Anzeige

Premium Article

Premium Article
0

Advertorial

Advertorial
0

Instrumentelle Funktionsanalyse abrechnen

Die Digitalisierung nimmt einen immer größeren Stellenwert in der Zahnmedizin ein und computergestützte Verfahren, wie Computer Aided Design (kurz: CAD) und Computer Aided Manufacturing (kurz: CAM), gehören in vielen Praxen zum Standard.

Für einen konsequent digitalen Workflow setzen funktionsorientiert arbeitende Praxen vermehrt elektronische Messsysteme für die instrumentelle Funktionsanalyse ein.

Dieser Entwicklung wurde, bei Einführung der GOZ 2012, versucht gerecht zu werden, in dem zwei Positionen für die elektronische Erfassung in das Gebührenverzeichnis aufgenommen wurden.

Funktioniert – Abrechnung von FAL Leistungen

GOZ-Nr. 8035 Kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung

Die kinematische Scharnierachsenbestimmung mittels elektronischer Aufzeichnung erfolgt hier mittels elektronischen, optoelektronischen oder Ultraschall Sensoren und ermöglicht eine besonders genaue Simulation der individuellen biologischen Funktionsbewegungen im Artikulator.

Leistungsinhalt ist das Anlegen eines Übertragungsbogens nach Bestimmung der kinematischen Scharnierachsenpunkte und Ausmessen der anatomischen Referenzpunkte und das Koordinieren eines Übertragungsbogens mit einem Artikulator. Die Leistung ist je Scharnierachsenbestimmung, auch mehrfach je Sitzung, ansetzbar.

GOZ-Nr. 8065 Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung zur Einstellung voll adjustierbarer Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten, je Sitzung

Für eine möglichst genaue Simulation im Artikulator ist neben der Gesichtsbogenübertragung nach GOZ-Nr. 8035, die Bestimmung der Kondylenbahnneigung und des Bennettwinkels notwendig.

Die Gebührenposition GOZ-Nr. 8065 beinhaltet das Einpassen von Registrierbehelfen, das Registrieren der Unterkieferbewegungen und die Einstellung des Artikulators nach den gemessenen Werten einschließlich ggf. notwendiger Überprüfung mit weiteren Registraten und ist je Sitzung einmal ansetzbar. Die Kosten für die Herstellung von Registrierbehelfen, wie Bissschablonen oder individuellen paraokklusalen Löffeln im Labor sind separat berechnungsfähig.

Im Unterschied zur GOZ-Nr. 8060 wird hier der komplette Bewegungsablauf der Unterkieferbewegungsbahnen elektronisch erfasst und ausgewertet, damit entfällt die Umrechnung der Messwerte in Winkelgrade.

3 D Scann und Prothese

Abrechnung der digitalen instrumentellen Funktionsanalyse

Schaut man sich die Gebührenposition GOZ-Nr. 8065 genau an, fällt auf, dass hier zwar die elektronische Aufzeichnung erwähnt ist, jedoch die Einstellung und Programmierung eines Artikulators erwähnt wird. Die GOZ-Nr. 8065 setzt also analoge Modelle und einen analogen Artikulator voraus.

Analogleistungen im Rahmen der digitalen Funktionsanalyse

Digitale Verfahren zur Herstellung von Restaurationen haben erst in den letzten Jahren einen enormen Zuwachs erfahren und sind deshalb in der Gebührenordnung von 2012 meist nicht abgebildet.

Die Berechnung von selbstständigen Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ oder GOÄ enthalten sind, erfolgt gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog. Dafür wird eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses als Vergleichsleistung gewählt.

Mögliche Analogleistungen im Zusammenhang mit der digitalen Funktionsanalyse sind:

  • Registrieren von Unterkieferbewegungen mittels elektronischer Aufzeichnung für virtuelle Kiefermodelle in einem virtuellen Artikulator
  •  Computergesteuerte Kondylenpositionsanalyse und Neupositionierung der Kondylen unter Bildschirmkontrolle
  •  Analyse des dynamischen Bewegungsverhaltens des Unterkiefers
  •  Funktionsanalytischer Fotostatus inklusive Auswertung

Unsere Empfehlung

Der Aufwand von funktionsanalytischen Leistungen sollte im Vorfeld der Behandlung gut kalkuliert werden. Aufgrund der Bewertung der Leistungen und den Vorgaben der GOZ zur Häufigkeit der Berechnung, ist die Notwendigkeit einer Vergütungsvereinbarungen nach Paragraf 2 Abs. 1 und 2 GOZ zu prüfen.

Auch bei privatversicherten Patienten sollte im Vorfeld der Behandlung ein Kostenvoranschlag erstellt werden, damit die Erstattung im Vorfeld abgeklärt werden kann. Die Angabe einer Diagnose untermauert die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und kommt Rückfragen der Versicherung zuvor.

Viele Versicherungsunternehmen verweigern konsequent die Erstattung von analog berechneten Leistungen. Hier können wir unsere Patienten mit Erläuterungsschreiben unter Angabe entsprechender Gerichtsurteile oder Auszügen aus Fachartikeln und Stellungnahmen der zuständigen Kammern oder Fachgesellschaften unterstützen. Die Patienten sind für diesen Service dankbar, denn häufig führen diese Stellungnahmen zum Einlenken und einer tarifmäßigen Erstattung der Leistungen.

 

Jetzt unseren Abrechnungs-Newsletter abonnieren

Einmal im Quartal Infos zu gesetzlichen Änderungen, Neuerungen der Gebührenordnungen und hilfreiche Tipps und Abrechnungsbeispiele.

Zur Anmeldung »

Die Autorin

Enßlin

ZMV+ Birgit Enßlin

Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

Kontakt: www.zmvplus.de
E-Mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: (08034) 9 09 78 10

zmv