Immer häufiger machen Patienten nicht bloß eine Mangelhaftigkeit des eingegliederten Zahnersatzes, sondern dessen völlige Unbrauchbarkeit geltend. Damit wollen sie das Recht des Zahnarztes auf Nachbesserung abschneiden und zum anderen nach Paragraf 628 BGB das Honorar zurückfordern beziehungsweise gar nicht erst bezahlen.
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat in zwei Entscheidungen solchen Versuchen Grenzen gesetzt. Im ersten Fall wollte eine Patientin das Honorar für eine implantatgetragene Brücke 12–21 zurückerhalten, die sie bis zur Entscheidung des Gerichts bereits vier Jahre trug (Az.: 5 U 168/15).
Im zweiten Fall wollte eine Patientin das Honorar für eine umfangreiche Behandlung nicht zahlen, obwohl sie die prothetische Versorgung schon dreieinhalb Jahre trägt (Az.: 5 U 161/15). Beide Patientinnen unterlagen vor Gericht.
„Objektive Wertlosigkeit“ reicht nicht aus
Das OLG führte dazu aus, dass es für einen Wegfall des Interesses an der Leistung – und damit für einen Verlust des Honoraranspruchs – nicht reiche, dass die fragliche Leistung objektiv wertlos ist wenn der Patient diese trotzdem nutzt.
Kurze Nutzung ist „unschädlich“ – aber was ist kurz?
Natürlich ist eine kurze Nutzung unschädlich, da ja eine gewisse Eingewöhnungszeit abgewartet werden muss. Das Gericht hat ausdrücklich nicht mitgeteilt, welche Nutzungsdauer einer Rückforderung entgegen steht, drei Jahre dürften auf jeden Fall ausreichen.
Honorarforderung kann nicht verweigert werden
In diesem Zusammenhang sei noch auf Folgendes hingewiesen: In keinem Falle kann der Patient die Honorarforderung verweigern und außerdem die Kosten der Neuversorgung beanspruchen. Denn dann würde er die Behandlung ja umsonst bekommen.