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Verhalten im Brandfall

In Zahnarztpraxen surrt, brummt und rattert es an jeder Ecke. Überall sind elektrische Geräte im Einsatz, die meist dann auch noch mit entzündbaren Gefahrstoffen gereinigt werden. Doch im Zusammenhang mit dem alltäglichen Umgang, denkt fast niemand daran, dass genau das potenzielle Brandherde sind. So hat Wolfgang J M Kohlhaas- – Sicherheitsmeister, Brandschutzbeauftragter und Sachverständiger- sich diesem sensiblen Thema zugewandt, um auf die Gefahren aufmerksam zu machen.

Ohne den 2.Notausgang geht es nicht

Doch, bevor man sich nun den Geräten in der Praxis widmet, sollte man sich zunächst seine Baugenehmigung bzw. die Genehmigung zum Nutzungsänderungsantrag ansehen, wenn in den Praxisräumen zuvor eine andere Nutzung vorlag. In diesen Genehmigungen sind (fast) immer Auflagen zum Thema: Brandschutz zu finden. So z.B. zu den Rettungswegen, Notausgängen, zu deren Beschilderung, zu Feuerlöschern, zu Feuer- und Rauchschutztüren, etc. besonderes Augenmerk ist auf den 1. und 2. Rettungsweg zu legen. Ob pro Etage ein 2. Rettungsweg erforderlich ist, ergibt sich u.a. auch aus ihrer Gefährdungsbeurteilung (sollte sich jedenfalls daraus ergeben). Dieser 2. Rettungsweg ist z.B. immer dann erforderlich, wenn unter besonderer Berücksichtigung der bei dem jeweiligen Aufenthaltsort bzw. Arbeitsplatz vorliegenden spezifischen Verhältnisse, wie z. B. einer erhöhten Brandgefahr oder der Zahl der Personen, die auf den Fluchtweg angewiesen sind. Hier finde ich des Öfteren bei meinen Begehungen verschlossene oder verstellte Notausgänge vor. Oder eben gar keinen 2. Notausgang was zur Folge hat, dass ihr Sachversicherer eine Schadenregulierung verweigern kann, wenn es zu einem Brandereignis mit verletzten Personen gekommen ist.

Bei einer immer unangemeldeten Betriebsbesichtigung durch einen Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf in einem Dentallabor mit mehr als 25 Mitarbeitern im Herbst 2019, kam es fast zu einer sofortigen Betriebsstilllegung (Gefahr im Verzug), weil der 2. Rettungsweg nur unzulänglich angelegt war (Wendeltreppe in den Keller) und gleichzeitig alle Fenster der Arbeitsräume vergittert waren. Nun werden sie vermutlich denken, wie oft brennt es in einer Zahnarztpraxis? -Denn bei mir hat es in den vergangenen 29 Jahren nicht gebrannt! Da freue ich mich für Sie mit !!!!!

Das Institut für Schadenverhütung und Schadenforschung (IFS) untersucht Schadenfälle und erarbeitet Maßnahmen zur Schadenverhütung. So wird jährlich eine Ursachenstatistik für Brandschäden, wobei bis zu 2000 Brandursachenermittlungen durchgeführt werden, veröffentlicht. Demnach liegt seit vielen Jahren die Ursache in mehr als 50 Prozent aller untersuchten Schadenfälle (Brände) im Bereich Elektrizität – 30%, also bei elektrischen Geräten und bei menschlichem Fehlverhalten – 20%. Das bedeutet, dass für jeden zweiten Brand in einem Betrieb elektrische Geräte und/oder menschliches Fehlverhalten verantwortlich sind.

Im bundesweiten Durchschnitt kommt es etwa alle 30 Jahre zu einem Brandfall in einem Unternehmen, darunter zählt auch die Arzt- und Zahnarztpraxis. Wenn es also in ihrer Zahnarztpraxis seit 29 Jahren nicht gebrannt hat, ist die Wahrscheinlichkeit für einen Entstehungsbrand in ihrer Praxis hoch. Das wissen auch alle Sachversicherer.

