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Keine Nachteile beim BAföG wegen Corona

BAföG wird auch bei durch die COVID-19-Pandemie bedingten Schließungen oder Einreisesperren weitergezahlt.

BAföG wird auch bei durch die COVID-19-Pandemie bedingten Schließungen oder Einreisesperren weitergezahlt.

BAföG-Geförderten wird auch bei Schließungen von Schulen und Hochschulen oder Einreisesperren in andere Staaten ihre Ausbildungsförderung weitergezahlt. Das hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in einem Erlass an die Länder geregelt, die das Gesetz vollziehen.

Dazu erklärt Bundesbildungsministerin Anja Karliczek: „Auch wenn Schulen und Hochschulen wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen werden, erhalten BAföG-Geförderte ihre Ausbildungsförderung weiter. Ich möchte, dass BAföG-Geförderte in der aktuellen Ausnahmesituation Klarheit und Planungssicherheit haben. Niemand soll sich wegen der Corona-Pandemie um seine BAföG-Förderung Sorgen machen müssen. Deshalb habe ich mein Ministerium durch einen Erlass klarstellen lassen, dass die BAföG-Förderung im bisherigen Umfang weiter zu gewähren ist.
Wenn Schulen oder Hochschulen wegen der Pandemie geschlossen werden und deshalb Unterricht oder Vorlesungen ausfallen müssen, wird das BAföG weitergezahlt. BAföG-Geförderte sollen wegen der Corona-Pandemie keine Nachteile erleiden. Das ist mir wichtig.“

Hintergrund: Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind in Deutschland bereits Schulen geschlossen worden. Im Ausland wurde der Lehrbetrieb eingestellt. Einige Staaten haben pandemiebedingte Einreisebeschränkungen verhängt. Hierzulande haben einige Bundesländer den Beginn des Vorlesungsbetriebs verschoben, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen.

Damit BAföG-Geförderten aus pandemiebedingten Vorsorgemaßnahmen keine Nachteile entstehen, hat das BMBF in einem Erlass gegenüber den für den BAföG-Vollzug zuständigen Bundesländern und ihren Ausbildungsförderungsämtern klargestellt, dass das BAföG weiterzuzahlen ist. Auch Studienanfänger, deren Semesterbeginn sich pandemiebedingt verzögert, erhalten ihr BAföG so als ob die Präsenzvorlesungen zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt begonnen hätten.
Sobald an Ausbildungsstätten Online-Lehrangebote zur Verfügung stehen, um den Lehrbetrieb aufrechtzuerhalten, ist die Teilnahme an diesen Online-Lehrangeboten im Sinne der Förderungsvoraussetzungen verpflichtend.