Durchbruch bei der Lösungssuche für die versicherungsrechtliche Statusbeurteilung im (zahn-)ärztlichen Bereitschaftsdienst: Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenärztlichen Vereinigungen haben in einem Dialogprozess mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund Voraussetzungen geschaffen, wann beim vertragsärztlichen Notdienst von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. Dazu erklären die Vorstände der KBV, Dres. Andreas Gassen, Stephan Hofmeister und Sibylle Steiner:
„Die vereinbarten Eckpunkte werden nun in Gesetzesform gegossen, können aber unabhängig davon ab sofort angewendet werden. Damit haben wir Sicherheit und Klarheit geschaffen. Zum einen für die KVen, die den ärztlichen Bereitschaftsdienst bundesweit organisieren, zum anderen für die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen, die sich mit großem Engagement am Dienst beteiligen. Damit ist es zudem gelungen, einen für Patientinnen und Patienten wichtigen Baustein der Versorgung außerhalb der Praxisöffnungszeiten weiterhin sicherzustellen.
Demnach sind drei Voraussetzungen für die Ausgestaltung des vertragsärztlichen Notdienstes im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit zu erfüllen.
- So rechnen Ärzte wie bei der Behandlung der Versicherten in einer eigenen Praxis die von ihnen konkret erbrachten Leistungen nach der Gebührenordnung mit eigener Abrechnungsnummer selbst ab und werden entsprechend ihrer tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet.
- Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes nutzen sie die von den KVen zur Verfügung gestellten Ressourcen wie Personal, Technik und Räumlichkeiten. Dafür zahlen sie einen angemessenen Beitrag.
- Zudem können sich Ärzte durch selbst gewählte und qualifizierte Personen vertreten lassen.“
Zum Hintergrund
Nach Paragraf 75 SGB V sind die KVen verpflichtet, die Versorgung auch zu sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen. Wesentlicher Bestandteil hierfür sind ein flächendeckendes Netz von Bereitschaftsdienstpraxen und mobilen Diensten. Die KVen haben den Bereitschaftsdienst im Sinne einer stärkeren Patientenorientierung – insbesondere im Hinblick auf verlässliche Anlaufstellen, regionale Erreichbarkeit und Öffnungszeiten – ausgestaltet.
Überwiegend ist der Bereitschaftsdienst mit Vertragsärzten besetzt, in Teilen wirken auch sogenannte Poolärzte mit. Als solche werden Ärzte bezeichnet, die in der Regel ein anderes Arbeitsverhältnis haben, z. B. Klinikärzte oder Ruheständler sind und dadurch die Zeiten des Notfalldienstes mit gewährleisten. Die Klärung der versicherungsrechtlichen Statusbeurteilung war notwendig. Ansonsten drohte die Gefahr, dass es künftig nicht mehr genügend Poolärzte für den Bereitschaftsdienst gegeben hätte, wenn sie dort nicht im Sinne einer selbstständigen Tätigkeit hätten agieren können.
Titelbild: Aycatcher – stock.adobe.com