Wer seine Steuererklärung selbst in die Hand nimmt, sollte Freibeträge ausnutzen und Betriebsausgaben komplett aufzulisten. Das hilft Selbstständigen, Steuern zu sparen. Das unabhängige Verbraucherportal Verivox hat sieben Steuertipps zusammengestellt.
Krankenversicherung: Alle, ob Selbstständige oder Arbeitnehmer, können ihre eigenen Kosten für die Krankenversicherung und die gesetzliche Pflegeversicherung ohne Obergrenze von der Steuer absetzen. Bei privat Versicherten gilt das nur für den Teil, der Leistungen wie in der gesetzlichen Krankenkasse abdeckt. Wie hoch dieser Anteil ausfällt, das bescheinigt die Krankenversicherung automatisch.
Vorsorgeaufwendungen: Verträge wie Haftpflicht, Risiko- oder Berufsunfähigkeitsversicherung sind theoretisch absetzbar. In der Praxis profitieren davon nur wenige Steuerzahler mit geringem Einkommen. Dafür müssen die Kosten für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unter 2.800 Euro pro Jahr bei Selbstständigen (1.900 Euro bei Angestellten) liegen. Dann kann der Steuerzahler bis zu dieser Grenze auch die anderen Verträge in der Steuererklärung eintragen.
Hausratversicherung: Wenn ein Arbeitszimmer in der Wohnung vom Finanzamt anerkannt ist, können Verbraucher auch Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen, aber nur anteilig zur Größe der Wohnung. Viele Selbstständige sichern Büroräume im eigenen Haus über eine Geschäftsversicherung ab. Sie zählt ganz normal zu den Betriebsausgaben.
Rürup-Rente: Wer fürs Alter vorsorgt, kann die Beiträge für eine Rürup-Rente oder die gesetzliche Rente bis zur Höhe von 22.172 Euro bei Alleinstehenden (44.344 Euro bei Paaren) von der Steuer absetzen. Anerkannt werden für das Jahr 2015 80 Prozent dieser Beiträge.
Im Alter sind zwar die Renten zu versteuern, doch der Steuersatz liegt dann meist niedriger. „Wegen des Steuervorteils sind Rürup-Renten für viele Selbstständige attraktiv“, sagt Ingo Weber, Geschäftsführer von Verivox. „Der Rürup-Vertrag wird jedoch nur als Rente ausgezahlt und die Vorsorge für Hinterbliebene kostet Zuschlag.“
Auto: Einzelunternehmer können ihr Auto steuerlich in Abzug bringen. Entscheidend ist, wie sie das Fahrzeug beruflich und privat nutzen. Ab 50 Prozent gewerblicher Nutzung kann der Steuerzahler zwischen Fahrtenbuch oder der 1-Prozent-Methode wählen, bei überwiegend privater Nutzung gilt das Fahrtenbuch.
Dieses muss alle Daten zu jedem gefahrenen Kilometer exakt auflisten. Für Betriebsfahrten können dann pauschal 30 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden.
Die Ein-Prozent-Methode ist eine Pauschalregelung. Hier wird monatlich ein Prozent des Brutto-Listenpreises des Autos als Privatanteil angesetzt. Umfasst der Bruttoneupreis 20.000 Euro, dann werden monatlich 200 Euro als Betriebseinnahme angegeben. Dafür können alle realen Fahrzeugkosten als Betriebsausgabe bei der Steuer geltend gemacht werden.
Autokredit, Leasing: Kreditzinsen können dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn mit dem Fahrzeug Einnahmen für das Unternehmen erzielt werden. Wird das Auto ausschließlich betrieblich genutzt, können sogar alle Kreditkosten geltend gemacht werden.
Viele Einzelunternehmen greifen allerdings eher zum Auto-Leasing, weil es oft steuerlich günstiger ist. Die Leasingraten können ab der ersten Zahlung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Handy, Internet und Co.: Geräte wie Tablets oder Smartphones, aber auch kostenpflichtige Apps oder der Tarif für den Internetanschluss sind durchaus relevant für die Steuererklärung: Bei einer beruflichen Nutzung können die Kosten rund um Telekommunikation, Hard- und Software als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Der Anteil, der vom Finanzamt anerkannt wird, hängt vom betrieblichen Nutzungsanteil ab. Dies gilt sowohl für Vertrags- als auch für Hardwarekosten.
Das heißt zum Beispiel: Ein reines Geschäftshandy kann komplett abgesetzt werden, wer dagegen auch privat telefoniert, muss dies anteilig herausrechnen. Die exakten Anteile fürs Telefonieren und Surfen lassen sich über einen Einzelverbindungsnachweis oder eine genaue Dokumentation der Nutzung ermitteln. Alternativ kann in beiden Fällen eine Pauschale beantragt werden, deren Schätzung gewöhnlich bei 50 Prozent der Kosten liegt.
Werden kostenpflichtige Apps fürs Smartphone oder Mitgliedschaften bei Business-Plattformen wie Xing oder LinkedIn ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt, lässt sich der monatliche Beitrag ebenfalls als Werbungskosten beim Finanzamt steuerlich geltend machen. Die entgeltliche Anzeigenschaltung auf Facebook kann ebenfalls in der Steuererklärung als betriebliche Ausgabe angegeben werden.