Brandursache elektrische Geräte

Prävention:
Das Risiko für einen Elektrobrand kann man ganz einfach minimieren, indem man alle 6 Monate (Richtwert) gemäß DGUV V3 eine Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel, durchführen lässt. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind alle elektrischen Geräte soweit benutzt, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen, Anschlussleitungen mit Stecker und auch bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss. Grob vereinfacht kann man sagen, alle elektrischen Geräte mit einem Stecker, wenn diese ortsveränderlich sind. Das heißt, alle Geräte, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, gehören dazu. Hier scheiden Maschinen und Geräte mit einem Gewicht über 50Kg wohl schon von vornherein aus. Zu diesen vorgenannten Prüflingen gehören dann alle Verlängerungskabel, alle Anschlussleitungen oder eben auch Mehrfachsteckdosen. Wenn Mitarbeiter in Praxisräumen zum Beispiel ihre Handys aufladen dürfen, dann empfehle ich ihnen als Unternehmer, diese Aufladekabel mit prüfen zu lassen – soweit möglich.

Die DGUV Vorschrift besagt unter anderem, dass wenn bei dieser Prüfung eine Fehlerquote unter 2 Prozent erreicht wird, die Prüffrist entsprechend verlängert werden kann. Jedoch dann auf maximal 12 Monate. Einzige Ausnahme sind die elektrischen Geräte im Büro oder auch der Anmeldung. Hier liegt die Prüffrist bei 24 Monaten. Ob es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoll erscheint, einen Elektriker alle 24 Monate mit der Prüfung der paar Geräte im Büro oder an der Annahme zu beauftragen, sollten sie selbst entscheiden. Ohnehin sicherer ist der E-Check alle 12 Monate für alle elektrischen Betriebsmittel.

Zu beachten ist hier noch die Prüffrist von 48 Monaten für ortsfeste elektrische Betriebsmittel. Das sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören Geräte wie Behandlungseinheiten, Röntgengeräte, montierte Alginat Mischer, etc. Hier gibt es noch eine weitere Besonderheit, nämlich die, dass die „normale“ Elektrofachkraft keine medizinischen Geräte wie zum Beispiel Behandlungseinheiten, Röntgengeräte, Lichthärtelampen, Geräte für die Elektrochirurgie oder Lasergeräte prüfen sollte. Dafür sind besonders von den Geräteherstellern geschulte und unterwiesene Dentalservicetechniker besser qualifiziert und geeignet. Außerdem sind hier noch spezifische Prüffristen der Gerätehersteller zu beachten.

 

Brandursache Fehlverhalten Mensch

Kommen wir nun zum Bereich des menschlichen Fehlverhaltens bei einem Feuer in ihrem Unternehmen – immerhin die Ursache für jedes fünfte Feuer. Der bei jedem Brand entstehende Rauch versetzt alle Menschen in Angst und Panik (insbesondere bei einem Feuer in geschlossenen Räumen), sodass nicht von einer besonnenen Vorgehensweise der Mitarbeiterinnen ausgegangen werden kann wenn es darum geht, Kolleginnen und Kollegen in Sicherheit zu bringen, sich um mobilitätseingeschränkte Mitarbeiter oder Patienten zu kümmern, das Feuer regelrecht zu melden, den Handfeuerlöscher zu finden und korrekt zu bedienen oder sich gemeinsam an der Sammelstelle einzufinden, um der eintreffenden Feuerwehr wichtige Informationen geben zu können.

Prävention: Minimieren lässt sich dieses Risiko mittels Unterweisung, Schulung und Übung.

Durch die sich jährlich wiederholende Mitarbeiterunterweisung zum Thema: „Brandschutz“, (Auszubildende alle 6 Monate) werden alle Mitarbeiterinnen regelmäßig darauf aufmerksam gemacht, wenn es um Handfeuerlöscher, Flucht- und Rettungswegkennzeichnung, Brandschutzkennzeichnung, geeignetes Löschmittel je nach Brandklasse, Lage der Notausgänge etc. geht. Diese Unterweisung sollte immer mit einer Begehung der Flucht- und Rettungswege, der Notausgänge oder auch dem Ort der Handfeuerlöscher verbunden werden.

Im Notfall reagieren können

Regelmäßige Evakuierungsübungen unterstützen dabei, die Praxis schnell und sicher zu verlassen und sich an der Sammelstelle einzufinden. Beziehen sie dazu beide Notausgänge mit ein. Neue, von mir entwickelte Mitarbeiterunterweisungen, finden Sie unter: kohl-sulo.de im Bereich „Formulare“. Diese können sowohl in der Zahnarztpraxis als auch für Dentallabore verwendet werden. Seit 2012 muss jedes Unternehmen, jede Praxis ausgebildete Brandschutzhelfer vorhalten. Gerade hierzu gibt es die „wildesten“ Aussagen und Behauptungen, wenn es um die ausreichende Zahl von Brandschutzhelfern geht. Ich habe diesbezüglich schriftlichen Kontakt zur Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) aufgenommen, um diese Problematik (hoffentlich) zu klären.

