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Digitaler Nachlass: Was Zahnärzte und Erben beachten müssen

Das aktuelle Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Erben entgegen.

Das aktuelle Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Erben entgegen.

Eltern haben keinen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Berliner Kammergerichts hervor. Das Gericht stellte sich in zweiter Instanz gegen eine Entscheidung des Berliner Landgerichts aus dem Jahr 2015. Geklagt hatte eine Mutter, deren Tochter 2012 an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug tödlich verletzt wurde. Die Eltern wollen klären, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte und fordern von Facebook Zugang unter anderem zu den Chat-Nachrichten. Allerdings habe der US-amerikanische Konzern den Eltern den Zugang verweigert und sich unter anderem auf Datenschutz berufen.

Fernmeldegeheimnis steht Anspruch der Erben entgegen

In der Begründung des Urteils heißt es, dass der Schutz des Fernmeldegeheimnisses dem Anspruch der Erben entgegenstehe. "Das ist der Hauptpunkt unserer Entscheidung", sagte der Vorsitzende Richter Björn Retzlaff gegenüber der Nachrichtenagentur dpa. Auch wenn das Fernmeldegeheimnis seinen Ursprung in der Telefonie habe, könne es hier angewendet werden, heißt es weiter in einem Bericht der Online-Ausgabe der "Die Zeit".

Wie "Die Zeit" unter Berufung auf eine Pressemitteilung des Gerichts weiter berichtet, wird der Schutz von Dritten ausdrücklich vom Gericht betont. Selbst wenn die Mutter die Zugangsdaten von ihrer Tochter überlassen bekommen habe, müssten alle, "die in einem Zwei-Personen-Verhältnis mit der Verstorbenen kommuniziert haben, auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichtet haben", heißt es in der Pressemitteilung. Diese Tatsache war in dem speziellen Fall jedoch nicht gegeben.

Digitaler Nachlass nur selten geregelt

Wie eine Umfrage des Digitalverbands Bitkom ergeben hat, haben neun von zehn Internetnutzern für den Fall ihres Todes ihren "digitalen Nachlass" nicht geregelt. Laut Angaben des Verbands gibt es derzeit noch keine gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass. Der Bitkom rät, dass jeder Nutzer schriftlich festhalten sollte, wie und durch wen nach dem Tod die digitalen Daten verwaltet werden. Ein Testament oder eine Vollmacht könne dies regeln.

Zahnärzte müssen sich frühzeitig kümmern

"Neben Profilen in sozialen Medien oder persönlichen E-Mails enthält der digitale Nachlass oft auch wichtige Daten zu Versicherungen und Geldanlagen", so Bernhard Rohleder, Bitkom-Hauptgeschäftsführer. Auch Zahnärzte sollten sich frühzeitig um ihren digitalen Nachlass in Zusammenhang mit ihrer Praxis kümmern, um Erben vor größeren Problemen zu bewahren. Vor allem für den Zugriff auf Online-Dienste wie soziale Netzwerke, E-Mail-Konten oder Cloud-Dienste sollte man eine Regelung treffen, da die Erben nicht automatisch Zugang bekommen.

Praxishandbuch der Landeszahnärztekammer

Erben von Zahnmedizinern sollten prüfen, welche Informationen über die Praxis und den Praxisinhaber online vorhanden sind. Das betrifft den allgemeinen Internetauftritt, Google-Suchergebnisse, Facebook- und Xing-Profile und sonstige Einträge in sozialen Netzwerken. Hilfestellung gibt auch die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (LZK-BW). Aus deren Praxishandbuch geht hervor, dass mit Hilfe der Sterbeurkunde und des Erbscheins, "in den meisten Fällen auf eine Löschung der Einträge hingewirkt oder zumindest ein Vermerk auf den Todesfall erreicht werden."

