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Videosprechstunde in der Zahnarztpraxis

Inhalt

Im Jahr 2021 mehr als 2.7 Millionen Videosprechstunden

Wie wird die Videosprechstunde rechtlich eingeordnet?

Welche Vorteile hat die Videosprechstunde

Mit welchen Anbietern darf zusammengearbeitet werden?

Wie geht es weiter mit der Videosprechstunde?

 

Im Jahr 2021 mehr als 2,7 Millionen Videosprechstunden

Die Coronazeit hat uns nicht nur zum Stillstand gezwungen, sondern hat durchaus auch positive Effekte hervorgebracht. Zum Beispiel war Deutschland endlich gezwungen das Thema Digitalisierung nicht mehr stiefmütterlich zu behandeln. Für den Gesundheitssektor heißt das unter anderem, dass die Videosprechstunde an Fahrt aufgenommen hat und einen unglaublichen Schub bekommen hat.

Gab es 2019 lediglich knapp 3.000 abgerechnete Videosprechstunden in Deutschland, waren es 2021 mehr als 2,7 Millionen Videosprechstunden. Ein Wachstum also von 90.000 Prozent. Und wohlgemerkt: Wir sprechen hier nur über abgerechnete Videosprechstunden.

Natürlich hat dies in erster Linie die Hausärzte betroffen, aber klar ist, dass Patienten sich mehr und mehr an Videosprechstunden gewöhnen. Die Online-Terminvereinbarung, bei der bereits bei Terminvereinbarung gefragt wird, ob der Patient einen Präsenztermin oder eine Videosprechstunde wünscht, gehört inzwischen zum normalen Serviceangebot vieler Praxen.

Und auch in Zahnarztpraxen kann dies ein (serviceorientiertes) Angebot an Patienten sein. Beispielsweise wenn man an Beratungen im Bereich ästhetischer Behandlungen oder auch an den Erstkontakt mit Angstpatienten denkt. Und auch die Nachsorge kann in vielen Fällen über eine Videoberatung erfolgen, die auf diese Weise sowohl für die Praxis als auch für den Patienten einen erheblichen Effizienzgewinn bedeuten kann.

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Videosprechstunde - Umsatz, Service oder beides?

Im Online-Seminar wird Rechtsanwalt Jens Pätzold auf die Fragestellung eingehen, welche Möglichkeiten bestehen, um rechtssicher die Videosprechstunde in Ihrer Zahnarztpraxis zu etablieren. Weiterhin werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, wie mit Datenschutz und Sicherheit umgegangen werden sollte, aufgezeigt.

Videosprechstunde

 

Die Teilnehmer erhalten ein Teilnahmezertifikat

Inhalt

  • Die Videosprechstunde in der Zahnarztpraxis: Was muss bedacht werden?
  • Wie rechtssicher ist die Online-Sprechstunde?
  • Wie verhalte ich mich datenschutzkonform?
  • Wie kann ich die Online-Sprechstunde in meiner Praxis etablieren?
  • Welche Themen können online beraten werden?
  • Wie mache ich meine Patienten auf dieses Leistungsangebot aufmerksam?

Wie wird die Videosprechstunde rechtlich eingeordnet?

Das Verbot der ausschließlichen Fernbehandlung wurde in den vergangenen Jahren nach und nach gelockert. Mittlerweile ist die Fernbehandlung berufsrechtlich anerkannt und es obliegt dem Behandler zu entscheiden, ob die Videosprechstunde in der konkreten Behandlungs- und Beratungssituation angezeigt und angemessen ist. Im zahnärztlichen Bereich sind die Abrechnungsmöglichkeiten der Videosprechstunde im Bereich der GKV-Leistungen zwar noch eingeschränkt. Der Vorteil der Videosprechstunde ist aber ohnehin sicher nicht im Bereich der Abrechnungsmöglichkeiten zu suchen.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die gesetzlichen Regelungen manchmal den tatsächlichen Entwicklungen arg hinterherhinken.  So verbietet Paragraf 9 HWG nach wie vor die Werbung für die Fernbehandlung. Die Fernbehandlung ist also berufsrechtlich erlaubt, die Werbung für diese ist dann aber wieder problematisch. Allerdings ist nur die Werbung für „die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden durch Fernbehandlung“ verboten. Beratungsangebote können also ohne weiteres formuliert werden. Gleichwohl kommt es hier – wie so oft – auf die Details an, so dass eine Praxis, die entsprechende Angebote auf ihrer Webseite machen möchte, die Rechtmäßigkeit der werblichen Darstellung stets prüfen lassen sollte, um mögliche Abmahngefahren zu minimieren.

Welche Vorteile hat die Videosprechstunde?

Ein Vorteil der Videosprechstunde ist, dass der Patientenkontakt intensiviert werden kann. Zudem wird die Behandlung im Vergleich zum Telefonat auf Grund der Bildübertragung persönlicher. Der (potentielle) Patient kann sich ein viel besseres Bild über den Arzt beziehungsweise Zahnarzt machen und für sich entscheiden, ob er ihm sein Vertrauen schenken möchte. Der Zahnarzt kann dementsprechend die Umgebung, in welcher er die Videosprechstunde abhält, besonders ansprechend gestalten. Weiß der Behandler, dass er mit einem Angstpatienten spricht, wird er eben keine Praxisumgebung wählen, die einen allzu klinischen Eindruck vermittelt. Die Patienten haben so die Möglichkeit eines vertrauensvollen Kennenlernens.