Generell muss ihre vorliegende Gefährdungsbeurteilung hierzu Aussagen treffen (wenn sie gut sein will). In meinen Gefährdungsbeurteilungen für Zahnarztpraxen schätze ich grundsätzlich die Brandgefährdung dahingehend ein, ob eine normale oder erhöhte Brandgefährdung vorliegt. Dieser Unterschied ist von weitreichender Bedeutung, wenn es um den Arbeits- und Brandschutz in ihrer Praxis geht.

Der Brandschutzhelfer

Beim Vorliegen einer normalen Brandgefährdung, reicht in der Regel eine 5 prozentige Ausbildungsquote bei den Mitarbeiter aus. Wenn sie sechs Mitarbeiter beschäftigen, wäre ein ausgebildeter Brandschutzhelfer ja mehr als ausreichend. Leider (oder zum Glück) geht diese Rechnung so nicht auf, weil immer urlaubs-, krankheits- und fortbildungsbedingte Abwesenheit zu berücksichtigen sind. Will sagen, dass wenn ihr Mitarbeiter zum Brandschutzhelfer ausgebildet wurde und plötzlich krankheitsbedingt ausfällt, sie als Unternehmer gegen die berufsgenossenschaftlichen Vorgaben verstoßen, da während der betrieblichen Öffnungszeit immer mindestens ein ausgebildeter Brandschutzhelfer anwesend sein muss. Also besser zwei Mitarbeiter ausbilden lassen. Somit läge die Ausbildungsquote in der vorgenannten Praxiskonstellation schon bei mehr als 30 Prozent. Sollte zum Beispiel der Abrechnungs- und/oder Verwaltungsbereich aus den Praxisräumen ausgelagert sein, dann muss der dort tätige Mitarbeiter (Stichwort: Alleinarbeit) nicht nur ausgebildeter Ersthelfer, sondern auch noch ausgebildeter Brandschutzhelfer sein. Die komplette Ausbildung ist alle vier Jahre zu wiederholen.

Erhöhte Brandgefährdung

Interessanter wird es, wenn wie in meinen Gefährdungsbeurteilungen beschrieben, Sie in ihrer Praxis ein übliches Behandlungsspektrum anbieten, in Verbindung mit zahlreichen leicht entzündbaren Flüssigkeiten/Gefahrstoffe (z.B. Desinfektionsmittel und deren Bevorratung), über viele elektrische Geräte verfügen, entzündbare Gase verwenden (z.B. Spraydosen) und in der Anfangsphase eines Brandes mit einer großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist, dann nämlich liegt in ihrer Praxis immer eine erhöhte Brandgefährdung vor.

Dies hat zur Folge, dass unter anderem die Zahl der Brandschutzhelfer erhöht werden muss. Ebenso die Löschmittelmenge in den vorgehaltenen Handfeuerlöschern, so müssten dann zusätzliche Handfeuerlöscher angeschafft werden. Genauso muss die Ausrüstung von Bereichen mit Brandmeldeanlagen erweitert werden, welche zur frühzeitigen Erkennung von Entstehungsbränden vorhanden sind. Zudem müssen die Feuerlöscher so angebracht werden, dass es in einem Brandfall den anwesenden Beschäftigten ermöglicht wird, den Brandherd gleichzeitig mit mehreren Feuerlöschern zu bekämpfen, um eine Ausbreitung des Feuers zu verhindern. Vermutlich gibt es noch viel zu tun.

Bitte klären sie mit ihrem Sachversicherer schriftlich ab, welches Anforderungsprofil ihr Versicherungsunternehmen vorgibt. Ansonsten gilt, wie oben beschrieben, dass die Einschätzung über die vorliegende Brandgefährdung in ihrer Praxis, immer aus der ihnen vorliegenden Gefährdungsbeurteilung hervorgehen muss. Diesbezüglich sind pauschale oder anderslautende Hinweise aus den Medien oder auch von im Brandschutz tätigen Unternehmen nicht immer hilfreich und richtig, da sich eben nur ganz wenige Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Brandschutzbeauftragte in Zahnarztpraxen und Dentallaboren fachlich gut auskennen, um die dort vorliegenden Brandrisiken richtig einschätzen zu können.

