Anzeige
MVZ: Was Berufs- und Vertragszahnarztrecht regeln

Um das Grundverständnis der Konstruktion eines Medizinischen Versorgungszentrums zu fördern, soll im Folgenden zunächst auf dessen berufs- und vertragszahnarztrechtlichen Besonderheiten eingegangen werden. Insbesondere wird ein Vergleich zur üblichen Form einer gemeinsamen zahnärztlichen Tätigkeit in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) vorgenommen, um die Besonderheiten des MVZ im Einzelnen zu verdeutlichen.

Ein Beitrag von RA Dr. Karl-Heinz Schnieder, RA Dr. Sebastian Berg und Steuerberater Bernd Siegmüller über eine neue Form der Berufsausübung


Mehr zum Thema MVZ

MVZ Teil 1: Das zahnärztliche MVZ – Chancen und Risiken
MVZ Teil 2: MVZ: Was Berufs- und Vertragszahnarztrecht regeln
MVZ Teil 3: MVZ: Angestellte Zahnärzte und Filialisierung
MVZ Teil 4: MVZ-Rechtsform: Vor- und Nachteile genau abwägen
MVZ Teil 5: MVZ: Gesellschaftsrecht und Rechtsformwahl – Abrechnung und Insolvenzrecht
MVZ Teil 6: MVZ: GmbH und Co. – Steuerrechtliche Besonderheiten
MVZ Assistenten: Vorbereitungsassistent in Z-MVZ und BAG: Es kann nur einen geben?


Die erste Besonderheit in diesem Zusammenhang ist die Begründung einer eigenen vertragszahnärztlichen Zulassung für das MVZ. Anders als die BAG, bei der die betroffenen vertragszahnärztlichen Gesellschafter über die eigentlichen Zulassungen verfügen und sich bloß unter einer Abrechnungsnummer zusammenschließen, ist das MVZ also als selbständiges Konstrukt Leistungserbringer im Sinne des SGB V. Dies bedeutet, dass die Zulassungen der zahnärztlichen Gesellschafter für die Zeit der Tätigkeit im MVZ ruhen.

Ist die passende Rechtsform gefunden, erhält das MVZ eine eigene Zulassung und nimmt auf Basis dieser eigenständigen Zulassung an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.

Ist die passende Rechtsform gefunden, erhält das MVZ eine eigene Zulassung und nimmt auf Basis dieser eigenständigen Zulassung an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.

Eigener Zulassungsstatus

Da zudem das MVZ als Rechtskonstrukt einen eigenen Zulassungsstatus erhält, selber aber nur durch eine Angestellten und Gesellschafter handeln kann, sieht das Gesetz vor, dass das MVZ unter einer eigens in Person zu benennender zahnärztlichen Leitung stehen muss. Diese kann auch gemeinschaftlich durch verschiedene im MVZ tätige Zahnärzte erfolgen. Die zahnärztliche Leitung entspricht nicht der rechtlichen Leitung nach Maßgabe der gewählten Organisationsform, sondern einzig die fachlich-medizinische Leitung.

Diese muss in den Händen eines – oder mehrerer – Zahnärzte liegen, der durch die Einbindung in die Organisations- und Versorgungsstrukturen des MVZ in die Lage versetzt wird, auf Abläufe im MVZ einzuwirken und sicher zu stellen, dass zahnärztliche Entscheidungen unabhängig von sachfremden Erwägungen getroffen werden.

Dieser Grundsatz ist so bedeutsam, dass er eigens in der MVZ-Satzung geregelt sein sollte, um so Rechte und Pflichten des zahnärztlichen Leiters zu konkretisieren. Die Funktion ist daher vergleichbar mit der eines ärztlichen Direktors eines Krankenhauses, dem die (zahn-)ärztliche Gesamtleitung obliegt. Eine Aufsichtspflicht im jeweiligen medizinischen Einzelfall ist damit jedenfalls nicht verbunden.

Wenigstens zwei Zahnärzte am Standort

Neben der Bestimmung eines solchen zahnärztlichen Leiters ist des Weiteren als Gründungsvoraussetzung für ein MVZ erforderlich, dass am Standort des MVZ wenigstens zwei Zahnärzte, sei es als Gesellschafter oder als Angestellte, tätig sind. Dies ist auf Basis der aktuellen Rechtsprechung auch jeweils auf Basis einer halben Zulassung denkbar. Zwingend erforderlich ist jedoch, dass am Vertrags(zahn)arztsitz des MVZ die Tätigkeit durch beide Zahnärzte erfüllt wird. Es ist also nicht ausreichend, wenn das MVZ an zwei verschiedenen Standorten (also vergleichbar mit einem üBAG-Konstrukt) Leistungen erbringt.

