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Kontrolle und Behandlung einer Wunde – zwei Leistungen
Klinische Lokaluntersuchung unter besonderem Blickwinkel: Eine Kontrolle ist eine Sichtuntersuchung, gegebenenfalls nach Entfernung von Sichthindernissen, sie kann Tasten, sogar mal Riechen enthalten.

Klinische Lokaluntersuchung unter besonderem Blickwinkel: Eine Kontrolle ist eine Sichtuntersuchung, gegebenenfalls nach Entfernung von Sichthindernissen, sie kann Tasten, sogar mal Riechen enthalten.

Zuerst ein Blick „über den Tellerrand“: Es gibt drei Leistungen im Abschnitt H. der GOZ mit jeweils übereinstimmendem Wortlaut zu Beginn der Leistungsbeschreibung: „Kontrolle eines Aufbissbehelfs“. Bei Nummer 7040 GOZ ist damit bereits der Leistungstext beendet, der für jede Art von Aufbissbehelf gilt.

Bei den Nummern 7050 und 7060 wird genauer eingegrenzt „[…] Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche“. Die Nummern 7050 und 7060 werden dann noch unterschieden durch subtraktive oder additive Maßnahmen an dem adjustierten Aufbissbehelf.

„Tiefschürfende“ Frage: Ist die Berechnung der Nummer 7040 „Kontrolle“ an demselben Aufbissbehelf möglich, für den auch subtraktive Maßnahmen nach Nummer 7050 GOZ berechnet werden?

Der Gebührenanalytiker sagt Nein

Selbstverständlich nicht, sagt der Gebührenanalytiker, weil in dem umfassenderen Leistungsinhalt der Nummer 7050 (Kontrolle plus subtraktive Maßnahmen) gemäß Paragraf 4 Absatz 2 GOZ bereits die Kontrolle enthalten und abgegolten ist.

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Der Laie wagt vielleicht vorsichtigen Widerspruch: Es gibt aber keine Berechnungsbestimmung, die ausdrücklich sagt „7040 nicht an der gleichen Schiene mit 7050 GOZ?“ – Geduldige Antwort: Die ist nicht nötig, da der Paragraf 4 Absatz 2 GOZ das an demselben Aufbissbehelf in derselben Sitzung eindeutig ausschließt. Punktum!

Und als Stoff zum „Überdenken“: Der Paragraf 4 Absatz 2 schließt aber nicht die Nebeneinanderberechnung an gleichen Schienen (das sind mindestens zwei), schon gar nicht in verschiedenen Sitzungen aus. Da erntet man schon mal Unverständnis: „Muss man das erwähnen, das ist doch selbstverständlich!“ – Stimmt, aber das wollen wir mal im Auge behalten bei einer anderen, erst seit März 2017 strittigen Gebührenkonstellation.

Neue BZÄK-Kommentierung der Nummer 3290 GOZ

Nummer 3290 GOZ wurde im März 2017 nachkommentiert. Warum? Dazu wird nichts gesagt. Eine einfache Antwort könnte lauten, dass diese Gebührennummer inhaltlich viele Jahre von fast allen völlig verkannt wurde. Das ist aber nicht sehr wahrscheinlich. Die Leistungsbeschreibung lautet: „Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“.

Eine Kontrolle ist eine Sichtuntersuchung, gegebenenfalls nach Entfernung von Sichthindernissen, sie kann Tasten, sogar mal Riechen enthalten, wohingegen Auskultation (Klopfschallprüfung) eine Seltenheit wäre: Kontrolle wäre demnach eine klinische Lokaluntersuchung unter besonderem Blickwinkel.

Kontrolle und die Konsequenzen

So auch besagte Kommentierung: „Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Kontrolle nach einem chirurgischen Eingriff, gegebenenfalls auch im Sinne einer Sichtkontrolle, ohne Durchführen von Behandlungsmaßnahmen.“ – In Gedanken ergänzt um den Satzanhang „[…] nach einem chirurgischen Eingriff in vorangegangener Sitzung, […]“. Dann folgt aber in der Kommentierung: „Das Ergebnis der Kontrolle ist Grundlage für die nachfolgende Therapie.“

Das ist prinzipiell richtig – aber nicht in derselben Sitzung an derselben Stelle mit wundbehandelndem Inhalt.

Zum Beispiel ist die Eingliederung eines Aufbissbehelfs in dem betreffenden Kiefer ohne Behinderung durch Paragraf 4 Absatz 2 GOZ möglich. Eine derartige Eingliederung ist nachlesbar weder in einer Wundkontrolle (3290 GOZ) enthalten – oder umgekehrt –, noch stellt sie eine besondere Ausführung einer Wundkontrolle dar.

Das führt zu dem Schluss, dass der Kommentierungssatz zu präzisieren wäre: ‚Das Ergebnis der Kontrolle ist Grundlage für eine gegebenenfalls nachfolgende Wundtherapie‘. Ohne vorangehende zumindest Sichtkontrolle ist eine Wundbehandlung nicht logisch und fachgerecht nicht möglich.

Also keine Nebeneinanderberechnung, oder …?

