Die Anforderungen an die Hygiene von Zahnarztpraxen steigen basierend auf den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts kontinuierlich an. Mit den höheren Anforderungen steigen auch die Kosten der Praxis, insbesondere für Reinigungs- und Desinfektionsmittel, die Gerätewartung und Materialien sowie für den personellen Mehraufwand. In der aktuellen Fassung der Gebührenordnung für Zahnärzte, die GOZ 2012, finden die gestiegenen Praxiskosten allerdings keine Berücksichtigung.
Gemäß Paragraf 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ sind mit den Gebühren die Praxiskosten abgegolten – soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist –, einschließlich der Kosten für das Füllungsmaterial, den Sprechstundenbedarf, die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für die Lagerhaltung. Der praxisindividuell kalkulierte Hygieneaufwand kann somit nicht jedem Patienten extra in Rechnung gestellt werden. Umso wichtiger ist es daher, die Möglichkeiten der GOZ voll auszunutzen.
Diese Empfehlungen können dabei helfen:
Den Faktor für erbrachte GOZ- Leistungen aus rein betriebswirtschaftlichen Gründen zu steigern, ist selbstverständlich nicht zulässig. Es ist allerdings möglich, die erhöhten Praxiskosten zu berücksichtigen und über den 2,3-fachen Faktor hinaus zu steigern, sofern die Besonderheiten dies rechtfertigen. Hier gelten die Bemessungskriterien gemäß Paragraf 5 Abs. 2 GOZ.
Einzig in der Analogie besteht die Möglichkeit, eine erbrachte Leistung nach den betriebswirtschaftlichen Vorgaben der Praxen zu berechnen. Bei der Wahl einer Analogposition sollte daher auch der Hygieneaufwand einkalkuliert werden.
Die Notwendigkeit der Reinigung und Desinfektion von Abdrücken ist unumstritten. In der BEB kann hierfür eine Position (z.B. „Abdruckdesinfektion“) angelegt und nach Paragraf 9 GOZ zu jedem erfolgten Abdruck berechnet werden.
Die Zuschläge 0500 bis 0530 berücksichtigen einen geringen Teil des Hygieneaufwands für bestimmte chirurgische Leistungen in der Zahnmedizin. So ist beispielsweise der Zuschlag 0500 neben der GOZ-Nummer 3020 (Entfernung eines tief frakturierten oder tief zerstörten Zahns) mit einem Betrag in Höhe von 22,50 Euro berechnungsfähig.
Fazit: Die immer aufwendigeren Hygienemaßnahmen werden in der Novellierung der GOZ bisher nicht berücksichtigt. Daher gibt es für Praxen kaum Möglichkeiten, die Kosten dafür geltend zu machen. Um in der Praxis wirtschaftlich abrechnen zu können, wäre es daher wünschenswert, dass der Verordnungsgeber die gestiegenen Praxiskosten in einer erneuten Reform der GOZ stärker berücksichtigt.
Julia Winter