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Kurzfristige Terminabsage – So bekommen Sie ein Ausfallhonorar

Dürfen Ärzte von einem Patienten eine Vergütung oder Schadensersatz verlangen, wenn dieser zum vereinbarten Termin nicht erscheint?

Das Amtsgericht Bremen (Az.: 9 C 0566/11) entschied, dass einem Arzt auch bei kurzfristiger Stornierung des vereinbarten Termins kein Zahlungsanspruch gegen den Patienten zusteht. Solange keine ärztliche Leistung erbracht werde, könne auch kein Vergütungsanspruch geltend gemacht werden.

Zudem haben Terminabsprachen für sich genommen einen bloß organisatorischen und nicht rechtsverbindlichen Inhalt. Umgekehrt möchten sich Ärzte, die vereinbarte Termine nicht zeitgenau einhalten oder sogar nachträglich verlegen lassen, ebenfalls nicht schadensersatzpflichtig machen.

Keine einheitliche Regelung

Agnieszka Slusarczyk, Rechtsanwältin und Spezialistin für Arztrecht, erklärt die Rechtslage: „Vom juristischen Standpunkt kann die Frage, ob ein Arzt oder Zahnarzt ein sogenanntes Ausfallhonorar verlangen kann, nicht einheitlich beantwortet werden. Grundsätzlich gilt, dass Terminabsprachen bei Ärzten regelmäßig nur einen zeitgemäßen organisatorischen Behandlungsablauf sicherstellen sollen. Daher kommt durch eine Terminabsprache noch kein Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient zustande. Mangels ärztlicher Leistung besteht insofern auch kein Vergütungsanspruch. Im Übrigen ist der Patient berechtigt, einen etwaigen Behandlungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Dies ist sowohl durch eine Terminsstornierung als auch durch konkludentes Verhalten wie durch Nicht-Erscheinen zum Termin möglich.“

Zwar ist ein Schadensersatzanspruch des Arztes wegen enttäuschten Vertrauens in das zukünftige Zustandekommen des Behandlungsvertrages prinzipiell denkbar. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Patient von dem vereinbarten Termin ohne triftigen Grund abspringt, nachdem er zuvor in zurechenbarer Weise besonderes Vertrauen in das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat.

Schaden müsste bezifferbar sein

„Da der Patient als potenzieller Vertragspartner jedoch bis zum Vertragsschluss in seiner Entscheidung frei ist, dürfen an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Kein Patient darf sich gezwungen sehen, den Behandlungsvertrag aus Angst vor Ersatzansprüchen einzugehen“, macht Rechtsanwältin Slusarczyk deutlich.

Zudem kann ein Arzt seinen entgangenen Gewinn nur dann als Schadensersatz geltend machen, wenn er nachweisen kann, dass ihm genau durch den Ausfall dieses Patienten ein bezifferter, finanzieller Schaden entstanden ist. Dies wird in der Praxis nur schwer zu belegen sein. Ferner gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Arzt im Falle des Ausbleibens eines Patienten einen anderen Patienten behandelt. Daher kann bei einer normalen Wartezimmerpraxis grundsätzlich kein Ausfallhonorar geltend gemacht werden.

Für Bestellpraxen gelten andere Maßstäbe

„Anders ist dies, entsprechend einem Urteil des AG Nettetal (Az.: 17 C 71/03), bei Bestellpraxen zu beurteilen. Diese werden organisatorisch nach dem sogenannten Bestellsystem geführt. Das bedeutet, dass aufgrund einer Vereinbarung feste Behandlungstermine vergeben werden. Die hierbei vereinbarte Zeit ist ausschließlich für den konkreten Patienten reserviert. Erscheint der Patient zu einem vereinbarten Termin nicht oder storniert er diesen nicht rechtzeitig, gerät er damit in Annahmeverzug“, so Rechtsanwältin Slusarczyk.

Kann der Arzt nachweisen, dass er in dieser Zeit keinen anderen Patienten behandeln konnte, also eine Ausfallzeit hatte, kann er von dem Patienten die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur kostenfreien Nachleistung verpflichtet zu sein.

Titelbild: Marissa Grootes / unsplash