Weitere Indikationen für eine semipermanente Schienung bestehen bei Parodontalbehandlungen, nach Reimplantationen, Transplantationen oder zu Retentionszwecken.
Nach GOZ 7070 abrechnen
Abrechnen lässt sich die semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik je Interdentalraum nach GOZ 7070. Die Ätztechnik ist zwar Inhalt der Leistungsziffer, führt ein Zahnarzt jedoch zusätzlich dentinadhäsive Maßnahmen im Sinne eines Konditionierens durch, so besteht auch die Möglichkeit, zusätzlich die GOZ 2197 für die adhäsive Befestigung zu berechnen.
So heißt es im aktuellen Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zur GOZ 2197: „Die adhäsive Befestigung wird erreicht durch die physikalisch-chemische Vorbereitung der Kontaktflächen und die Anwendung des Adhäsivsystems im Munde des Patienten (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin, Aufbaumaterial, Wurzelkanalfüllmaterial, Aufbauten, Mesostrukturen an Implantaten etc.).“
Nummer 2197 für den intraoral erforderlichen Mehraufwand
Die Nummer 2197 dient hierbei der Abgeltung des intraoral erforderlichen zahnärztlichen Mehraufwands gegenüber einer konventionellen Klebung. Die gegebenenfalls extraoral erfolgende Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstücks oder Konfektionsteils durch zum Beispiel Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung nach Paragraf 9 zusätzlich berechnungsfähig. Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197 zur Anwendung kommen.
Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2020, 2150 bis 2170, 2180, 2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000 bis 5040, 5110, 5120, 6100, 6120, 6240, 7070, 7080, 7100 und 8090 berechnet werden. Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs können die anfallenden Materialkosten nur bei Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze berechnet werden.
Diverse Begleitleistungen
Mögliche Begleitleistungen zur GOZ 7070 sind neben der GOZ 2197 die GOZ 2040 für das Anlegen des Kofferdams, GOÄ 2697 für das Anlegen von Drahtligaturen oder Drahthäkchen, GOZ 4000 ff. für PA-Maßnahmen, Chirurgische Leistungen sowie Untersuchungen und Beratungen etc.
Schienungen ohne Ätztechnik mit Drahtligaturen werden nach der GOÄ 2697 honoriert. Das Entfernen einer semipermanenten Schienung ist in der Leistungsbeschreibung der Gebührenziffer GOZ 7070 nicht genannt und wird nach der GOÄ 2702 abgerechnet.