tatsächlich wurden manche Zahnmediziner bereits geimpft, andere müssen, weil in Kategorie 2 ein­gestuft, noch warten. In Rheinland-Pfalz dagegen können seit 15. Februar alle Zahnarztpraxen Impftermine für März beantragen...

Gut, dass Zahnärzte und ihre Teams Hygiene-Profis sind

Vieles wurde seit Beginn der Corona-Krise richtig gemacht, oft musste aufgrund aktueller Entwicklungen nachgesteuert oder verschärft werden, keine Frage. Föderalismus ist eine tolle Sache, aber dass es von der Interpretation einer an sich klar formulierten Verordnung oder gar dem Grad der Organisation eines Bundeslandes abhängen soll, wann Zahnärzte geimpft werden dürfen, macht schon nachdenklich. Gut, dass über Landesgrenzen hinweg Zahnärzte und ihre Teams als Hygiene-Profis wissen, wie sie sich, ihre Mitarbeiter und ihre Patienten schützen.

Bei aller Uneinheitlichkeit bleibt ein Trost – und das ist ohne Ausnahmen bundesweit einheitlich geregelt: Ab 1. März haben Friseure wieder geöffnet. Wer also ungeimpft jeden Tag an vorderster Gesundheitsfront seinen Job macht, kann das bald wenigstens ohne Corona-Matte tun.