Drei verschiedene Rechtsformen möglich

Gründer eines solchen MVZ können nach der Änderung durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz nunmehr auch Vertragszahnärzte sein. Eine eigene Tätigkeit am Standort des MVZ dürfte dabei der Regelfall sein, nicht aber eine zwingende gesetzliche Notwendigkeit. Aus der Vorgabe des Gesetzgebers in Paragraf 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V folgt jedoch, dass die Gründung nur in der Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung möglich ist.

Während auf die Unterschiede hinsichtlich dieser Rechtsformwahl im nächsten Teil dieser Veröffentlichungsreihe eingegangen werden soll, lässt sich dieser Auflistung jedenfalls bereits entnehmen, dass, falls eine Gründung nur durch einen einzelnen Zahnarzt erfolgen soll, ihm hierfür nach dem Wortlaut des Gesetzes nur die Ein-Personen-GmbH zur Verfügung steht. Die Gründung durch einen einzelnen Gesellschafter ist daher also möglich, dann jedoch nach enger Auffassung nur in der Rechtsform einer GmbH.

Da der Gesetzgeber durch die Aufzählung der vorgeschriebenen Rechtsformen jedoch nicht den Ausschluss einer nur von einem Gründer betriebenen MVZ-Konstruktion beabsichtigt hat, sondern eher gewerbliche Rechtsformen, wie eine OHG oder KG sowie eine Aktiengesellschaft untersagen wollte, ist es durchaus auch vertretbar, im Zulassungsverfahren auf die Gründung durch einen einzelnen zahnärztlichen Gesellschafter als natürliche Person hinzuwirken. Es wird insoweit auf die Spruchpraxis des jeweiligen Zulassungsausschusses ankommen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, erhält das MVZ eine eigene Zulassung und nimmt auf Basis dieser eigenständigen Zulassung an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Es erbringt seine Leitungen durch Gesellschafter oder Angestellte. Da das MVZ über einen eigenen Leistungserbringerstatus verfügt, sind – anders als in der BAG – angestellte Zulassungen direkt mit der Zulassung des MVZ verknüpft.

In der BAG erfolgt hingegen nur eine Verbindung mit der Zulassung des jeweiligen Gesellschafters. Durch die engere Verknüpfung einer angestellten Zulassung mit der MVZ-Zulassung, wird damit eine vom Gesellschafterbestand unabhängige Anbindung der angestellten Zulassung erreicht. Denn während der Weggang eines BAG-Gesellschafters, an dessen Zulassung auch eine angestellte Zulassung hängt, neben dem Verlust dessen Zulassung auch die der daran hängenden angestellten Zulassung bedeutet, existiert ein solches Risiko durch die Anbindung der angestellten Zulassungen an die MVZ-Zulassung nicht.

Größere Kontinuität und Stabilität

Dieses größere Maß an Kontinuität und Stabilität der MVZ-Struktur ist zudem durch eine Neuregelung des GKV-VSG noch untermauert worden. Denn nunmehr ist es auch Gesellschaftern des MVZ möglich, auf ihre Zulassung zu Gunsten einer Anstellung im MVZ zu verzichten, gleichzeitig aber ihren Gesellschafterstatus im betroffenen MVZ zu wahren. Ob sich dies bei zahnärztlichen MVZ jedoch als tatsächlich praktisch relevanter Vorteil darstellen wird, bleibt abzuwarten. Denn anders als im vertragsärztlichen Bereich, der in der vertraglichen Gestaltung stark durch die Besonderheiten von Zulassungsbeschränkungen geprägt ist, ist dieses Element dem Vertragszahnarztrecht fremd.

Rein faktisch dürfte der entsprechende Kontinuitätsvorteil eines MVZ gegenüber einer alternativen BAG damit eher auf dem Papier als in der gelebten Wirklichkeit bestehen, sodass dieser Punkt jedenfalls kein ausschlaggebendes Kriterium für die Gründung eines zahnärztlichen MVZ sein kann.

