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Zahnarzt verliert Approbation nach Botoxbehandlungen

Das Thema „Heilpraktiker“ lässt bei Zahnärzten und Ärzten den Puls steigen. Für viele ist unverständlich, dass es keine bundesrechtlich detaillierten Vorgaben an Inhalte, Struktur und Dauer der Heilpraktiker-Ausbildung gibt. Wer dies mit Inhalten und Dauer des eigenen Studiums vergleicht, kommt schnell zum gefühlten Ergebnis: „Was die können, kann ich schon lange!“ Das ist zu kurz gegriffen und kostete einen Zahnarzt im Mai die Approbation.

Weitgehend unbekannt ist eine strafrechtliche Regelung im Heilpraktikergesetz, die auch für Zahnärzte gilt. Nach Paragraf 5 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer – vereinfacht ausgedrückt – ohne Arzt zu sein oder eine Heilpraktiker-Erlaubnis zu haben, Heilkunde ausübt.

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen. Auch auf diese Vorschrift musste sich ein Zahnarzt aufgrund seiner Botoxbehandlungen verweisen lassen.

Botox-Behandlungen sind dem Zahnarzt nur in den Grenzen des Lippenrots gestattet. Faltenunterspritzung gehört nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde. Es sei denn, der Zahnarzt erwirbt eine Heilpraktikererlaubnis oder eine ärztliche Approbation.

Botox-Behandlungen sind dem Zahnarzt nur in den Grenzen des Lippenrots gestattet. Faltenunterspritzung gehört nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde. Es sei denn, der Zahnarzt erwirbt eine Heilpraktikererlaubnis oder eine ärztliche Approbation.

Beharrliche Verstöße

Ein Zahnarzt erhielt schon im Jahr 2005 eine städtische Ordnungsverfügung. Mit dieser erhielt er das Verbot, unter anderem Faltenunterspritzungen im Stirn-, Augen- und Halsbereich, zur Lippen- und Faltenunterfüllung und zur Therapie der Migräneerkrankung vorzunehmen. Später folgten für den Zahnarzt drei Strafurteile wegen unerlaubter Ausübung ärztlicher Heilkunde.

Angesichts dieser jahrelangen Verstoße gegen das Verbot der Faltenunterspritzungen kassierte die Behörde seine Approbation. Dagegen zog der Zahnarzt vor Gericht.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 13 A 168/16) bestätigte den Approbationsentzug. Es wies vorab daraufhin, dass die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Feststellungen grundsätzlich zur Grundlage eines Approbations-Widerrufs gemacht werden dürften. Der Status als Zahnarzt ändere auch hier daran nichts. Denn es ist geklärt, dass weder die Approbation als Zahnarzt noch das Vorhandensein fachlicher Kompetenz einem Zahnarzt gestatten, Faltenunterspritzungen im Hals- und Gesichtsbereich außerhalb des Lippenrots vorzunehmen.


Urteil

Das Oberverwaltungsgericht (OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 13 A 168/16) bejahte die für den Approbationsentzug vorausgesetzte Unzuverlässigkeit des Zahnarztes angesichts dessen jahrelanger Verstöße gegen das Verbot der Faltenunterspritzungen. Man hielt dem Zahnarzt sein langjähriges und hartnäckiges Verhalten vor, was er nur durch einen ernsthaften Einstellungswandel hätte beseitigen können.


Das Oberverwaltungsgericht bejahte die für den Approbationsentzug vorausgesetzte Unzuverlässigkeit. Man hielt dem Zahnarzt sein langjähriges und hartnäckiges Verhalten vor, was er nur durch einen ernsthaften Einstellungswandel hätten beseitigen können. Dies konnte man angesichts der mit den Strafurteilen festgestellten Verfehlungen nicht ausmachen.

Aufklärungspflicht offen

Für das OVG war ausreichend, dass sich der Zahnarzt unbeirrt strafbar machte. Dabei rissen die Richter eine wichtige Frage an. War der Zahnarzt auch unwürdig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs aufgrund einer Aufklärungspflicht gegenüber den Patienten über die ihm fehlende Befugnis zur Faltenunterspritzung? Hinter dieser beiläufigen Frage verbirgt sich eine massive Problematik. Bei einer Aufklärungspflichtverletzung wären sämtliche Eingriffe gegenüber den Patienten rechtswidrig gewesen. Damit hätte sich der Zahnarzt bei jeder Behandlung wegen Körperverletzung strafbar gemacht, bei der die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre geht und nicht nur 1 Jahr beträgt wie im Heilpraktiker-Gesetz.

Zusatz-Erlaubnis öffnet Weg

Dem Hinweis des Zahnarztes auf seine Berufsfreiheit erteilten die Richter eine klare Absage. Denn die Faltenunterspritzung gehört nicht zur Ausübung der Zahnheilkunde. Abschließend gaben die Richter mit auf den Weg, dass es einem Zahnarzt sehr wohl möglich wäre zusätzlich zu seiner zahnärztlichen Tätigkeit einer weiteren, nicht auf den Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer beschränkten heilkundlichen Tätigkeit nachzugehen. Dafür müsste er die Heilpraktikererlaubnis oder ärztliche Approbation erwerben.

Gerichtliche Klärung statt Bagatell-Verstöße

Der Zahnarzt hätte eine ggf. verfassungsgerichtliche Klärung der Frage, ob eine Faltenunterspritzung von einem Zahnarzt durchgeführt werden darf oder nicht, angehen müssen. Das genaue Gegenteil davon sind seine zahlreichen, wiederkehrenden Verstöße gegen das Strafrecht. Zu diesen Verurteilungen hat das Gericht zwar die Höhe der gegen den Zahnarzt ausgeurteilten Geldstrafen nicht mitgeteilt. Der im Vergleich zu anderen Strafvorschriften geringe Strafrahmen des § 5 HeilpraktikerG zeigt jedoch, dass vermeintliche niedrigschwellige Straftatbestände die Aufhebung der Approbation rechtfertigen können.

Ähnlich ist der Straftatbestand der Beleidigung, der bei einem Arzt den Widerruf der Approbation stützte (VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2012 – 21 ZB 12.1612). Bei einer Verteidigung sollte man stets berücksichtigen, dass sich der „Wert“ solcher Bagatellfälle nicht im Strafrahmen erschöpft, sondern in den Auswirkungen auf die Approbation.

Dr. Tim Oehler Rechtsanwalt

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