Eine Frage, die aus Erfahrung unserer Abrechnungsexpertin mit ihren Kunden immer wieder für Diskussion im Praxisteam sorgt, ist die Berechenbarkeit der BEMA Nr. 107 (Zst) neben der GOZ Nr. 1040 (PZR). Wie Sie die Problematik patientenorientiert beherrschen, Regresse vermeiden und sauber abrechnen, zeigt dieser Fachbeitrag.
BEMA 107 und 107a: richtig abgrenzen
Grundsätzlich gilt, dass jeder gesetzlich versicherte Patient einmal im Kalenderjahr Anspruch auf die Entfernung von harten Zahnbelägen nach BEMA Nr. 107 hat. Die Leistungsbeschreibung lautet: „Entfernen harter Zahnbeläge, je Sitzung“.
Gesetzlich versicherte Personen, die einem Pflegegrad nach §15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach §53 SGB XII erhalten, haben Anspruch auf die BEMA Nr. 107a, je Sitzung und einmal pro Kalenderhalbjahr. Eine Berechnung nach BEMA Nr. 107a ist nicht möglich, wenn im selben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach BEMA Nr. 107 abgerechnet wurde.
Was Sie über die GOZ 1040 wissen müssen
Der Leistungstext der GOZ Nr. 1040 lautet: „Professionelle Zahnreinigung“ und beinhaltet das Entfernen der
- supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen einschließlich
- Reinigung der Zahnzwischenräume,
- das Entfernen des Biofilms,
- die Oberflächenpolitur und
- geeignete Fluoridierungsmaßnahmen, je Zahn oder Implantat oder Brückenglied.
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Die GOZ Nr. 1040 unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung. Die professionelle Zahnreinigung nach GOZ Nr. 1040 ist laut Schnittstellen-Kommentar der KZBV mit gesetzlich Versicherten nach §8 Abs.7 BMV-Z vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht enthalten ist. Das entsprechende Formular sollte in jeder Praxissoftware vorhanden sein.
Wann mit Regressen zu rechnen ist
Der Schnittstellenkommentar der KZBV schließt eine Nebeneinanderberechnung der BEMA Nr. 107 und der GOZ Nr. 1040 mit dem Hinwies aus, dass sich die Leistungsinhalte überschneiden. Die erbrachten Leistungen sind sorgfältig zu dokumentieren.
Betrachtet man die Problematik aus strikt gebührenordnungsbezogener Sicht, ist eine Berechnung der GOZ Nr. 1040 an den Zähnen, an denen kein Zahnstein nach BEMA Nr. 107 entfernt wird durchaus möglich, weil hier keine Vertragsleistung erbracht wird.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass mit Regressforderungen der gesetzlichen Krankenkassen bei dieser Auslegung zu rechnen ist und die meisten KZVen sich der Sichtweise der KZBV anschließen.
Unsere Empfehlung
Mit einer entsprechenden Terminplanung lässt sich diese Problematik sehr gut umgehen:
- bestellen sie Ihren Patienten zur Routinekontrolluntersuchung ein und entfernen sie in dieser Sitzung ggf. vorhandenen Zahnstein.
- Klären sie ihren Patienten über die Notwendigkeit der PZR auf
- Geben Sie ihm die entsprechende Vereinbarung nach §8Abs.7 BMV-Z mit
- Vereinbaren sie, je nach medizinscher Notwendigkeit, einen Folgetermin zur PZR