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Kruchen kritisiert die Duldung von Praxislaboren in ZMVZ
VDZI-Präsident Dominik Kruchen (Mitte) mit Dr. Thomas Gebhart (rechts), Parlamentarischer Staatssekretär im BMG, und Eberhard Schmidt, Vizepräsident der Bundesinnung der Hörakustiker.

VDZI-Präsident Dominik Kruchen (Mitte) mit Dr. Thomas Gebhart (rechts), Parlamentarischer Staatssekretär im BMG, und Eberhard Schmidt, Vizepräsident der Bundesinnung der Hörakustiker.

Am 8. Mai 2019 fand der fünfte Parlamentarische Abend der Arbeitsgemeinschaft Gesundheitshandwerke im „Haus des Deutschen Handwerks“ in Berlin statt. Das Treffen führte wichtige Entscheidungsgeber aus Politik, Verwaltung und den Gesundheitshandwerken zusammen. Das Ergebnis: ein gemeinsames Positionspapier, das die gemeinsamen berufs- und gesundheitspolitischen Standpunkte beinhaltet. 

Der Präsident des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) Dominik Kruchen nahm mit seinen Vorstandsmitgliedern und Generalsekretär Walter Winkler an der Veranstaltung teil. In seinem Statement konzentrierte sich Kruchen auf die Herausforderungen der Umsetzung der neuen Medizinprodukteverordnung und auf die Entwicklung der zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren (ZMVZ).

Präsident Kruchen lobte dabei den konstruktiven Austausch mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) über eine pragmatische Auslegung der neuen Europäischen Verordnung über Medizinprodukte (MDR). Er begrüßte die Unterstützung des Ministeriums, gerade die kleinen und mittleren Betriebe der Gesundheitshandwerke vor Überforderungen zu schützen, wo immer das geht. Der VDZI-Präsident nannte dabei insbesondere die Anforderungen einer klinischen Bewertung und klinischen Nachbeobachtung, die bei Sonderanfertigungen von den Betrieben nicht zu leisten seien und auch für den Patienten keinen Schutzeffekt hätten. „Auch muss dringend klargestellt werden, dass die CE-Kennzeichnung der seriellen Vorprodukte, die speziell zur Anfertigung von Sonderanfertigungen dienen, weiterhin mit einem CE-Zeichen versehen werden können“, betonte Kruchen.

Die größte strukturelle Herausforderung für die Zahntechnik sind aus Sicht des VDZI-Präsidenten aber die ZMVZ. Die Kommerzialisierung der Zahnheilkunde sei damit komplett freigegeben. Gleichzeitig sei damit verbunden, dass der Begriff des Praxislabors rechtlich nun vollständig „entkernt“ würde. Laut Kruchen fehlt den ZMVZ die berufs- und gebührenrechtliche Grundlage für das Betreiben eines eigenen Praxislabors: „Der Gesetzgeber muss sich mit der Aushöhlung der Freiberuflichkeit beschäftigen und hier für die notwendige Klarheit sorgen. Die Gefahr ist real, dass niemand mehr hinter der Tür eines MVZ die Einhaltung des geltenden Berufs- und Gebührenrechts nachprüfen kann“, mahnte er. Die leistungsfähigen zahntechnischen Meisterbetriebe seien im Zuge der Ausweitung der ZMVZ, trotz ihrer hohen Leistungsfähigkeit, die Opfer fehlender Rechtsklarheit und fehlender Rechtsdurchsetzung. Die Maßnahmen zur Beschränkung von ZMVZ, die mit dem TSVG erfolgt seien, lösten diese Problematik nicht.

Der Parlamentarische Staatssekretär des BMG Dr. Thomas Gebhart versicherte, dass das BMG in allen Fragen auch in Zukunft weiterhin mit den Gesundheitshandwerken im engen Dialog bleiben wird.

 

Im Positionspapier wird unter anderem gefordert:

  • Telematikinfrastruktur gemeinsam mit der handwerklichen Selbstverwaltung entwickeln: Die Telematikinfrastruktur auf Grundlage der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nutzt das digitale Innovations-potenzial im Gesundheitswesen. In dem zukünftigen System brauchen die Gesundheitshandwerke Zugang zu versor-gungsrelevanten Daten. In der weiteren Entwicklung sollte - analog zum ärztlichen Kammersystem - die handwerkliche Selbstverwaltung eingebunden werden und eine Investitionskostenentlastung gewährt werden.
  • Zahnmedizinischen Versorgungszentren das Eigenlabor untersagen: Zahnärztliche MVZ (ZMVZ) verstärken - auch nach den Änderungen des TSVG - die Kommerzialisierungstendenzen und bedrohen innovations- und investitionsstarke Handwerksstrukturen. Maßgeblich aber ist, dass den ZMVZ die rechtlichen Grundlagen für das Betreiben eines eigenen Praxislabors nicht mehr gegeben sind. Es ist daher zu untersagen.