Mehr Leistungen durch Angestellte

Anders als die Einzelzahnarztpraxis oder eine Berufsausübungsgemeinschaft ist das Medizinische Versorgungszentrum jedoch deutlich stärker darauf ausgelegt, im wesentlichen Umfang Leistungen durch Angestellte zu erbringen. Die Regelungen des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte, wonach jeder Vertragszahnarzt höchstens zwei vollzeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen darf, erfasst Medizinische Versorgungszentren nicht. Diese haben zwar eine eigene Zulassung, sind jedoch nicht Vertragszahnärzte. Anders als bei einer Einzelzahnarztpraxis oder bei einer Berufsausübungsgemeinschaft wird die Anzahl der angestellten Zahnärzte bei einem Medizinischen Versorgungszentrum mithin nicht durch die Anzahl der Gesellschafter beschränkt.

Der Gesetzgeber des GKV-VSG hat zudem die Leistungserbringung durch angestellte Ärzte und Zahnärzte aufgegriffen und neben den üblichen Vertretungsgründen auch die Möglichkeit einer Vertretung von Angestellten im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Tod, Kündigung oder sonstigen Gründen in der Zulassungsverordnung verankert. Auch insoweit wird der vermehrten Leistungserbringung durch angestellte (Zahn-)Ärzte Rechnung getragen, was selbstverständlich aber sowohl auf MVZ-Strukturen als auch auf die bekannten Berufsausübungsgemeinschaften zutrifft.

Keine Obergrenze bei Filialen

Das MVZ hat darüber hinaus die Möglichkeit, auch an weiteren Standorten jenseits seines Hauptstandortes in Form von Filialen tätig zu sein. Zwar ist dieses auch zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften möglich, doch unterliegen diese klassischerweise aus den zahnärztlichen Berufsordnungen einer zahlenmäßigen Beschränkung für Filialen.

So sehen die Berufsordnungen üblicherweise vor, dass ein Zahnarzt in der Regel bloß zwei Filialen neben seinem Hauptstandort unterhalten darf. Je nach Verwaltungspraxis der zuständigen Zahnärztekammer wird damit entweder auch einer Berufsausübungsgemeinschaft maximal eine Filialtätigkeit an zwei weiteren Standorten gestattet, oder die Anzahl der Filialorte der Höhe nach auf zwei weitere Standorte je BAG-Gesellschafter beschränkt.

Derartigen Beschränkungen unterliegt das Medizinische Versorgungszentrum hingegen nicht. Denn wie zuvor bereits ausgeführt, folgt die Beschränkung von Filialen auf zwei weitere Standorte aus der jeweiligen zahnärztlichen Berufsordnung. Das Vertragszahnarztrecht sieht eine solche Begrenzung für Medizinische Versorgungszentren nicht vor. Die zahnärztliche Berufsordnung adressiert jedoch nur den einzelnen Zahnarzt. Das Medizinische Versorgungszentrum findet hingegen in den berufsrechtlichen Vorschriften keine Erwähnung, da Medizinische Versorgungszentren auch nicht Mitglied der jeweiligen Kammer sein können.

Dies ist einzig natürlichen Personen vorbehalten, die als Zahnarzt approbiert sind. Der hieraus erwachsene Vorteil kann von Zahnärzten, die an diversen Standorten Filialen gründen wollen, durch die fehlenden MVZ-Beschränkungen genutzt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Vertragszahnarztrecht die Gründung einer Filiale nur dann gestattet, wenn die Versorgung der Versicherten an Filialort verbessert wird. In Gebieten mit hoher Zahnarztdichte dürfte also die Filialgründung nicht möglich sein. Ob im Einzelfall also tatsächlich der Vorteil einer unbegrenzten Filialisierung genutzt werden kann, ist durch die Gründungsgesellschafter sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls durch Vorabanfragen in den angedachten Filialgebieten mit den zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu klären, bevor die Entscheidung für eine bestimmte Leistungserbringerstruktur gefällt wird.

Pauschale Empfehlungen nicht möglich

Gerade dieses Beispiel zeigt insoweit sehr schön auf, dass pauschale Empfehlungen in diesem Bereich nur schwer möglich sind und insbesondere nicht jeder denkbare Vorteil auch faktisch nutzbar gemacht werden kann. Die Erörterung eines praxisindividuellen Versorgungskonzepts sollte daher vor jeder Gründung ergebnisoffen im Vordergrund stehen, um sodann die hierfür geeignete berufs- und vertragszahnarztrechtlich beste Konstruktion auszuwählen.

Ist eine solche Leistungserbringer-Konstruktion gefunden, ist in einem nächsten Schritt zivilrechtlich zu entscheiden, innerhalb welcher gesellschaftsrechtlichen Strukturen die Tätigkeit erfolgen soll. Die Frage der richtigen Rechtsformwahl ist also von Fragen des Vertragszahnarztrechts zu unterscheiden und wird ausführlich im nächsten Teil betrachtet.

Tags