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Nach wie vor gängige Praxis: Unzureichende Begründung für das digitale Röntgen

Die Gewährleistung der ärztlichen Schweigepflicht auch durch das nichtärztliche Personal sei grundlegend für das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.

Das digitale Röntgen hat mittlerweile Einzug in fast jeder Praxis gehalten und ist aus der Zahnmedizin nicht mehr wegzudenken. Es verbessert die Bildqualität, setzt die Strahlenbelastung herab, kann platzsparend archiviert werden und kommt ohne Chemikalien und deren Entsorgung aus. Wie Sie hierbei Beanstandungen der Beihilfestellen vermeiden, erklärt Eveline Glowka von der ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH.

Mit der Begründung „digitales Röntgen“ für eine Erhöhung des Steigerungsfaktors scheitern regelmäßig viele Praxen bei den Kostenträgern. Diese Begründung erfüllt schon lange nicht mehr die Kriterien nach § 10 Abs. 3 GOZ. Die Beanstandungen durch Beihilfestellen und mittlerweile auch durch Versicherungen in Bezug auf diese Begründung häufen sich, zu Recht. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Hinweis auf eine „verfahrenstechnische Besonderheit”. Somit ist keine ausreichende Begründung gegeben.

Das sagt die Rechtsprechung

Auch das aktuelle Urteil des VG München vom 25.2.2019 (Az. M 17 K 18.494) führte aus, dass die Anfertigung digitaler Röntgenaufnahmen eine Überschreitung des Schwellenwerts nicht rechtfertigt […]. Die Besonderheiten, die gemäß des jeweiligen § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ ein Überschreiten des Schwellenwerts rechtfertigen, setzen wie dargelegt voraus, dass sie gerade bei der Behandlung des jeweiligen Patienten abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle aufgetreten sind (BVerwG, U. v. 17.2.1994, 2 C 10/92 – BVerwGE 95, 117–123).

Zudem würde sich die digitale Röntgentechnik von der herkömmlichen lediglich dadurch unterscheiden, dass die Röntgenbilder nicht mehr auf analogen Röntgenfilmen, sondern digital aufgenommen werden. Zudem konnte ohne weitere Erläuterung nicht festgestellt werden, dass durch Verwendung dieser Technik ein zeitlicher Mehraufwand entstehen sollte, zumal die Verwendung dieser Technik mittlerweile allgemein üblich ist (VG München, U. v. 1.8.2018, M 17 K 17.5823).

Meine Empfehlung: Vermeiden Sie in der Begründung den Hinweis „Digitales Röntgen“. Überarbeiten Sie gegebenenfalls Ihre hinterlegten Begründungstexte.

Digitales Röntgen ist nicht zeitaufwendiger

Ich vermute, dass diese Begründung auf den Vorgaben der LZÄK vom 13.03.2002 beruht, denn der GOZ-Ausschuss der LZÄK-Baden-Württemberg hat am 13. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:

Für die Abrechnung digital erstellter Einzelzahnfilme und Panoramaröntgenaufnahmen kann zum Ausgleich der deutlich erhöhten Kosten die Ausschöpfung des Gebührenrahmens zwischen dem einfachen bis zweieinhalbfachen Satz der Leistungspositionen der GOÄ aus dem Abschnitt O ‚Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie‘ herangezogen werden, wobei der Schwellenwert der 1,8-fache Satz ist. Als Begründung bei dessen Überschreitung wäre ‚Digitales Röntgen‘ anzugeben.

Folglich ist der 2,5-fache Satz mit der Begründung „Digitale Aufnahmetechnik” verordnungskonform und entspricht den Bestimmungen des § 5 GOZ. Dieser Hinweis aus dem Jahre 2002 ist mittlerweile obsolet. Auch stellt das digitale Röntgen selbst keine besondere Schwierigkeit dar und ist grundsätzlich nicht zeitaufwendiger als konventionelles Röntgen. Zudem sind die Mehrkosten einer umfangreicheren Diagnostik mit den signifikant höheren Kosten für Archivierung, Datenerfassung und Röntgen-Medizintechnik keine Begründung für einen höheren Steigerungsfaktor.

Diese oder gleichlautende Argumentationen finden wir regelmäßig in der Vielzahl der Ablehnungen durch die Beihilfestellen und auch durch Versicherungsträger. Was sich in jedem Fall aufwendiger gestaltet als bei konventionellen Röntgenaufnahmen sind die entsprechenden elektronischen Bildbearbeitungen oder die schwierige Fixierbarkeit, da die intraoralen Festkörper-Sensoren deutlich unhandlicher sind im Gebrauch.

Speicherfolie oder Sensor: Die Unterschiede

Eine Speicherfolie ist empfindlich gegenüber Verkratzen und Knicken. Erforderlich ist auch ein zusätzliches Auslesen durch einen Laserscanner. Beim Einlegen in den Scanner und beim Entfernen der Lichtschutzfolie muss sorgfältig vorgegangen werden, da es zu unerwünschter Belichtung kommen kann. Es gibt also keinen nennenswerten Zeitvorteil gegenüber konventionellem Röntgen. Vorteilhaft sind die einfache Handhabung und die Positionierung mittels Haltersystemen sowie die verschiedenen zur Verfügung stehenden Formate und die leichtere Platzierbarkeit.

