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Betretungs- und Tätigkeitsverbot rechtmäßig

Der Corona-Impfnachweis ist auch bei derzeitiger Pandemielage gerechtfertigt. Dies ergeht aus einem Beschluss vom 30. August 2022 der 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.

Impfplicht covid

Verwaltungsgericht Düsseldorf: Betretungs- und Tätigkeitsverbot wegen nicht nachgewiesener Corona-Impfung rechtmäßig.

 

Zu Recht hat der Kreis Viersen gegen einen Mitarbeiter einer Einrichtung zur Betreuung von Menschen mit Behinderungen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen, weil er keinen Impf- oder Genesenennachweis bezüglich des Coronavirus vorgelegt hat. Das hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 30. August 2022 entschieden und einen entsprechenden Eilantrag des Betroffenen abgelehnt.

Schutzbedürftige Personen haben Vorrang

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Rechtsgrundlage des Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes ist im Eilverfahren nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. April 2022 (Az.: 1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht bezüglich einer Covid-19-Immunität verfassungsgemäß war. Hiervon ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie weiterhin auszugehen.
Das Gesundheitsamt hat zu Recht dem Schutz der von dem Antragsteller betreuten, besonders schutzbedürftigen Personen den Vorrang gegenüber den Belangen des Antragstellers eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Betretungs- und Tätigkeitsverbot bis zum 31. Dezember 2022 befristet wurde. Zudem besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation im Hinblick auf die Coronaimpfung durch ein aussagekräftiges ärztliches Attest nachzuweisen, was er bislang nicht getan hat. Gravierende Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus sind zudem nur mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Gegen den Beschluss (Az.: 29 L 1703/22) kann Beschwerde erhoben werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

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