Infokasten:

Die Rechtsgrundlage:
Über die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit der Technischen Regel für Arbeitsstätten „Maßnahmen gegen Brände“ (ASR A2.2) werden Anforderungen an Brandschutzhelfer konkretisiert. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Begriffsbestimmung: gemäß ASR A2.2 sind Brandschutzhelfer die Beschäftigten, die der Arbeitgeber (Praxisinhaber) für Aufgaben der Brandbekämpfung schriftlich benannt hat. Die konkreten Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung zum Brandschutzhelfer sind in der DGUV Information 205-023 zu finden.

Anzahl der Brandschutzhelfer: Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend, allerdings können Faktoren wie beispielsweise erhöhte Brandgefährdung, die Anwesenheit vieler Personen, Alleinarbeit, Personen mit eingeschränkter Mobilität und eine große räumliche Ausdehnung der Arbeitsstätte eine größere Anzahl an Brandschutzhelfern erforderlich machen. Zusätzlich müssen bei der Festlegung der Brandschutzhelfer Faktoren wie Schichtbetrieb oder Abwesenheit (z.B. Kündigung, Ferien, Krankheit, Fortbildung, Personalwechsel, etc.) berücksichtigt werden, damit sich immer eine ausreichende Anzahl an Brandschutzhelfern in der Praxis befindet. Grundsätzlich ist es zu empfehlen, dass in jeder Praxis mindestens zwei Personen zum Brandschutzhelfer aus- und fortgebildet wurden (der Praxisinhaber kann sich auch selbst ausbilden lassen).

Brandschutzordnung

Wenn in der Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt wurde, ist zusätzlich eine Brandschutzordnung mit den Teilen A, B und C für ihre Praxis erforderlich. Als Brandschutzbeauftragter erstelle ich dieses Dokument individuell abgestimmt auf die in Ihrer Zahnarztpraxis vorliegenden Gegebenheiten.

Teil A
Dieser Teil richtet sich an alle in der Praxis / im Betrieb aufhaltenden Personen. Also auch an Patienten, Besucher, Vertreter, Handwerker und selbstverständlich auch an Ihre Mitarbeiterinnen. Hierbei handelt es sich um einen Aushang, wie er z.B. am Eingang, im Flurbereich oder auch am Ausgang des 2. Rettungsweges angebracht wird (siehe Muster).

 

Teil B
Dieser Teil (10 bis 16 Seiten lang) richtet sich an alle Mitarbeiterinnen ihrer Praxis. Hier sind detailliert Handlungs- und Verhaltensanweisungen beschrieben, wie z.B. Brandverhütung, Brandrauchausbreitung, Brand melden, in Sicherheit bringen, etc. Dieser Teil soll allen Mitarbeiterinnen zur Kenntnis gebracht werden z.B. durch Auslage im Mitarbeiterraum, einem separaten Ausdruck für jede Mitarbeiterin oder auch in elektronischer Form.

 

Teil C
Dieser Teil (4-7 Seiten stark) richtet sich ausschließlich an Mitarbeiterinnen ihrer Praxis mit besonderen Aufgaben im Brandschutz. So erhält jede ausgebildete Brandschutzhelferin ein separates Exemplar gegen Empfangsbestätigung. In diesem Teil werden spezifische Aufgaben, Handlungs- und Verhaltensanweisungen beschrieben, die die Brandschutzhelferin umsetzen bzw. anwenden soll im Fall eines Entstehungsbrandes, z.B. Meldung und Alarmierungsablauf, Sicherheits- und Löschmaßnahmen, Vorbereitung für den Einsatz der Feuerwehr, etc. Zusätzlich wird jede ausgebildete Mitarbeiterin schriftlich zur betrieblichen Brandschutzhelferin benannt.

Wolfgang J M Kohlhaas

Zum Autor: 

Herr Wolfgang J. M. Kohlhaas ist Sicherheitsmeister, Brandschutzbeauftragter und Zahntechniker mit einer langjähriger Berufserfahrung. Sein Tätigkeitsschwerpunkt sind Zahnarztpraxen und Dentallabore. Als Vertragspartner der Zahntechniker Innung Düsseldorf, betreut er alle Mitglieder (ca. 300) in sicherheitstechnischen Bereichen.
Mehr unter: kohl-sulo.de