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COVID-19: Orientierungshilfen für Ärzte

Weiter geht’s – unter diesem Titel bietet BFS health finance eine Informations- und Diskussionsplattform für den Praxisalltag in Zeiten von COVID-19. Auf dzw.de finden Sie ab sofort regelmäßig Hinweise auf interessante Expertentalks, Interviews und Fachnachrichten, die auf der Plattform veröffentlicht wurden.

Stresstest für unser (Gesundheits-)System

Während die Landesregierungen zur Unterbrechung der Infektionsketten das öffentliche Leben auf ein Minimum zurückfahren, spüren Sie die Auswirkungen der Pandemie in Ihrer Praxis in geballter Form: dies reicht von einem Heer verunsicherter Patienten bis hin zum leergefegten Fachhandel für Desinfektionsmittel oder Schutzbekleidung.

Das Robert Koch Institut (RKI) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) veröffentlichen laufend auf ihren Themenseiten alle notwendigen Fachinformationen (bspw. Meldepflichten, Entschädigungsansprüche, Patienteninformationen), von denen Ärzte und das Praxispersonal im Zusammenhang mit dem Coronavirus betroffen sind.

Welche Patienten getestet werden sollen

Nach den neuen Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) sollen vorrangig Risikopatienten mit akuten respiratorischen Symptomen auf das Coronavirus getestet werden. Hingegen sollen Menschen ohne Krankheitszeichen grundsätzlich nicht getestet werden, Menschen mit akuten respiratorischen Symptomen ohne Vorerkrankungen nur bei ausreichender Testverfügbarkeit. Über die medizinische Notwendigkeit entscheiden Sie anhand der Kriterien des RKI, die fortlaufend aktualisiert werden. Das RKI hat ein Flussschema zur Orientierungshilfe veröffentlicht.

Meldepflicht

Sie müssen alle begründeten Verdachtsfälle an das Gesundheitsamt melden sowie alle bestätigten Infektionen. Meldepflichtig sind der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf eine Infektion, die durch das Coronavirus hervorgerufen wird. Bitte beachten Sie die Empfehlungen des RKI.

Labore

Den einschlägigen Labortest dürfen ausschließlich Fachärzte für Laboratoriumsmedizin oder Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie durchführen und mit der neu geschaffenen GOP 32816 abrechnen. Die Abrechnung der GOP 32816 ist indes nur möglich, wenn die RKI definierten Voraussetzungen vorliegen. Hier finden Sie die Falldefinition des RKI.

Ausblick

Mit dem Gesetz zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge von COVID-19 wurde unter anderem für die vertragsärztliche Versorgung ein finanzieller Schutzschirm aufgespannt. Die KBV geht davon aus, dass die Politik mit dem Covid19-Krankenhausentlastungsgesetz Honorarstabilität und den Schutz vor Umsatzeinbrüchen in der ambulanten Versorgung zugesichert hat.

Die einzelnen Regelungen zu Ausgleichszahlungen im Gesetz finden Sie auf Weiter geht’s - der Informations- und Diskussionsplattform von BFS health finance.