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Meisterzwang für ZT-Handwerk verfassungsgemäß

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen entschied in einem Grundsatzurteil, dass der Meisterzwang für das Zahntechnikerhandwerk verfassungsgemäß ist.

Für das Zahntechnikerhandwerk als Gesundheitshandwerk bestünde hier nicht die – die begrenzende Wirkung des Meisterzwangs abschwächende – gesetzliche Möglichkeit, dass Altgesellen ohne Meisterbrief einen Betrieb selbstständig übernehmen könnten. Das Gericht hat die Einschätzung des Gesetzgebers für verfassungsrechtlich tragfähig angesehen, auch für » Zahntechniker den Meisterzwang zum Schutz vor Gesundheitsgefahren durch unsachgemäße Handwerksausübung vorzusehen. Im » Zahntechnikerhandwerk gefertigte Werkstücke seien zum Einsatz in den und zum dauerhaften Verbleib im menschlichen Körper bestimmt, wo sie sich negativ auf die Gesundheit auswirken könnten.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Az.: 4 A 1113/13 (I. Instanz: VG Arnsberg, Az.: 9 K 258/12).