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Neuer Entwurf für Hochschulzulassung

Es gibt einen neuen Entwurf für die zentrale Studienplatzvergabe, die auch das Fach Zahnmedizin betrifft.

Es gibt einen neuen Entwurf für die zentrale Studienplatzvergabe, die auch das Fach Zahnmedizin betrifft.

Die Kultusministerkonferenz hat sich auf den Entwurf eines zwischen den Ländern zu schließenden Staatsvertrags verständigt. Damit legt sie konkrete Vorschläge für Neuregelungen zur Vergabe von Studienplätzen im Zentralen Vergabeverfahren vor. In das Zentrale Vergabeverfahren sind einbezogen die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie.

Abiturbestenquote

Die Abiturbestenquote wird von 20 auf 30 Prozent erhöht. Länderspezifische Unterschiede in den Abiturnoten werden quotenübergreifend auf der Basis von Prozentrangverfahren und unter Bildung von Landesquoten ausgeglichen.
Neu eingeführt wird die sogenannte „zusätzliche Eignungsquote“ im Umfang von 10 Prozent. Sie eröffnet Bewerbern Chancen unabhängig von den im Abitur erreichten Noten. Für die Auswahl kommen hier nur schulnotenunabhängige Kriterien in Betracht.

Um den besonderen Belangen von Altwartenden Rechnung zu tragen, wird bei Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin in dieser Quote für einen Zeitraum von zwei Jahren und mit abnehmendem Gewicht die Zeit seit Erwerb der für den gewählten Studiengang einschlägigen Hochschulzugangsberechtigung (Wartezeit) ergänzend neben anderen Auswahlkriterien berücksichtigt. Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden wie bisher auf die Wartezeit dem Grundsatz nach nicht angerechnet.

Auswahlverfahren der Hochschulen

Das Auswahlverfahren der Hochschulen (AdH) bleibt im bisherigen Umfang von 60 Prozent erhalten. In der zusätzlichen Eignungsquote und im AdH können nach Landesrecht Unterquoten eingerichtet werden. Im AdH ist im Umfang von bis zu 15 Prozent eine Unterquote möglich, in der von den Hochschulen Studienplätze entweder nur nach schulnotenabhängigen oder nur nach schulnotenunabhängigen Kriterien vergeben werden; auch die Heranziehung nur eines einzigen schulnotenabhängigen oder schulnotenunabhängigen Kriteriums kann dabei vorgesehen werden.

Anlass für die Neuregelung des Zulassungsverfahrens ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 (1 BvL 3/14). Das Gericht hat die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, für teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2019 Neuregelungen zu schaffen, welche die verfassungsrechtlichen Beanstandungen beseitigen.

Voraussichtlich ab Sommersemester 2020

Der Entwurf sieht vor, dass der Staatsvertrag nach seinem Inkrafttreten frühestens auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung findet. Um die Neuregelungen bis zum Beginn des Vergabeverfahrens für das Sommersemester 2020 in Kraft zu setzen, und die dafür erforderlichen Verfahrensschritte rechtzeitig zu ermöglichen, soll das Portal für die Bewerbungen für Studienplätze im Zentralen Verfahren spätestens am 1. Dezember 2019 geöffnet werden. Die Bewerbungsfrist bleibt dabei beim 15. Januar 2020.