Anzeige

Intraoralscans durch Zahntechniker

Von Chefredakteur Marc Oliver Pick

Von Chefredakteur Marc Oliver Pick

Kürzlich hat sich die Bundeszahnärztekammer mit einem Positionspapier zum Thema intraorales Scannen zu Wort gemeldet und beruft sich darin unter anderem auf die Aussage „Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ in Paragraf 1 Absatz 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Zentrale Aussage des BZÄK-Papiers: „Der Intraoralscan darf deshalb nur durch einen Zahnarzt oder unter Aufsicht und nach Weisung eines Zahnarztes erbracht werden.“ Die Begründung lautet: „Eine korrekte Ausführung erfordert zwingend zahnmedizinische Fachkenntnisse, da ein ‚Laie‘ nicht beurteilen kann, ob alle relevanten Bereiche ausreichend erfasst worden sind.“

So weit, so gut. Allerdings geht es in der seit geraumer Zeit von Zahnärzten und vor allem Zahntechnikern geführten Diskussion eben nicht um Laien, sondern im Falle der Zahntechniker um Profis, für die ein Intraoralscan ein weiteres, wenn auch entscheidendes Element ist, um sich „ein möglichst umfassendes Bild vom Patienten zu machen, einschließlich Persönlichkeit, Mimik, Phonetik und Funktion“, wie unser Autor Dr. Jan H. Koch im „Streitgespräch“ mit Zahntechnikerin und Fachjournalistin Annett Kieschnick in der dzw-Ausgabe 1-2/2020 feststellt. Sie argumentiert, anders als die BZÄK, dass es sich gerade nicht um eine „berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ handelt, sondern um einen technisch basierten Vorgang der Datenerfassung.

Das ist auch die Auffassung, die der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tobias Witte in einem vielbeachteten Beitrag in der Ausgabe 3 der dzw ZahnTechnik vertritt. Er führt das Argument des sogenannten „Erst-recht-Schlusses“ an: „Wenn ein Apotheker, der mit Zähnen an sich überhaupt nichts zu tun hat, einen Intraoralscan durchführen darf, dann darf dies ein Zahntechniker, der jeden Tag mit Zähnen und dem menschlichen Gebiss arbeitet, erst recht.“ Allerdings mit der Einschränkung, dass der Zahntechniker zwar „eigene Analysen der dabei gewonnenen Daten anstellen und einen Plan entwickeln“ darf, etwa für die Implantatversorgung oder die Nutzung von Alignern, aber nur dann, wenn der die Verantwortung tragende behandelnde Zahnarzt „das letzte Wort“ hat.  

Und das ist der eigentliche Kern der Frage, ob Zahntechniker scannen dürfen: Der Zahntechniker nutzt die erhobenen Daten gerade nicht für Zwecke einer Diagnose, sondern lediglich für eine Analyse der individuellen Patientensituation und gegebenenfalls als Datengrundlage zum Beispiel für eine prothetische Arbeit. Die Diagnosestellung und die Entscheidung über eine durchzuführende Behandlung mit prothetischer Versorgung obliegt allein dem Zahnarzt.

Aus dieser Perspektive mutet das Positionspapier der Bundeszahnärztekammer ein wenig wie eine Antwort auf eine Frage an, die niemand gestellt hat. Die Position ist außerdem nicht gerade förderlich für eine Diskussion, der sich die Systempartner Zahnarzt und Zahntechniker möglichst schnell stellen sollten. Das gemeinsame Ziel sollte es sein, die Möglichkeiten digitaler Workflows in Praxis und Labor bestmöglich zu nutzen – für die eigene Arbeit, aber letztlich zum Wohle des Patienten.