In dieser Artikelreihe stellen wir Bachelor-Arbeiten von Zahnmedizinstudierenden an der Danube Private University (DPU), Krems vor. Im DPU-Studiengang Medizinjournalismus und Öffentlichkeitsarbeit erhalten Studierende vertieftes Wissen in Sachen Kommunikation. Um sämtliche Artikel der Reihe zu lesen, klicken Sie hier.
Konsequenzen und Tipps für die Praxis
Der Pressekodex hat klare Regeln zur Berichterstattung von medizinischen Themen. Sollten sich Journalisten, Redaktionen oder Verlage nicht an diese Leitlinien halten, wird der Presserat – auf Wunsch – aktiv. Wer sich über Berichte zu (zahn-)medizinischen Themen ärgert, die eine unangemessen sensationelle Darstellung zeigen, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte, sollte sich an den Presserat wenden. Gleiches gilt, wenn über Forschungsergebnisse berichtet wird, die sich in einem frühen Stadium befinden oder die nicht abgeschlossen sind, dies aber nicht deutlich gemacht wird.
Ansehen und Glaubwürdigkeit der Medien haben in den vergangenen Jahren sehr gelitten. Aufgrund der wachsenden Fülle an gesundheitsrelevanten Informationen fühlen sich immer mehr Patienten mit Entscheidungen für ihre eigene Gesundheit überfordert. Um dieses Problem zu minimieren, ist eine seriöse und wahrheitsgemäße Berichterstattung notwendig.
Die Meinung deutscher Zahnärzte zur Berichterstattung über zahnmedizinische Themen ist schlecht. Dies wurde in meiner Online-Umfrage, die in der Facebook-Gruppe „Dentalfamilie“ und in der Gruppe „DPU“ mit der Überschrift „Unangemessene Berichterstattung in der Zahnmedizin“ geteilt wurde, deutlich. Die Auswertung der Trendbefragung mit 144 Teilnehmern zeigt: Mehr als 92 Prozent der Befragten haben sich bereits über einen Artikel geärgert, welcher zu reißerisch, angstmachend oder erwartungsweckend geschrieben war. Jedoch haben nicht einmal 3 Prozent der Befragten etwas dagegen unternommen. Über die Gründe, weshalb so wenige Beschwerden gegen eine bemängelte Berichterstattung eingereicht werden, können vielfältig sein: zum Beispiel die Ansicht, dass die Pressefreiheit jedwede Berichterstattung deckt. Oder dass man zu viel Aufwand erwartet und keine Chance auf Erfolg sieht. Oder eben auch, dass man nicht weiß, an wen man sich bei Beschwerden richten kann. Lediglich jeder zehnte Teilnehmer kannte den Pressekodex und die „Ziffer 14 – Medizin-Berichterstattung“. Und eine Beschwerde beim Deutschen Presserat ist Voraussetzung, um eine öffentliche Rüge gegen eine falsche Berichterstattung zu erreichen.
Grundsätzlich kann jeder eine Beschwerde beim Deutschen Presserat einreichen. Dies beinhaltet sowohl Privatpersonen als auch Vereine und Verbände. Voraussetzung für eine Beschwerde ist, dass sich die jeweiligen Print- oder Online-Medien zur freiwilligen Selbstkontrolle beim Presserat verpflichtet haben. Dies trifft auf die Mehrheit der deutschen Print-Medien zu. Zusätzlich darf der Artikel nicht älter als ein Jahr sein. Eine Beschwerde kann schriftlich per Post oder E-Mail an die Geschäftsstelle mit beiliegendem Artikel und Bezugnahme zu einer Ziffer des Pressekodex erfolgen. Das Beschwerdeformular auf der Homepage des Presserats bietet eine weitere Möglichkeit.
Nach Eingang der Beschwerde prüfen vorab ein Beschwerdeausschussvorsitzender und die Geschäftsstelle, ob eine offensichtlich unbegründete Beschwerde vorliegt. Sollte die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet sein, bittet der Presserat das betroffene Medium um Stellungnahme und unternimmt den Versuch, zwischen den Beteiligten zu vermitteln. Der Deutsche Presserat sieht sich als Organ der freiwilligen Selbstkontrolle der Presse. Dies betrifft neben den klassischen Print-Medien auch die offiziellen Social-Media-Accounts dieser Medien, die von diesen Medien geführt werden, und Online-Medien, die sich dem Presserat verpflichtet haben. Für die Bereiche TV, Radio, Werbung und private Blogs ist der Presserat nicht zuständig.
Ziffer 14 des Pressekodex regelt die Berichterstattung im medizinischen/zahnmedizinischen Bereich und dient als Orientierung für Beschwerden über publizierte Artikel. Sollten sich Journalisten nicht an diese Leitlinien halten, kann anhand der folgenden Erklärung dagegen vorgegangen werden. Der Grundsatz lautet: „Bei Berichten über medizinische Themen ist eine unangemessen sensationelle Darstellung zu vermeiden, die unbegründete Befürchtungen oder Hoffnungen beim Leser erwecken könnte. Forschungsergebnisse, die sich in einem frühen Stadium befinden, sollten nicht als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt werden.“
Neben der Ziffer 14, die speziell den Bereich der medizinischen Berichterstattung regelt, sind weitere Grundsätze von Bedeutung. Ein Beispiel hierfür ist die Ziffer 7, welche die Trennung von Werbung und redaktionellem Beitrag regelt. Ein Auszug aus dieser Ziffer lautet:
„Ziffer 7 – Trennung von Werbung und Redaktion"
"Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlags betreffen, muss dies erkennbar sein.“
Andreas Reichmann, Vohburg
(wird fortgesetzt)
Mehr Informationen finden Sie unter www.dp-uni.ac.at