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Integration von privaten Zusatzleistungen im Rahmen der chirurgischen PAR-Therapie

Das ändert sich für die zahnärztliche Abrechnung mit der neuen PAR-Richtlinie

Die Neuregelung der PAR-Therapie für Kassenpatienten hat auch im Bereich der chirurgischen Therapie Änderungen mit sich gebracht. Die neue Richtlinie stellt klar, dass eine chirurgische Therapie (CPT) nur nach Durchführung einer geschlossenen Therapie im Sinne der AIT im Rahmen einer systematischen PAR-Behandlung möglich ist.

Zugangsvoraussetzung CPT

Die erste Befundevaluation (BEV) erfolgt drei bis sechs Monate nach Abschluss der AIT und dient der Verlaufskontrolle und Planung der weiteren Therapieschritte. Die umfassende Dokumentation der klinischen Befunde umfasst unter anderem auch die Messung von Sondierungstiefen. Liegen Sondierungstiefen von 6mm oder mehr vor, kann für diese Parodontien eine chirurgische Therapie durchgeführt werden.

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Die Durchführung einer chirurgischen Therapie ist nicht mehr genehmigungspflichtig. Die Entscheidung über ein offenes Vorgehen ist der Krankenkasse lediglich auf dem neuen Formular Vordruck 5c Mitteilung über eine chirurgische Therapie (offenes Vorgehen) anzuzeigen.

Zahnreinigung im Rahmen der BEV vor CPT

Bei den meisten Patienten macht die Durchführung einer gründlichen Reinigung der Zähne im Vorfeld der CPT aus zahnmedizinischer Sicht durchaus Sinn, denn die antiinfektiöse Therapie liegt zu diesem Zeitpunkt bereits drei bis sechs Monate zurück. Über die neu in den Bema aufgenommene Leistung UPT c ist dies jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Denn die UPT Leistungen können in diesem Fall erst nach der CPT und erneuter Durchführung einer Befundevaluation zu Lasten der GKV abgerechnet werden.

Diese Reinigung kann, nach entsprechender Aufklärung, nach Paragraph 8 Abs. 7 BMV-Z nur privat mit dem Patienten vereinbart werden und wird nach GOZ-Nr. 1040 Professionelle Zahnreinigung je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechnet. Leistungsinhalt ist neben der Reinigung auch die Fluoridierung.

Chirurgische Therapie

Die Bema-Nummern CPT a (einwurzelige Zähne) und CPT b (mehrwurzelige Zähne) erfolgen im Rahmen eines offenen Vorgehens. Hierbei erfolgt die Reinigung der Wurzeloberflächen unter Sicht. Leistungsinhalt ist die Lappenoperation sowie das supra- und subgingivale Debridement und die anschließende Wundversorgung mittels Naht oder Schleimhautverband ist mit der Leistung abgegolten.

Private Zusatzleistungen neben CPT

Auch nach Neuregelung der PAR-Richtlinie sind weiterführende Therapieansätze nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen vorgesehen und können nur auf Basis der GOZ/GOÄ im Rahmen einer Privatvereinbarung erbracht werden. So stellen zum Beispiel Maßnahmen zur Keimreduktion, die lokale Applikation von antibakteriell wirkenden Medikamenten und das Auffüllen von Knochendefekten keine GKV Leistung dar. Zu beachten ist auch, dass die Reinigung von Implantaten im Sinne eines offenen Vorgehens nur nach Paragraph 6 Abs. 1 GOZ als Analogleistung berechenbar ist.

Full Mouth Disinfection (FMD) vor CPT

  • dient der Keimzahlreduzierung und umfasst die systematische Desinfektion aller intraoralen Schleimhäute mittels Spül-, Wisch-, Bürst- und Schabetechniken
  • selbstständige zahnärztliche Leistung, die weder in der GOZ noch GOÄ enthalten ist und deshalb gemäß Paragraph 6 Abs. 1 GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zu berechnen ist

Einbringen lokal wirksamer Antibiotika oder Chlorhexidindigluconatpräparate unterhalb des Zahnfleischsaums (z. B. CHX-Gel, PerioChip, Ligosan):

  • GOZ-Nr. 4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn
  • Kosten des Präparates / Medikamentes zusätzlich berechenbar

Prothesenreinigung an herausnehmbaren ZE

  • bei Patienten mit herausnehmbaren Zahnersatz ist die Reinigung der Prothese im Zuge der CPT-Sitzung angezeigt, um eine erneute Keimbesiedelung der gereinigten Zahn- und Wurzeloberflächen zu verhindern
  • Leistung ist weder im Gebührenverzeichnis der GOZ noch in der GOÄ enthalten und gilt als selbstständige zahnärztliche Leistung, die nach Paragraph 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet wird
  • Berechnung der entstehenden Laborkosten nach BEB gemäß Paragraph 9 GOZ

