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Kurzarbeit in der Praxis – Was bleibt für mich übrig?

Kurzarbeit

Die Corona-Pandemie stellt uns weiter vor großen Herausforderungen: Viele Zahnarztpraxen versuchen „ganz normal“ weiter zu arbeiten, manche behandeln nur noch Schmerzpatienten und andere wiederrum ziehen Maßnahmen wie Kurzarbeit hinzu. Was hat diese verkürzte Arbeitszeit für Auswirkungen? Auf wie viel Gehalt muss ich verzichten? Und wie lange soll diese Situation überhaupt andauern?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte am 16.03.2020 mit, dass das Kurzarbeitergeld aufgrund von Arbeitsausfällen durch den Corona-Virus COVID-19 schnell und gezielt erweitert werden solle. Dies sei eine Maßnahme, um Kündigungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern. Vor allem für Zahnarztpraxen, die gerade erst gegründet oder übernommen wurden, kann dies existenzrettend sein und eine Fortführung nach der Krise ermöglichen.

Was genau ist Kurzarbeitergeld und wie hoch kann es ausfallen?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung und soll den Entgeltausfall –zumindest teilweise – ausgleichen. Die Höhe des Betrages liegt bei 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns während der Kurzarbeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, erhalten rund 67 Prozent.

Wer stellt den Antrag und welche Voraussetzungen gelten?

Ein Antrag auf Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber gestellt, sobald eine Kürzung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegt. Der Arbeitnehmer muss hier nicht aktiv werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass sich die Arbeitnehmer in einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung befinden oder dass dieses Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt wird. Außerdem ist zu prüfen, ob eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag enthalten ist. Ist dem nicht so, kann mit dem Arbeitgeber zusätzlich eine Ergänzung zum Vertrag vereinbart werden. Eine Einigung ist hier für beide Seiten sinnvoll, damit eine Kündigung folglich vermieden wird.

Einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch befristet Beschäftigte. Ausgeschlossen sind jedoch bereits gekündigte Arbeitnehmer.

Gibt es andere Optionen?

Um die Mitarbeiter und Patienten in der Krisenzeit zu schützen, kann Kurzarbeit eine sinnvolle Maßnahme sein. Dennoch besteht die Möglichkeit anderer Optionen: Wie wäre es mit einem Ausgleich von Überstunden? Oder kann die Praxis in die Betriebsferien gehen? Vielleicht ist aber auch eine Kombination aus mehreren Optionen, wie z.B. Urlaub und Kurzarbeit, akzeptabel. Unter Umständen kann diese Krisenzeit so zumindest teilweise überbrückt werden und die Situation etwas erleichtern, bis andere Maßnahme zu treffen sind. Wichtig ist, dass das Praxisteam zusammenhält und gemeinsam eine Lösung findet.

Weitere rechtliche Informationen zum Thema Kurzarbeit sind auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit zu finden.

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