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Fortbildungspflicht: Was Zahnärzten bei Pflichtverletzung blüht

Fortbildungsraum Teilnehmer

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB) informiert im aktuellen Rundschreiben 1/2017 "aus gegebenem Anlass" über die Rechtsfolgen der Nichterbringung des Fortbildungsnachweises eines angestellten Zahnarztes in der vertragszahnärztlichen Versorgung (nach Paragraf 95d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V).

Rechtsfolgen treffen Vertragszahnarzt

Danach treffen diese Rechtsfolgen nach den gesetzlichen Vorgaben den anstellenden Vertragszahnarzt. Dies bedeutet, dass die Kassenzahnärztliche Vereinigung (hier die KZVB) verpflichtet ist, das an den Vertragszahnarzt zu zahlende Honorar entsprechend der Staffelung in Paragraf 95d Abs. 3 SGB V solange zu kürzen, bis der Fortbildungsnachweis für den angestellten Zahnarzt erbracht worden ist.

Zahnarzt infiziert Praxis

Vorsicht bei Neuanstellung: Hat ein Zahnarzt seine Fortbildungspflicht nicht erfüllt und wird er bei einem Vertragszahnarzt neu angestellt, "infiziert" er mit seiner Fortbildungspflichtverletzung sogar die anstellende Praxis. Die KZV wäre dann verpflichtet, Honorarkürzungen bei dem anstellenden Vertragszahnarzt vorzunehmen. Ausnahmen sieht Paragraf 95d SGB V nicht vor.

Nachweis von 125 Fortbildungspunkten

"Deshalb empfehlen wir, bevor man einen Antrag auf Genehmigung eines angestellten Zahnarztes beim Zulassungsausschuss stellt, sich zu vergewissern, ob der anzustellende Zahnarzt seinen Fortbildungsverpflichtungen im davorliegenden Zeitraum nachgekommen ist. Entsprechende vertragliche Konkretisierungen sollten zur Sicherheit in den Anstellungsvertrag mit aufgenommen werden", so die KZVB.

Fortbildungspflicht: Jeder Vertragszahnarzt – auch angestellte Vertragszahnärzte – muss innerhalb eines Fünfjahreszeitraums mindestens 125 Fortbildungspunkte nachweisen. Die Kürzungen für nicht oder nicht vollständig erbrachte Fortbildungsleistungen enden nach Ablauf des Quartals, in dem der vollständige Nachweis erbracht wurde. Fortbildungen können in einem Zeitraum von zwei Jahren nachgeholt werden. Erfolgt das nicht, muss die KZV einen Antrag auf Entziehen der Zulassung stellen.