Auffüllen knöcherner Defekte

  • GOZ-Nr. 4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte,
  • Materialentnahme im Aufbaugebiet ist mit der Leistung abgegolten
  • Materialentnahme aus getrenntem OP Gebiet wird nach GOZ-Nr. 9140 berechnet
  • je Zahn berechenbar
  • Kosten für einmal verwendbaren Knochenkollektor oder -schaber gesondert berechnungsfähig

Einbringen einer Membran zur Behandlung von Knochendefekten und zur Geweberegeneration

  • GOZ-Nr. 4138 Verwendung einer Membran zur Behandlung eines Knochendefektes einschließlich Fixierung
  • je Zahn oder Implantat
  • Kosten der Membran zusätzlich berechnungsfähig
  • gegebenenfalls notwendige Entfernung der Membran wird nach GOZ-Nr. 9160 berechnet

Behandlung von Rezessionen

In Folge von parodontalen Erkrankungen kommt es häufig zu Rezessionen, die zum einen die Ästhetik beeinträchtigen und zu Dentinhypersensibilität, zervikalen Defekten und endodontischen Folgeerkrankungen führen können. Die Behandlung der Rezessionen gehört jedoch genauso wenig zur vertragszahnärztlichen Versorgung, wie die Behandlung des Fehlens keratinisierter Ginigva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut. Bei der Rezessionsdeckung kommen verschiedene Verfahren in Betracht:

Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens

  • GOZ-Nr. 4120 Verlegen eines gestielten Schleimhautlappens,
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • vorhandener Schleimhautlappen dient nicht nur als Zugangslappen und wird anders als bei der primären Wundversorgung zusätzlich apikal, koronal oder lateral verlagert
  • Mehraufwand bei Deckung von mehr als einer Rezession innerhalb einer Kieferhälfte oder Frontzahnbereich kann nur über den Steigerungsfaktor abgedeckt werden

Das freie Schleimhauttransplantat (FST)

  • GOZ-Nr. 4130 Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls einschließlich Versorgung der Entnahmestelle
  • je Transplantat
  • Anzahl der Transplantate ist ausschlaggebend für die Anzahl der Berechnung (2x Entnahmestellen und 2 Transplante à 2x GOZ-Nr. 4130)
  • wenn das Transplantat eine Zahnbreite nicht überschreitet
  • bei Schleimhauttransplantaten, die die Größe einer Zahnbreite überschreiten erfolgt die Berechnung nach GOÄ-Nr. 2386

Das freie Bindegewebstransplantat (BGT)

  • GOZ-Nr. 4133 Gewinnung und Transplantation von Bindegewebe einschließlich Versorgung der Entnahmestelle
  • je Zahnzwischenraum unabhängig von der Zahl der Transplantate
  • Transplantation von Bindegewebe an Implantaten oder im zahnlosen Bereich ist nach Paragraph 6 Abs. 1 analog zu berechnen

Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastiken

  • GOZ-Nr. 3240 Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik
  • je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
  • für einen Bereich bis zu zwei nebeneinander liegenden Zähnen
  • auch für zahnlose Kieferabschnitte
  • für einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder mehreren getrennten Operationsgebieten in einer Kieferhälfte Berechnung nach GOÄ-Nr. 2675

Unsere Empfehlung

Die aufgeführten zusätzlich privat berechenbaren Leistungen im Rahmen der chirurgischen Therapie sind nicht abschließend und sollen lediglich den Umfang und die Grenzen der PAR-Therapie zu Lasten der GKV aufzeigen.

Für die Vereinbarung von zusätzlichen privaten Leistungen ist eine medizinische Aufklärung des Patienten über die geplante Therapie, die Risiken und Vorteile der Behandlung und die Aufklärung über die privat zu tragenden Kosten notwendig. Die Aufklärung ist in der Patientenkartei zu dokumentieren, eine stichwortartige Zusammenfassung des Gespräches sollte Bestandteil der Dokumentation sein.

Eine schriftliche Vereinbarung nach Paragraph 8 Abs. 7 BMV-Z vor Beginn der Behandlung schützt sie im Streitfall vor Honorarverlusten. Die korrekten Formulare sollten sich in der Praxissoftware finden oder können auf der Internetseite der zuständigen KZV oder KZBV heruntergeladen werden.

Die Autorin

Enßlin

ZMV+ Birgit Enßlin

Frau Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht Sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

 

Kontakt: www.zmvplus.de
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Telefon: 08034 90978 10

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