Den Therapieerfolg langfristig sichern
Eine der wesentlichen Änderungen im Rahmen der neuen PAR-Richtlinie ist die Einführung einer strukturierten Nachsorge nach Beendigung der geschlossenen bzw. chirurgischen Therapie. Die neu in den Bema aufgenommenen Leistungen sollen den Therapieerfolg langfristig sichern.
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Umfang und Frequenz der UPT
Patienten erhalten die Nachsorgeleistungen nach den Positionen UPT a – g regelmäßig über einen Zeitraum von zwei Jahren, wobei der Grad der Erkrankung laut PAR-Status den Umfang und die Frequenz der UPT Sitzungen festlegt:
- Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindestabstand von zehn Monaten
- Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten
- Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Mindestabstand von drei Monaten
Besonders bei Grad-A- und Grad-B-Patienten kann ein engmaschigeres UPT-Intervall zahnmedizinisch durchaus sinnvoll sein. Die Abrechnung der zusätzlichen Nachsorgesitzungen erfolgt auf Grundlage der GOZ und ist mit dem Patienten nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z privat zu vereinbaren.
Behandlungsdokumentation:
- Aufnahme Mundhygienestatus und Anfärben der Zähne
- Mundhygieneunterweisung und Remotivation
- supragingivale Reinigung der Zähne mit Ultraschall und Scaler
- Reinigung der Zahnzwischenräume mit Zahnseide und Interdentalbürstchen
- Oberflächenpolitur der Zähne
- Fluoridierung
Abrechnung:
GOZ-Nr. 1000 Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten:
- innerhalb eines Jahres einmal berechnungsfähig
- Mindestdauer 25 Minuten
Leistungsumfang:
- Erhebung von Mundhygiene-Indizes
- Anfärben der Zähne
- praktische Unterweisung mit individuellen Übungen und Motivierung des Patienten
GOZ-Nr. 1040 Professionelle Zahnreinigung:
- abrechenbar je Zahn, Implantat oder Brückenglied
Leistungsumfang:
- Entfernen der supragingivalen/gingivalen Beläge auf Zahn- und Wurzeloberflächen
- Reinigung der Zahnzwischenräume
- Entfernen des Biofilms
- Oberflächenpolitur
- Fluoridierungsmaßnahmen
Private Zusatzleistungen im Rahmen der UPT
Die neue Richtlinie verbessert die Rahmenbedingungen für PAR Behandlungen für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, aber dennoch bleibt der Leistungsanspruch begrenzt und folgt den Bestimmungen des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Weiterführende moderne Therapieansätze sind nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten und können nur auf Basis der GOZ/GOÄ im Rahmen einer Privatvereinbarung erbracht werden.
So beschreibt die Leistung UPT c zwar die supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, die Reinigung der Zunge oder der intraoralen Schleimhaut wird von der Leistung jedoch nicht umfasst und ist genauso wie die Full Mouth Disinfection (FMD) gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zu berechnen.
Weitere Leistungen, die neben den UPT Leistungen zum Ansatz kommen können:
Aufbringen von oberflächenbetäubenden Medikamenten als selbstständige Leistung
- GOZ Nr. 0080 Intraorale Oberflächenanästhesie
- je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechenbar
- bei Verwendung von Oraquix zusätzlich Ansatz der Kosten für Oraquix
Einbringen lokal wirksamer Antibiotika oder Chlorhexidindigluconatpräparate unterhalb des Zahnfleischsaums (z. B. CHX-Gel, PerioChip, Ligosan):
- GOZ-Nr. 4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
- Kosten des Präparates/Medikamentes zusätzlich berechenbar
Antimikrobielle Photodynamische Therapie (aPDT)
- Reduktion von Mikroorganismen auch in schwer erreichbaren Arealen durch lichtinduzierte Inaktivierung
- selbstständige zahnärztliche Leistung, die nach Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird
Anwendung von Ozon
- antimikrobielle Therapie zur Keimreduzierung
- selbstständige zahnärztliche Leistung, die nach Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird
Herstellung eines individuellen Medikamententrägers zur Parodontaltherapie
- selbstständige zahnärztliche Leistung, die nach Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird
- zuzüglich Kosten für Abformmaterial
- Berechnung der entstehenden Laborkosten nach BEB gemäß Paragraf 9 GOZ
Anwendung einer individuellen Medikamentenschiene zur Parodontaltherapie
- lokale Anwendung von Medikamenten, die mittels individuell gefertigter Schiene (z.B. Tiefziehschiene) verabreicht werden
- selbstständige zahnärztliche Leistung, die nach Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird
Anwendung bakterienreduzierender Lacke als Therapiekonzept (z. B. Cervitec)
- selbstständige zahnärztliche Leistung, die nach Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird
Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung
- abrechenbar je Sitzung
- höchstens 4-mal pro Jahr
- Fluoridierungsmedikament mit Leistung abgegolten
- mit Patienten der GKV, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z privat vereinbarungsfähig
Prothesenreinigung an herausnehmbaren ZE
- bei Patienten mit herausnehmbaren Zahnersatz ist die Reinigung der Prothese im Zuge der CPT Sitzung angezeigt, um eine erneute Keimbesiedelung der gereinigten Zahn- und Wurzeloberflächen zu verhindern
- Leistung ist weder im Gebührenverzeichnis der GOZ noch in der GOÄ enthalten und gilt als selbstständige zahnärztliche Leistung, die nach Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird
- Berechnung der entstehenden Laborkosten nach BEB gemäß Paragraf 9 GOZ
Unsere Empfehlung
In unserer mehrteiligen Serie haben wir uns mit den zusätzlich privat berechenbaren Leistungen im Rahmen der GKV PAR beschäftigt. Die vorgestellten Leistungen sind jedoch nicht abschließend und sollen lediglich den Umfang und die Grenzen der PAR-Therapie zu Lasten der GKV aufzeigen.
Für analog zu berechnende Leistungen wird bewusst auf eine Festlegung auf bestimmte, zur analogen Bewertung heranzuziehende, Gebührennummern verzichtet. Laut Paragraf 6 Abs. 1 GOZ können selbstständige nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistungen entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Diese Gesamtbewertung kann letztendlich nur der behandelnde Zahnarzt/die behandelnde Zahnärztin eigenverantwortlich vornehmen.
Die erfolgte medizinische Aufklärung des Patienten über die geplante Therapie, die Risiken und Vorteile der Behandlung und die Aufklärung über die privat zu tragenden Kosten sind in der Patientenkartei zu dokumentieren, eine Vereinbarung nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z sollte vor der Behandlung in Schriftform erfolgen.
Die Autorin
ZMV+ Birgit Enßlin
Frau Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht Sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.
Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10