Im Abrechnungstipp unserer Abrechnungsspezialistin Christine Baumeister-Henning geht es diesmal um die Frage, ob es einen Festzuschuss gibt, obwohl Zahn 16 ein Freiendbrückenglied ist. Ist hier eine private Abrechnung korrekt?
Die Frage
Folgende Versorgung weist unser Patient auf: Anhängerbrücke mit VMK-Kronen 11, 12, 14, 15, Brückenglied 13, Freiendbrückenglied 16. Die Zähne 17, 18 sind vorhanden. Diese Versorgung hatte sich gelöst und wurde bei uns rezementiert.
Gibt es einen Festzuschuss, obwohl Zahn 16 ein Freiendbrückenglied ist, oder muss die Befestigung komplett privat abgerechnet werden?
Christine Baumeister-Henning rät
Nach den Festzuschuss-Richtlinien kommt es bei Wiederherstellungsmaßnahmen grundsätzlich nicht darauf an, ob es sich um eine Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung handelt. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, so handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung.
Fakten
Voraussetzungen für einen Zuschuss bei Freiendbrücken sind
- Freiendglied hat Prämolarenbreite
- mindestens zwei Pfeilerzähne
- Ersatz eines Molaren in einer Freiendlücke (7, 8 fehlen/Brückenglied hat Prämolarenbreite)
- Ersatz eines Prämolaren in einer Schaltlücke
- Ersatz eines Schneidezahns in einer Schaltlücke
Allerdings ist bei dieser Versorgung folgendes zu bedenken: In der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 22 heißt es: „[…] In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und von Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen“.
Die zu befestigende Brücke von 11 auf 16 weist ein Freiendglied in einer Schaltlücke auf (Anhänger 16). Damit entspricht sie nicht einer anerkannten Versorgungsform und auch die Wiedereingliederung löst keinen Festzuschuss aus. Sie ist als Privatleistung zu erbringen.