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FDP fordert gleichen Rettungsschirm für Zahnärzte

Dr. Wieland Schinnenburg

Dr. Wieland Schinnenburg (MdB), FDP

Die FDP-Bundestagsfraktion hat beschlossen, einen Antrag in den Bundestag einzubringen, der den Gesetzgeber auffordert, Heilmittelerbringer, Hebammen und Zahnärzte finanziell auf gleichen Niveau zu unerstützen, wie es im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz für Krankenhäuser, Ärzte und Psychotherapeuten beschlossen wurde. Das teilt Rechtsanwalte und Zahnarzt Dr. Wieland Schinnenbur mit, der für die FDP im Bundestag mit.

Die derzeit als Referentenentwurf vorliegende SARS-CoV-2-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung des BMG, die die Versorgungsstrukturen im Bereich der zahnärztlichen Versorgung, Heilmittelversorgung, Mutter-/Vater-Kind-Leistungen und der Pflegehilfsmittelversorgung vor Gefährdungen infolge wirtschaftlicher Auswirkungen der SARS-CoV-2-Epide absichern soll, reiche bei weitem nicht aus. Dem Entwurf zufolge erhielten Zahnärzte im Ergebnis nur etwa 15 Prozent der zu erwartenden Umsatzausfälle ersetzt, so Schinnenburg.

Deshalb fordert die FDP die genannten drei Berufsgruppen genauso zu behandeln wie die Ärzte, denen 90 Prozent des Vorjahresumsatzes garantiert wird. Es ist nicht einzusehen, warum etwa HNO-Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeuten unterschiedlich behandelt werden. Es war schon schlimm, dass diese drei Berufsgruppen im Krankenhausentlastungsgesetz nicht berücksichtigt wurden. Offenbar hat auch mein wiederholtes Nachfragen dazu geführt, dass wenigstens etwas getan wird. Es ist aber viel zu wenig. Es handelt sich höchstens um ein Rettungsschirmchen“, so Schinnenburg.

Im FDP-Beschluss wird der Deutsche Bundestag aufgefordert, bis zum 30. April ein Gesetzentwurf vorzulegen,

1. der analog zum Artikel 3 des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes alle weiteren betroffenen Leistungserbringer im Gesundheitssystem für finanzielle Hilfen aus Mitteln der GKV berücksichtigt, wie etwa Heilmittelerbringer, Hebammen und Zahnärzte;
2. und der für die Berechnung einer Honorarminderung und einer damit verbundenen Ausgleichszahlung im Falle eines Großschadenereignisses neben der Fallzahl auch den durchschnittlichen Fallwert berücksichtigt.