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Alle Jahre wieder?

Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld ist in den meisten Fällen eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Das Jahr neigt sich dem Ende zu. Viele Arbeitgeber stellen sich Fragen zum Thema Weihnachtsgeld. Hier finden sie Antworten.

Wie entsteht ein Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Die Verpflichtung zur Zahlung von Weihnachtsgeld kann sich aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen oder unter Umständen auch aus dem Tarifvertrag ergeben, wenn das Arbeitsverhältnis tarifgebunden ist. Zudem kann ein Anspruch auf Weihnachtsgeld auch aus tatsächlichen Gründen entstehen: Zahlen Sie Ihren zahnmedizinischen Fachangestellten (ZMFA) über mehrere Jahre vorbehaltlos ein Weihnachtsgeld, sind Sie auch ohne schriftliche Vereinbarung selbst dann künftig zur Zahlung verpflichtet, wenn der ausgezahlte Betrag unterschiedlich hoch war. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Weihnachtsgeld über mindestens drei Jahre ohne Vorbehalt gezahlt wurde. Den hierdurch entstandenen Anspruch können Sie nicht durch einseitige Maßnahmen ohne Weiteres wieder aushebeln.

Freiwilligkeitsvorbehalt

Wollen Sie sich durch die Zahlung von Weihnachtsgeld nicht für die Zukunft binden, müssen Sie sich bei jeder Zahlung klar und deutlich vorbehalten, dass das Weihnachtsgeld nur einmalig gewährt werden soll. Cave: Für die Eindeutigkeit des Vorbehalts gelten strenge Anforderungen. Es genügt beispielsweise nicht, die Leistung als „freiwillige Leistung“ auszuweisen. Auch eine Freiwilligkeitsklausel in verwendeten Musteranstellungsverträgen, die rechtlich Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, kann das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Zahlung von Weihnachtsgeld nicht verhindern. Daher empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Wenn Sie in einem Jahr Weihnachtsgeld leisten wollen, versehen Sie die Gehaltsabrechnung, in der das Weihnachtsgeld gewährt wird, mit dem Zusatz, dass es sich um eine einmalige Leistung handelt, die keinen Anspruch für die Zukunft begründet.

Muss ich an alle Beschäftigten zahlen?

Um das Weihnachtsgeld nicht an alle bezahlen zu müssen, müssen Sie definieren, nach welchen Kriterien Sie den Kreis der Berechtigten festlegen. Dabei dürfen Sie aus Gleichbehandlungsgründen einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich von der Zahlung ausschließen, sondern müssen einen sachlichen Grund dafür nachweisen. Gibt es einen solchen sachlichen Grund nicht, liegt eine unzulässige Ungleichbehandlung vor, die wiederum zu einem Rechtsanspruch auf Gleichbehandlung und damit Zahlung von Weihnachtsgeld führt.  

Wann kann ich die Zahlung verweigern oder Rückzahlung fordern?

Endet ein Arbeitsverhältnis im neuen Jahr, hängt es im Wesentlichen von zwei Faktoren ab, ob Sie das Weihnachtsgeld von Ihrem Mitarbeiter zurückfordern können. Zunächst ist zu differenzieren, ob das Weihnachtsgeld als Gratifikation oder als 13. Monatsgehalt einzustufen ist. Letzteres wird für die bisher geleistete Arbeit gewährt und kann daher unter keinen Umständen zurückgefordert werden.

Soll mit dem Weihnachtsgeld die Betriebstreue und nicht die bisher geleistete Arbeit belohnt werden, kann sie zurückgefordert werden, wenn die Pflicht zur Rückzahlung ausdrücklich vereinbart wurde. Die Vereinbarung muss die Modalitäten der Rückzahlung und den Zeitraum, währenddessen das tatsächliche Ausscheiden aus dem Betrieb zu einer Rückzahlungspflicht führt, festlegen. Bei Gratifikationen, die weniger als 100 Euro beträgt, kann ein solcher Bindungszeitraum jedoch grundsätzlich nicht vereinbart werden. Gratifikationen bis zu einem Monatsgehalt können an die Betriebszugehörigkeit bis zum 31. März, höhere Beträge bis zum 30. Juni des Folgejahrs, geknüpft werden. Der Rückzahlungsanspruch muss dabei beschränkt werden auf Eigenkündigungen der ZMFA und verhaltensbedingte Arbeitgeber-Kündigungen.