Sensoren lassen sich am Patienten schwerer positionieren, sie sind deutlich dicker und im Gebrauch unhandlicher als Speicherfolien. Vorteilhaft gegenüber Speicherfolien ist die Zeitersparnis, da kein zusätzliches Auslesen durch einen Laserscanner notwendig ist. Das Strahlenrelief wird als digitales Signal erfasst und durch eine direkte Kabelverbindung über ein Modul zur Signalerfassung an den Computer weitergeleitet. Mittlerweile gibt es auch kabellose Funkübertragungen.

So begründen Sie die Faktor-Erhöhung richtig

Beispiel 1: Einzelzahnaufnahme (GOÄ5000) Postoperativ

Kurzbegründung § 10 (3) Abs. 1 GOZ: Überdurchschnittlich hoher Zeitaufwand durch schwierige Positionierung des Sensors aufgrund der Nachblutung mit zusätzlich erforderlicher Bildbearbeitung.

Erläuterung zur Kurzbegründung § 10 (3) Abs. 2 GOZ: Der überdurchschnittlich hohe Zeitaufwand bei Frau/Herrn…. begründet sich dadurch, dass der Sensor schwierig zu fixieren war aufgrund der postoperativen Nachblutung und des Röntgensensors, da dieser deutlich sperriger ist in seiner Form (Druckschmerz, Platzmangel) statt eines dünnen, herkömmlichen Röntgenfilms. Erforderlich war ferner eine Bildbearbeitung durch Vergrößerung und Kontraständerung, die dazu diente, eine wesentlich verbesserte Erkennung der spezifischen Patientenmorphologie (Morphologie= Gestalt, Form, Struktur) zu erhalten und eine daraus resultierende Optimierung des OP-Ergebnisses. Somit war der Zeitaufwand überdurchschnittlich höher.


Beispiel 2: Einzelzahnaufnahme (GOÄ5000)

Kurzbegründung § 10 (3) Abs. 1 GOZ: Hoher Zeitaufwand durch Bildbearbeitung bei Approximalkaries

Erläuterung zur Kurzbegründung § 10 (3) Abs. 2 GOZ: Der hohe Zeitaufwand bei unserem/er Patienten/in……. wird durch die Bildbearbeitung begründet welche mit zusätzlichem Kariesfilter (der mit speziellen Graustufen die kariösen Stellen hervorhebt) erfolgte durch Aufbereitung, Vermessung, Analyse und Interpretation der Bildinformationen zur verbesserten Diagnostik bei vorhandener Approximalkaries deren Ausdehnung schwierig einzuschätzen war und nur durch die aufwendige Bearbeitung zuverlässig beurteilt werden konnte.


Beispiel 3: Einzelzahnaufnahme (GOÄ5000) ZE, Kons, Chirurgie ...

Kurzbegründung § 10 (3) Abs. 1 GOZ: Überdurchschnittlich hoher Zeitaufwand durch Farbdarstellung

Erläuterung zur Kurzbegründung § 10 (3) Abs. 2 GOZ: Die Bilddetails bei Frau/Herrn… waren schwierig zu erkennen. Um diese besser unterscheiden zu können war es erforderlich die Aufnahme mit einer sogenannten „Falschfarbendarstellung“ anzuzeigen. So wurden die Grauwerte durch Farben ersetzt. Zusätzlich wurde die Farbdarstellung noch reguliert mit Kontrast und Helligkeit, was einen überdurchschnittlich hohen Zeitaufwand erforderte.


Beispiel 4: OPG (GOÄ 5004)

Kurzbegründung § 10 (3) Abs. 1 GOZ: Äußerst zeitaufwendige Bearbeitung mittels Lupenfunktion und Anordnung mehrerer Aufnahmen

Erläuterung zur Kurzbegründung § 10 (3) Abs. 2 GOZ: Bei unserer/unserem Patientin/Patienten wurde die Befundung des OPGs mit Lupenfunktion optimiert und innerhalb des Vergrößerungsfeldes noch zusätzliche erforderliche Korrekturen vorgenommen.

Überdies mussten aufgrund des speziellen Programmes größere Strecken mit der PC Maus zurückgelegt werden um an unterschiedliche Bildschirmpositionen zu gelangen, was den gesamten Prozess deutlich verlangsamte, mit gleichzeitiger Anordnung von mehreren Aufnahmen mit gleichem Datum, was insgesamt sehr viel Zeit in Anspruch nahm.


Beispiel 5 OPG (GOÄ5004)

Kurzbegründung § 10 (3) Abs. 1 GOZ: Weit überdurchschnittlich hoher Zeitaufwand durch Modifizierung

Erläuterung zur Kurzbegründung § 10 (3) Abs. 2 GOZ: Um den Informationsgehalt des OPG´s optimal auszunutzen war bei Herrn/Frau…. eine Kontrastanhebung und der örtlichen Fensterung erforderlich.

Da jedes Bild aus einer Vielzahl von einzelnen Pixeln mit ihren individuellen Farb- bzw. Grauwerten besteht, sind die daraus resultierenden Bilddateien sehr umfangreich. Je nach Art der Pixelveränderung sowie nach Menge der zu verändernden Pixel nimmt die Verarbeitung der Bilddaten eine gewisse Zeit in Anspruch.

Das Prinzip der Fensterung bedeutet, dass der Informationsgehalt, der in den Grauwerten steckt, voll ausgeschöpft wurde durch Aufsplittung der Graustufung, denn das Bild wies nur schwache Kontraste auf.

Das OPG wurde soweit bearbeitet, dass die gewünschten Strukturen deutlicher zu erkennen waren und erforderte insgesamt eine weit überdurchschnittliche Modifizierung.

ZAB Abrechnungsgesellschaft mbH

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