Die BZÄK-Neukommentierung ist entweder unverständlich oder konträr: „Die Vornahme von Nachbehandlungsmaßnahmen auch an der gleichen Wunde erfüllt den Leistungsinhalt der Nummer 3300 und ist zusätzlich gegebenenfalls auch in derselben Kieferhälfte/Frontzahngebiet berechnungsfähig“.

Da ist Innehalten und Nachdenken erforderlich! Und dann drängt sich die Frage auf:

Wie kommt man zu einer derartigen Kommentierung? Oder soll das nur einfach das Darlegen einer „Meinung“ sein, zu der man keinerlei wie auch immer geartete Begründung für die neuen, von Paragraf 4 Absatz 2 GOZ abweichenden Aussagen beziehungsweise Festlegungen abgibt? Das bleibt ein Rätsel.

Aber einmal versuchsweise folgende Begründung angeführt: Das ist aus der Berechnungsbestimmung zum Beispiel zu Nummer 3300 (Nachbehandlung) abgeleitet: „Neben der Leistung nach Nummer 3300 sind die Leistungen nach den Nummern 3300 oder 3310 nicht berechnungsfähig.“

Dieselbe Wunde oder die gleiche Wunde?

Da in dieser Bestimmung Nummer 3290 GOZ als Ausschluss neben Nummer 3300 nicht erwähnt ist, wäre sie also möglich? – Klare Kurzantwort: Nein. Und die gleiche Antwort mit Begründung: Der Neukommentierung steht Paragraf 4 Absatz 2 GOZ entgegen, und sie ist auch sprachlich fehlweisend. Die nun angeblich mögliche Berechnung der Nummer 3290 GOZ an der „gleichen“ Wunde – gemeint ist wohl „dieselbe“ (also keine zweite fast identische) – und die Aussage zur zusätzlichen Berechnung einer der Nummern 3300 oder 3310 GOZ klären nicht, ob 3290 plus 3300 GOZ (Nachbehandlung) an derselben Wunde sitzungsgleich erfolgen könnte?

Umfassendere Leistung enhält die weniger umfangreiche Teilleistung

Das ist nicht der Fall, da bei 3290 und 3300 die Kennzeichnung als „selbstständige“ Leistungen dies verhindert: „Selbstständig“ sind 3290 oder alternativ 3300 GOZ nur, wenn wund(lappen)- und sitzungsgleich keine weitere nachsorgende Wundbehandlung erfolgt.

Die genannte Nebeneinanderberechnung würde gravierend gegen die Grundsätze des Paragrafen 4 Absatz 2 GOZ verstoßen: Auch die Nummern 3300 beziehungsweise 3310 GOZ (Nachbehandlungen) enthalten zwangsläufig bereits eine zumindest visuelle Kontrolle (Inspektion), ohne die Behandlungsnotwendigkeit nach 3300 beziehungsweise 3310 GOZ gar nicht feststellbar wäre. (Mit geschlossenen Augen – ohne Kontrolle – wäre eine Nachbehandlung unvorstellbar.)

Es gilt der Grundsatz, dass die umfassendere Leistung (3300/3310) die zwangsläufig vorausgehende, weniger umfangreiche, niedriger bewertete Teilleistung (hier die 3290 GOZ „Kontrolle“) bereits enthält.

Die „Amtlichen Begründungen“ der Bundesregierung/des Bundesgesundheitsministeriums zur GOZ-Novellierung sagen explizit dazu: „Ausgeschlossen ist die gesonderte Berechnung dann, wenn die Kontrolle als unselbstständige Teilleistung einer in gleicher Sitzung anfallenden anderen, umfassenderen Leistung anzusehen ist.“ – Da kann die Antwort doch nicht simpel lauten, dass man das nicht sehen kann oder will.

Jedoch könnte eine abschließende Fragestellung prüfen, ob die von der neuen Kommentierung als möglich angesehene Kombination von 3290 (Kontrolle) und zum Beispiel 3300 (Nachbehandlung) an derselben Wunde zutreffendenfalls besser mit der Kombination Ä5 (symptombezogene Untersuchung) plus 3300 GOZ (Nachbehandlung) dargestellt wird?

Schlussfeststellung zur Neukommentierung (Zitat)

„Eine Nachbehandlung der gleichen Wunde nach dieser Nummer kann anschließend an eine Wundkontrolle nach der Nummer 3290 GOZ berechnet werden.“

Fazit: Diese Kommentierung ist irreführend und unzutreffend. Richtig ist: Eine Nachbehandlung derselben Wunde nach dieser Nummer kann anschließend an eine Wundkontrolle nach der Nummer 3290 GOZ nur in einer Folgesitzung berechnet werden.

Und noch eine Begradigung der Neukommentierung für Kenner (bezüglich Abschnitt E. GOZ): Eine Wundbehandlung kann kurativ noninvasiv sein (konservative Nachbehandlung) oder einen erneuten invasiven Eingriff im Operationsgebiet erfordern (chirurgische Nachbehandlung). Diese Art der Nachbehandlung als erneute invasive Maßnahme ist nicht Leistungsinhalt der Nummer 4150 GOZ (Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen).

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