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Negative Bewertungen im Internet - wann entfernen?
Negative Bewertung

Wie mit negativen Bewertungen im Internet umgehen?

Rechtsprechung: Wann Recht auf Entfernung besteht

Viele Zahnärzte werden im Internet auf entsprechenden Plattformen bewertet. Meist sind diese positiv, es gibt jedoch immer wieder negative Bewertungen. Es liegt auf der Hand, dass solche negativen Bewertungen dazu führen können, dass Patienten die Praxis nicht aufsuchen. Ein Vorgehen gegen die Autoren der negativen Bewertungen ist meist nicht möglich, da diese auf den Plattformen anonym bleiben. Deshalb wollen Zahnärzte regelmäßig die Entfernung negativer Bewertungen durch den Plattformbetreiber erreichen.

Der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat in zwei Entscheidungen die Rechtslage deutlich gemacht (Az.: VIII ZR 319/20, VI ZR 1244/20). Es ging dabei um Bewertungen auf ebay betreffend einen Kauf und um die Bewertung eines Hotels; jedoch können die Grundsätze auf die Bewertung von Zahnärzten übertragen werden. Zunächst betont der BGH, dass Bewertungsportale „eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion erfüllen“. Außerdem könne von den Betreibern nicht verlangt werden, jeden Eintrag anlasslos zu prüfen.

Wegen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG) müssen die Werturteile nicht ausgewogen sein, sie dürfen auch scharfe und sogar überzogene Kritik enthalten. Die Grenze ist die ‚Schmähkritik‘. Diese liegt vor, wenn es nicht mehr um den eigentlichen Sachverhalt, sondern nur noch um die Herabsetzung der anderen Person – hier des Zahnarztes – geht. Allerdings legt der BGH den Begriff der Schmähkritik eng aus, im konkreten Fall hielt der BGH die Eintragung „Versandkosten-Wucher“ nicht für Schmähkritik.

Klage auf Unterlassung

Unzulässig sind allerdings falsche Tatsachenbehauptungen. Hierzu gehört auch, dass kritische Bewertungen von Zahnärzten so zu verstehen sind, der Eintragende sei bei dem betreffenden Zahnarzt in Behandlung gewesen. Sofern das nicht stimmt, behauptet der Eintragende schlüssig etwas Falsches. Deshalb sollte der Zahnarzt gegenüber dem Plattformbetreiber erklären, dass der Eintragende gar nicht bei ihm in Behandlung war – möglichst sollte er das nachvollziehbar begründen.

Wenn der Plattformbetreiber auf diese Weise Kenntnis von einem möglichen Rechtsverstoß bekommt, muss er nun doch eine Prüfung vornehmen – weil es ja nun einen Anlass dazu gibt. Regelmäßig ist den Plattformbetreibern ein solcher Aufwand zu groß und sie entfernen den kritischen Eintrag. Wenn der Plattformbetreiber keine Prüfung vornimmt und den kritischen Eintrag auch nicht entfernt, kann der Zahnarzt gegen den Plattformbetreiber auf Unterlassung klagen.

RA Dr. Wieland Schinnenburg

Dr. med.dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg

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