Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Richtlinien konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen das jeweils möglich sein wird.
So muss es sich bei Heilmitteln beziehungsweise häuslicher Krankenpflege beispielsweise um „weitere Verordnungen“ beziehungsweise Folgeverordnungen handeln, nicht um eine erstmalige Verordnung. Für die Verordnung von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und medizinischer Rehabilitation per Videosprechstunde gilt insbesondere Folgendes:
Die jeweiligen medizinischen Verordnungsvoraussetzungen, etwa die verordnungsrelevante Diagnose, müssen bereits durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein. Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Verordnung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.
Die Erstverordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege per Videosprechstunde ist generell nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, da diese ohnehin einmalig erfolgt.
Sind der Verordnerin oder dem Verordner zusätzlich alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt, können weitere Verordnungen oder Folgeverordnungen für Heilmittel beziehungsweise häusliche Krankenpflege nicht nur per Videosprechstunde, sondern ausnahmsweise auch nach Telefonkontakt ausgestellt werden.
Ein Anspruch auf eine Verordnung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt besteht nicht.
Inanspruchnahme voraussichtlich ab Oktober 2023
Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA die Beschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Anschließend prüft noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – ob die ärztliche und psychotherapeutische Vergütung angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit.
Hintergrund: Per Videosprechstunde verordnungsfähige Leistungen
Aufgrund der gelockerten berufsrechtlichen Vorgaben zur Fernbehandlung von Versicherten gewinnen Videosprechstunden zunehmend an Relevanz. Dem damit einhergehenden Regelungsbedarf für die Verordnung von Leistungen hat der G-BA mit den aktuellen Beschlüssen Rechnung getragen. Bereits geregelt ist die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde.
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