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Neuerungen für die Kieferorthopädie durch das TSVG

Jugendlicher mit fester Spange

Bei Teenagern werden häufig feste Spangen verwendet.

Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, und mit dem seitens des Gesetzgebers eine Verbesserung der Versorgung von Patienten mit Terminen und einer gesamten Versorgung erreicht werden soll, bringt auch einige Verbesserungen für den Berufsstand mit sich. Aus unserer Sicht profitieren insbesondere die Kieferorthopäden, da diese nicht so stark durch die neuen ausgeweiteten Terminvergabeverpflichtungen beziehungsweise Erweiterungen der Sprechstunden eingeschränkt werden.

Die erreichte Abschaffung der Punktwertdegression ist eine der Errungenschaften. Bislang wurden durch verminderte Honoraransprüche über die Degression jene Zahnärzte und Kieferorthopäden benachteiligt, die sich in nicht optimal versorgten Gebieten engagierten. Mit der Abschaffung der Degressionsregelung werden die Rahmenbedingungen für eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung auch in strukturschwachen Regionen geschaffen und für den zahnärztlichen Nachwuchs attraktiver gestaltet.

Weiterer Vorteil des neuen TSVG ist die Mehrkostenregelung bei kieferorthopädischen Leistungen – analog der bisher bewährten Mehrkostenregelung bei zahnerhaltenden Maßnahmen. Das bedeutet, dass gesetzlich Versicherte, die eine KfO-Versorgung über die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (Bema) abgebildeten kieferorthopädischen Leistungen hinaus wählen, die Mehrkosten für diese Behandlung selbst tragen müssen. Dies bringt somit weiteres Ertragssteigerungspotenzial mit sich. Hierzu haben die KZBV und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss bis spätestens Ende 2022 einen Leistungskatalog zu erstellen, in denen die Mehrleistungen aufgestellt werden, die dann zusätzlich abrechenbar sind. Hierdurch wurde weiterer Gestaltungsspielraum für Abrechnungspotenziale geschaffen.

Nochmals ein kleines Update zur Umsatzsteuer:
Die Lieferung von kieferorthopädischen Apparaten, die im Eigenlabor des Kieferorthopäden hergestellt wurden, sind nach dem Wortlaut des UStG zwar umsatzsteuerpflichtig. Allerdings steht bei der Überlassung von Zahnspangen und Mundgeräten/Vorrichtungen, die einer Fehlbildung des Kiefers entgegenwirken, die medizinisch indizierte Heilbehandlung im Vordergrund und führt daher zu einer umsatzsteuerfreien Leistung. Unter dem Aspekt der Einheitlichkeit der Leistung ist auch die Herstellung von Aufbiss- und Knirscherschienen, Brackets und Aligner als umsatzsteuerfrei zu behandeln, da sie Teil der funktionstherapeutischen Behandlung sind.

Thorsten Schwardt, Bergisch-Gladbach

Thorsten Schwardt

Thorsten Schwardt ist Diplom-Betriebswirt und Steuerberater bei Wilde & Partner mbB.


Thorsten Schwardt ist Diplom-Betriebswirt und Steuerberater bei Wilde & Partner mbB. Wilde & Partner ist seit mehr als 30 Jahren mit Sitz in der Nähe von Köln in der Beratung von Zahnärzten im gesamten Bundesgebiet tätig. Weitere Informationen unter www.steuerberater-aerzte-zahnaerzte.de