Anzeige

ZFA: Ausbildungsordnung soll novelliert werden

Behandlung am Stuhl

Behandlung am Stuhl

Es sollten, so die BZÄK, keine künstlichen Erwartungen, zum Beispiel im Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit, geweckt werden. „Der Vorstand der BZÄK empfiehlt daher, akademische Qualifizierungen, die in Kooperation zwischen Kammer/Hochschule parallel zur Aufstiegsfortbildung zur DH angeboten werden, weder aktiv noch passiv zu unterstützen“, heißt es im Papier. „Werden akademische Studiengänge für Qualifikationen im Bereich zahnmedizinischer Prophylaxeassistenz akkreditiert, fordern die (Landes-)Zahnärztekammern, dass die Qualifikationsziele des Studiengangkonzepts die Inhalte und Zulassungsvoraussetzungen der Kammeraufstiegsfortbildung abbilden.“

BZÄK: Jetzige Aufstiegsfortbildungen reichen aus

Mit den derzeitigen Ausbildungsfortbildungen und den Regelungen des Zahnheilkundegesetzes könne der Bedarf an delegierbaren Präventionsleistungen in der Zahnarztpraxis (einschließlich im Bereich der Pflege und der PAR-Behandlung) abgedeckt werden, heißt es. Die Aufstiegsfortbildungen sollen im Aufgabengebiet der Zahnärztekammern gesundheitspolitisch gefördert und unterstützt werden.

Keine Ausweitung des Delegationsrahmens geplant

Das Memorandum spricht sich auch gegen eine Ausweitung der derzeitigen Delegationsmöglichkeiten durch den Zahnarzt an das Praxispersonal aus, die Grenze zwischen Substitution und Delegation soll nicht verschoben werden.

Die berufspolitischen Kernaussagen im Klartext 9/16

  • Die Ausbildungsordnung für ZFA soll zeitnah novelliert werden.
  • Mit den derzeitigen Aufstiegsfortbildungen sowie den Regelungen des Zahnheilkundegesetzes kann der Bedarf an delegierbaren Präventionsleistungen in der Zahnarztpraxis (einschließlich im Bereich der Pflege und der PAR-Behandlung) abgedeckt werden.
  • Eine Akademisierung der DH löst kein Fachkräfteproblem. Neben der etablierten ZFA soll kein weiteres, eigenständiges Berufsbild Dentalhygiene geschaffen werden.
  • Eine Ausweitung der derzeitigen Delegationsmöglichkeiten an Praxispersonal ist nicht notwendig, eine Verschiebung der im Zahnheilkundegesetz definierten Grenzen zwischen Substitution und Delegation wird abgelehnt.
  • Das duale System der beruflichen Ausbildung in Deutschland, welches auch international Vorbildcharakter besitzt, soll nicht zu Gunsten der akademischen Bildung vernachlässigt werden.
  • Das erfolgreiche, praxisorientierte Aufstiegsfortbildungsmodell für nicht-zahnärztliches Assistenzpersonal soll im Aufgabengebiet der Zahnärztekammern, gemäß Paragraf 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG), gesundheitspolitisch gefördert und unterstützt werden („Fortbildung ist Ländersache“).

Insgesamt wollen die BZÄK und die Kammern aber „die Attraktivität des Berufsbilds der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) stärken“. Dazu soll die bereits 15 Jahre alte Ausbildungsordnung für ZFA zeitnah novelliert werden. Unter den „Stärkungsmaßnahmen“ werden unter anderem die Teilzeitausbildung, umgesetzte Empfehlungen zur Ausbildungsvergütung, eine angemessene Vergütung und Impulse zur Verbesserung der Ausbildung in der Praxis genannt.

Das Memorandum steht auch auf der Internetseite der BZÄK unter www.bzaek.de zur Verfügung.