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Abrechnungstipp: Wiedereingliederung einer provisorischen Krone oder Brücke
Abrechnung: Nicht notiert ist nicht passiert: Auch in diesem Jahr tourt das Referentinnenteam von Dr. Hinz Praxis und Wissen mit dem Kurs „Dokumentation in der Zahnarztpraxis“ wieder durch Deutschland.

Abrechnung: Nicht notiert ist nicht passiert: Auch in diesem Jahr tourt das Referentinnenteam von Dr. Hinz Praxis und Wissen mit dem Kurs „Dokumentation in der Zahnarztpraxis“ wieder durch Deutschland.

Immer wieder kommen Patienten in die Praxis, weil ihnen eine provisorische Krone oder Brücke herausgefallen ist. Entscheidend für die Abrechnung der Behandlung ist, ob das Provisorium von der eigenen Praxis hergestellt wurde oder von einer anderen. Was den Unterschied ausmacht.

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Zahnärzte, die eine Provisorium hergestellt haben und es im Zuge der Anproben wiederbefestigen müssen, können dafür kein zusätzliches Honorar berechnen. Das Wiedereingliedern desselben Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich der Entfernung ist im Leistungsinhalt der Ziffern GOZ 2260, 2270, 5120 und 5140 enthalten. Auch wenn das Provisorium aus anderen Gründen wiedereingegliedert wird, kann dies nicht abgerechnet werden. Das mehrfache Einsetzen und Entfernen kann dann nur über den Steigerungsfaktor gemäß Paragraf 5 GOZ berücksichtigt werden.

Ausnahmeregelung Notfallbehandlung

Anders verhält es sich, wenn der Patient im Rahmen einer Notfall- oder Vertretungsbehandlung aus einer anderen Praxis kommt. Das Honorar für die provisorische Krone oder Brücke berechnet der Hauszahnarzt. Für das Wiedereingliedern des Provisoriums kann jedoch der Zahnarzt, der die Notfall- oder Vertretungsbehandlung übernimmt, ein Honorar ansetzen. Da sich jedoch weder in der GOZ noch im nach Paragraf 6 Absatz 2 GOZ geöffneten Bereich der GOÄ eine entsprechende Gebührenziffer findet, kann diese Leistung nur analog gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ abgerechnet werden.

Aktueller Kommentar der Bundeszahnärztekammer

Dies bestätigt auch der aktuelle Kommentar der Bundeszahnärztekammer: „Die Wiedereingliederung einer alio loco angefertigten provisorischen Krone ist analog berechnungsfähig.“ Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Welche Ziffer der Zahnarzt hierfür als gleichwertig erachtet, liegt in seinem Ermessen.

Erneuter Ansatz der Gebührennummer möglich

Verliert ein Patient ein Provisorium oder dieses ist defekt, und es muss deshalb neu angefertigt werden, berechtigt dies den Zahnarzt zum erneuten Ansatz der Gebührennummer. In diesem Fall ist es unerheblich, ob es sich um einen eigenen oder einen Vertretungspatienten handelt. Die Dokumentation auf der Rechnung erspart Rückfragen der Erstattungsstellen.