Auch HKP-Besprechungen können durch die Videosprechstunde durchgeführt werden und der Patient muss hierfür nicht extra in die Praxis kommen. Der Patient spart sich so Wegezeit und Wegekosten und kann eine Beratung auch während seiner Arbeitspause einschieben ohne durch den Stadtverkehr fahren zu müssen. Für 1/3 der Patienten ein Grund, künftig vermehrt Videosprechstunden in Anspruch nehmen zu wollen [Quelle: bitkom-Patientenbefragung].

60 Prozent der Patienten gaben in der gleichen Befragung an, dass sie an der Videosprechstunde schätzen, dass sie dadurch die Möglichkeit haben, räumlich auch weiter entfernte Ärzte zu erreichen. 58 Prozent schätzen wert, dass die Wartezeit im Wartezimmer entfällt.
Ebenso ist die Videosprechstunde  für ältere oder weniger mobile Patienten von Vorteil, weil sie oft für die Fahrten zum Zahnarzt auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dies entfällt mit der Videosprechstunde.

Zudem können Patienten aus dem weiter entfernten Umkreis akquiriert werden, die für eine aufwändige Behandlung einen Spezialisten suchen. Für ein Erstgespräch mehrere Kilometer zu fahren ist aufwendig. Aber wenn der Erstkontakt zum Spezialisten virtuell erfolgt, kann der die Zahnärztin oder der Zahnarzt den Patienten davon überzeugen, dass die längere Anfahrtszeit in die Praxis einen Mehrwert hat, weil der Patient  dort eine besonders gute Behandlung bekommt. Jenseits der Frage der Abrechenbarkeit ist die Videosprechstunde also ein toller Service für Patienten, die allzu oft keine Zeit und Lust haben, zu jedem Arztgespräch in die Praxis zu kommen.

Der Zahnarzt kann auch die eine oder andere Erstberatungen aus dem normalen Praxisablauf ausgliedern, was zu einem erheblichen Effizienzgewinn beitragen kann.

Mit welchen Anbietern darf zusammengearbeitet werden?

Der Datenschutz und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müssen eingehalten werden, so dass im Zahnarztbereich auf von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) zugelassene Anbietersysteme zurückgegriffen werden muss. Eine Liste dieser Anbieter ist auf der Webseite der KZBV zu finden. Whatsapp, Skype, Zoom, et cetera sind für die zahnärztliche Beratung weder adäquat noch erlaubt.

Wie geht es weiter mit der Videosprechstunde?

Für die kommenden Monate geben die Befragten einer Studie von Strategy& an, die Patientenberatung auch künftig verstärkt per Video (35 Prozent), per Email (59 Prozent) und weitverbreitet per Telefonberatung (91 Prozent) durchführen zu wollen.

Die Firma Capterra hat 2021 mehr als 4000 Patienten aus Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und Großbritannien befragt, die innerhalb der letzten 12 Monate einen Termin im Gesundheitswesen wahrgenommen haben. Für die Nutzung der Telemedizin gaben 44 Prozent der in Deutschland befragten Telemedizin-Nutzer an, sich aus praktischen Gründen für Telemedizin entschieden zu haben. 91 Prozent von ihnen möchten Telemedizin auch in Zukunft nuten. 65 Prozent aller Patienten gab an, die Telemedizin noch nicht genutzt zu haben, daran in Zukunft interessiert zu sein. Und 27 Prozent der Patienten, die Telemedizin bereits genutzt haben, würden mit viel höherer Wahrscheinlichkeit einen Arzt wählen, der diese Art der Konsultation anbietet, wenn sie einen neuen Arzt suchen.

Diese Zahlen machen deutlich, dass die Videosprechstunde auch in den nächsten Jahren ein Megatrend sein wird. Für Zahnärzte ist es wichtig, auf diesen Trend zu reagieren und daran teilzunehmen, zumindest sich aber vorzubereiten. Dazu gehört die Auswahl des richtigen Anbieters für die Videosprechstunde, die richtige Form, diese zusätzliche Leistung zu bewerben und die Schulung des Personals, damit das neue Werkzeug auch gewinnbringend für die Praxis eingesetzt werden kann.

Es ist wichtig, sich mit diesem Thema intensiv zu beschäftigen und an dieser Stelle in technische Ausstattung und Know-how zu investieren, um so an dem weiteren Wachstum in diesem Bereich teilnehmen zu können.

Der Autor

Pätzhold

Kontakt:
https://www.medizinanwaelte.de/
Email:
kanzlei@medizinanwaelte.de

 

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Lyck + Pätzold | Jens Pätzold

Jens Pätzold ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Gründungspartner der Kanzlei Lyck+Pätzold. healthcare.recht.
Er hat sich auf das Medizinrecht, als ein Spezialgebiet des Wirtschaftsrechts konzentriert und betreut nationale und internationale Healthcare-Unternehmen. Niedergelassenen (Zahn-)Arztpraxen berät er bundesweit bei der strategischen und rechtlichen Optimierung und hat dabei zahlreichen Praxen zu einem weit überdurchschnittlichen Wachstum und Ertrag verholfen. Dazu gehört auch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung von Praxis- und Kooperationsverträgen. Er ist gefragter Keynote-Speaker, publiziert Bücher und regelmäßig Artikel in Fachliteratur für den Gesundheitsmarkt. Er gehört als Justiziar dem Gründungsvorstand des DGPL e.V. an.