Darüber hinaus würden Webseitenbetreiber auf den Homepages Antwort auf die Frage bereithalten, was im Falle des Todes eines Internetnutzers veranlasst werden soll. Außerdem macht die LZK-BW Zahnärzte darauf aufmerksam, sich frühzeitig um die Aufbewahrung von Patientendaten zu kümmern und verweist auf die Regelungen ihrer Berufsordnung. Darin heißt es:

"Nach Aufgabe oder Übergabe der Praxis hat der Zahnarzt unter Beachtung der datenschutz-rechtlichen Bestimmungen seiner zahnärztlichen Dokumentationen aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie ordnungsgemäß verwahrt werden." (§ 12 Abs. 5) Weiter heißt es darin, dass Zahnärzten, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe zahnärztliche Dokumentationen in Verwaltung gegeben werden, diese getrennt von den eigenen Unterlagen unter Verschluss halten. Darüber hinaus dürften sie die Dokumente nur mit Einverständnis der Patienten einsehen oder weitergeben.

Zahnärzte können den digitalen Nachlass schon zu Lebzeiten regeln. Wichtig ist es, die Erben frühzeitig in sein digitales Vermächtnis miteinzubeziehen und ihnen alle wichtigen Informationen über das eigene digitale Leben mitzuteilen.

Detaillierte Informationen gibt es auch im Praxishandbuch der LZK-BW.

Persönliche Informationen auf Datenträgern

Soweit es  im Testament nicht anders geregelt ist, werden die Erben Eigentümer aller Gegenstände des Verstorbenen. Dazu gehören auch Computer, Smartphones und andere lokale Speichermedien. Damit dürfen sie die dort gespeicherten Daten uneingeschränkt lesen. Deshalb sollte man die Entscheidung, ob die Hinterbliebenen nach dem Tod Einblick in die digitale Privatsphäre haben, zu Lebzeiten treffen.

So kann ein Notar oder Nachlassverwalter unter Umständen entsprechende Dateien oder ganze Datenträger vernichten lassen. Neben Hinweisen auf das Erbe können sich in persönlichen Dateien sensible private Informationen befinden, die man lieber mit ins Grab nehmen möchte.

Wie Facebook mit dem Tod umgeht

Wenn Sie als Privatperson oder mit Ihrer Praxis auf Facebook vertreten sind, können Sie für den Fall Ihres eigenen Todes vorsorgen und so Angehörigen Ärger und die Klärung der Frage ersparen, was mit Ihrem Konto geschehen soll. Darauf weist die Stiftung Warentest auf ihrer Webseite hin. Demnach finden Sie bei Facebook einen Überblick über Ihre Möglichkeiten, wenn Sie im Menü oben auf das Fragezeichen-Symbol klicken und dann den Hilfe­bereich aufrufen. Dort findet sich unter dem Reiter "Verwaltung deines Kontos" der Button "Dein Profil und Einstel­lungen". „Einen Nach­lass­kontakt auswählen“. Sie haben die Möglich­keit, Ihr Nutzer­konto später löschen oder es in einen Gedenk­zustand versetzen zu lassen.

Konto im Todesfall löschen

Darüber weist die Stiftung Warentest darauf hin, dass Sie auf Ihrer eigenen Facebook-Seite oben rechts im Drop-Down-Menü auf das nach unten zeigende Pfeilchen klicken und „Einstel­lungen“ wählen müssen, falls Sie im Falle Ihres Todes Ihr Konto löschen lassen wollen. Klicken Sie dann im Menü links oben auf "Sicherheit", dann auf "Nach­lass­kontakt" und dann auf "Konto­löschung anfordern". Wie Stiftung Warentest weiter mitteilt, erscheint ein Fenster mit der Frage "Dein Konto in der Zukunft löschen?" Klicken Sie dann auf "Nach dem Tod löschen".

Facebook löscht das Konto nach eigenen Angaben, sobald es von Ihrem Tod erfährt. Den Todes­fall müssen unmittel­bare Familien­angehörige oder Ihr Nach­lass­verwalter allerdings nach­weisen, zum Beispiel mit der Ster­beurkunde. Einfacher ist es, einer Vertrauens­person die eigenen Zugangs­daten zu hinterlassen. Diese Person kann dann im Todes­fall das Konto ganz einfach löschen. cle