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Kinderzahnarzt oder nicht?

Kinderzahnarzt

Die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ ist grundsätzlich möglich, sofern die vorgenannten und vom Gericht nachvollziehbar dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gibt man die Suchbegriffe „Kinder“ und „Zahnarzt“ in die einschlägigen Internetsuchmaschinen ein, findet man innerhalb kürzester Zeit unzählige Kinderzahnarztpraxen. Unklar bleibt bei der Internetsuche jedoch, ob Praxen, die eine solche Bezeichnung führen, gewisse Voraussetzungen erfüllen müssen.

Wie ein Zahnarzt sich in der Außenkommunikation präsentieren darf, regelt grundsätzlich Paragraf 21 der Musterberufsordnung für Zahnärzte. Demnach ist dem Zahnarzt eine sachliche Information über seine Berufstätigkeit gestattet. Untersagt ist eine berufswidrige und somit anpreisende, irreführende, herabsetzende oder vergleichende Werbung. Hieran muss sich grundsätzlich auch die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ messen lassen.

Wann ist ein Zahnarzt ein Kinderzahnarzt?

Mit Entscheidung vom 25. Mai 2012 (Az.: 13 A 1384/10) beschäftigte sich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Führung der Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ zulässig ist. In dem Fall betrieben mehrere Zahnärzte eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Auf der Homepage der BAG wurden Kinderzahnärzte vorgestellt. Zudem warb die regionale Tageszeitung mit der Überschrift „Neueröffnung Kinderzahnpraxis“. In der Anzeige wurde darauf verwiesen, dass der Kinderzahnarzt schon lange an den Zähnen von Kindern arbeite, selbst Vater sei und spezielle Fortbildungen besucht habe, die ihn für die Arbeit an den jungen Patienten bestens geschult haben.

Die zuständige Zahnärztekammer rügte sowohl den Internetauftritt als auch die Anzeige in der Tageszeitung, da der als Kinderzahnarzt bezeichnete angestellte Mediziner über keine besonderen Qualifikationen verfüge. Zudem bestünden Zweifel an der Qualifikation, da der Kinderzahnarzt zuvor drei Jahre bei der Bundeswehr angestellt war. Auch sei die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ deshalb irreführend, da sie den Zahnarzt in eine sprachliche Nähe zu Fachärzten rücke, die die Weiterbildungsordnung so nicht kenne.

Die Zahnärzte wehrten sich gegen die Entscheidung der Kammer und brachten den Streit vor das Oberverwaltungsgericht, das jedoch die Auffassung der Kammer bestätigte. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es hierzu: „Bei der Frage, ob der Begriff ‚Kinderzahnarzt‘ missverständlich und irreführend ist, ist auf die Sicht der Erziehungsberechtigten abzustellen, die – gegebenenfalls auch gegen den Wunsch ihrer Kinder als potenzielle Patienten – die Entscheidung treffen, welcher Zahnarzt die Behandlung ihres Kindes übernehmen soll. Mithin geht das verständige Publikum von der Vorstellung aus, dass ein ‚Kinderzahnarzt‘ nachhaltig auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendzahnheilkunde tätig ist, also überwiegend Kinder und Jugendliche behandelt, sich viel Zeit bei der Behandlung von Kindern nimmt und aufgrund seiner besonderen Erfahrung und Kenntnisse auf dem Gebiet der Kinderzahnheilkunde intensiv auf die kindliche Psyche eingeht, um deren mögliche Ängste vor zahnärztlichen Untersuchungen und Maßnahmen abzubauen. Zugleich wird mit dem Begriff ‚Kinderzahnarzt‘ auch die Vorstellung verbunden, dass die Warte- und Behandlungsräume im besonderen Maße auf Kinder ausgerichtet sind, zum Beispiel durch das Vorhandensein zusätzlicher Spielsachen oder einer sonstigen kinderfreundlichen und kindgerechten Ausstattung. Für diese sowohl die Praxisausstattung als auch auf die persönliche Qualifikation des Zahnarztes in den Blick nehmende Auslegung des Begriffs ‚Kinderzahnarzt‘ spricht auch das Verständnis des eigens gegründeten Bundesverbands der Kinderzahnärzte. Dieser Verband macht die Mitgliedschaft eines Zahnarztes davon abhängig, dass der Betreffende seine Arbeitszeit überwiegend der Kinderzahnheilkunde widmet und seine Praxisabläufe sowie seine Praxisorganisation und Einrichtung auf ‚dieses spezielle Patientengut‘ ausgerichtet hat, wobei er sogar noch eine abgeschlossene Spezialisierung des Zahnarztes fordert. Werden ferner mit dem Begriff ‚Kinderzahnarzt‘ auch besondere persönliche Qualifikationen verbunden, besteht die erhebliche Gefahr, dass bei den potenziellen Patienten beziehungsweise ihren Erziehungsberechtigten mit der Bezeichnung ‚Kinderzahnarzt‘ der (falsche) Anschein erweckt wird, als verfügten die Kläger über einen von der Beklagten anerkannte besondere (personenbezogene) Qualifikation.“

Da keiner der in BAG tätigen Zahnärzte über die vom Gericht geforderte Qualifikation verfügte, blieb die Beanstandung seitens der Kammer bestehen.

Fazit

Die Bezeichnung „Kinderzahnarzt“ ist grundsätzlich möglich, sofern die vorgenannten und vom Gericht nachvollziehbar dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Sollten die vom Gericht geforderten Mindestvorgaben nicht erfüllt sein, droht eine Beanstandung durch die Kammer.