In ihrem aktuellen Positionspapier interpretiert die Bundeszahnärztekammer die digitale Abformung des Mundinnenraums per Intraoralscan als Ausübung der Zahnheilkunde gemäß Paragraf 1 Absatz 3 Zahnheilkundegesetz und vertritt die Auffassung, nur zahnärztlich Approbierte dürften intraoral scannen beziehungsweise diese Leistung delegieren:
„Zahnheilkunde ist die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Paragraf 1 Absatz 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG). Alle von dieser Legaldefinition erfassten Leistungen sind nach Paragraf 1 Absatz 1 ZHG dem Zahnarzt vorbehalten. Diese Leistungen dürfen daher durch nicht zahnärztlich Approbierte nur unter den Voraussetzungen der Delegation erbracht werden. Die selbstständige Ausführung solcher Leistungen durch Nicht-Zahnärzte ist durch Paragraf 18 ZHG unter Strafe gestellt. […]
Intraoralscanner basieren auf der optischen Datenerfassung. Berührungslos werden die Oberflächen im Mund des Patienten erfasst, Punktewolken (universales ASCII- Format) generiert und auf dem Monitor als dreidimensionales Modell dargestellt. […]
Nichts für den „Laien“
Der Intraoralscan liefert – im Falle einer korrekten Ausführung – eine präzise Datenbasis für CAD-Konstruktionen. Auf dieser Grundlage können zum Beispiel in der Füllungstherapie Inlays im Chairside-Verfahren gefertigt werden. In der Kieferorthopädie kommen Intraoralscans zur Herstellung von (digitalen) Modellen und insbesondere bei der Behandlung mit Zahnschienen, Alignern, zur Anwendung. Eine korrekte Ausführung erfordert zwingend zahnmedizinische Fachkenntnisse, da ein ‚Laie‘ nicht beurteilen kann, ob alle relevanten Bereiche ausreichend erfasst worden sind. Der Intraoralscan darf deshalb nur durch einen Zahnarzt oder unter Aufsicht und nach Weisung eines Zahnarztes erbracht werden. Der Intraoralscan ist auch nicht nur technische Vorbereitung einer zahnärztlichen Behandlung. Der Zahnarzt muss unmittelbar die Qualität oder mögliche Scanfehler erkennen können, sodass der Scanvorgang selbst bereits Bestandteil der Behandlung ist. […]
Der Intraoralscan ist, gemessen an den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, zahnärztliche Heilbehandlung. Er ist Bestandteil der Diagnose und Therapie einer kieferorthopädischen Fehlstellung, mithin durch eine Krankheit oder die Feststellung einer Krankheit veranlasst. Sowohl bei der Auswahl eines geeigneten Scanners wie auch bei der Durchführung ist entsprechendes Fachwissen erforderlich. Unzureichend ausgeführte Scans können zu unpräzisen Medizinprodukten führen, die Schäden an oralen Strukturen und Zähnen verursachen und zu Fehlbehandlungen führen können.“