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Bestehende Konditionen nicht einseitig änderbar

Chef_Mitarbeiter

Ein neuer Chef in der Praxis – was muss er bei bestehenden Arbeitsverhältnissen beachten?

Eine Praxisübernahme ist gegenüber einer Praxisneugründung häufig sowohl aus finanzieller Sicht als auch aufgrund der bereits vorhandenen Patientenzahl besonders attraktiv. Hinzu kommt das bereits vorhandene Praxispersonal, das die Patienten bereits kennt und das mit den Arbeitsabläufen vertraut ist.

Doch können auch Gründe vorliegen, die gegen eine Übernahme des Personals sprechen, wie beispielsweise ein erhöhter Kostenaufwand. Der folgende Artikel informiert über die Auswirkungen eines Praxis(ver)kaufs auf die bestehenden Arbeitsverhältnisse der Praxis.

Übernimmt man den Betrieb eines anderen, so ist dieses Vorgehen arbeitsrechtlich in Paragraf 613a BGB geregelt. Man muss demnach auch das vorhandene Personal zu unveränderten Konditionen übernehmen, wobei dies sowohl für das zahnärztliche als auch das nicht-zahnärztliche Personal gilt. Als neuer Inhaber ist man somit an sämtliche bisherigen vertraglichen Regelungen gebunden. Eine Kündigung aus Gründen des Betriebsübergangs ist nach Paragraf 613a Absatz 4 BGB unwirksam. Andere Kündigungsgründe sind hingegen nach wie vor anwendbar. Es ist als Käufer einer Praxis ratsam, Einsicht in die geschlossenen Arbeitsverträge zu nehmen, um sowohl deren Inhalte als auch die Reichweite vor der Praxisübernahme zu kennen und eine Risikobeurteilung vornehmen zu können. Dabei ist dann auch zu bedenken, dass häufig Gehaltserhöhungen oder zusätzliche Arbeitgeberleistungen nicht im Arbeitsvertrag dokumentiert sind; diese müssen aber auch von dem Praxisübernehmer weitergeführt werden, sodass neben der Einsichtnahme in die Arbeitsverträge eine Information über das aktuelle Gehaltsgefüge, Zusatzleistungen oder Urlaubsansprüche zu empfehlen ist.

Das Praxispersonal muss vor dem Übergang in Textform, dem genügt bereits eine E-Mail oder ein Fax, über folgende Punkte unterrichtet werden: Wann und weshalb der Übergang stattfindet, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen. Dies gilt auch für Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden und demnach einen späteren Anspruch auf Rückkehr haben. Zu unterrichten hat entweder der bisherige Inhaber oder Sie als Käufer, sodass Sie diesen Punkt bei den vertraglichen Vereinbarungen berücksichtigen sollten.

Ein Mitarbeiter, der unter Umständen nach der Übernahme nicht weiter in der Praxis arbeiten möchte, kann nach der Unterrichtung innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen, wobei er dies wiederum gegenüber dem Praxiskäufer oder gegenüber dem vorherigen Inhaber machen kann. Als Folge bleibt für diesen Mitarbeiter das bisherige Arbeitsverhältnis zu dem früheren Inhaber bestehen. Es obliegt dann dem bisherigen Inhaber, entsprechende Maßnahmen wie beispielsweise eine betriebsbedinge Kündigung bei beabsichtigter Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit vorzunehmen.

Bestehende Konditionen von Arbeitsverhältnissen, in die der Praxiskäufer von Gesetzes wegen eintritt, können nicht einfach einseitig geändert werden. Änderungen können über eine einvernehmliche Regelung mit dem Mitarbeiter bewirkt werden. Sonst bleibt dem Übernehmer nur der Weg, über eine Änderungskündigung die Anpassung einseitig durchzusetzen oder das Arbeitsverhältnis insgesamt zu kündigen, soweit es sich dann nicht um eine von vorneherein unwirksame Kündigung wegen des Praxiskaufs handelt. An dieser Stelle ist besondere Vorsicht geboten. Arbeitsrechtliche Fehler des Arbeitgebers können schnell sehr teuer werden.