Der harte Wettbewerb im Gesundheitsmarkt zeigt sich in der Praxis der Wettbewerbszentrale bereits im Zusammenhang mit der Anzahl eingehender Anfragen und Wettbewerbsbeschwerden im Gesundheitsbereich. Grundsatzverfahren sollen für mehr Rechtssicherheit sorgen.
Ein Zahnarzt, der als „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt, urteilte das Bundessozialgericht.
Sommer, Sonne, Sonnenschein: Auch bei größerer Hitze bleibt die Arbeitspflicht für Mitarbeiter bestehen. Doch Dinge wie die Raumtemperatur in Büro und Praxis unterliegen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.