Da bestimmte Maßnahmen nicht oder nicht mehr im BEMA enthalten sind, können sie als zusätzliche selbstständige Leistungen privat vereinbart und abgerechnet werden - trotz Zuzahlungsverbot, welches durch das Sozialgesetzbuch und durch die Verträge § 8 Abs. 7 (Satz 2 u. 3) BMV-Z festgelegt ist.
Grundsätzlich muss es sich bei allen zusätzlich berechenbaren Leistungen um selbstständige zahnärztliche Behandlungsmaßnahmen handeln, welche im BEMA nicht beschrieben oder enthalten sind. Aber welche Leistungen können nun privat gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z zusätzlich berechnet werden und welche Leistung sind nicht berechnungsfähig?
Bei der Recherche stößt man erstaunlicherweise auf unterschiedliche Berechnungsempfehlungen, was ein Grund war, hier nochmals alle relevanten Leistungen aufzuzeigen, die im Rahmen einer richtlinienkonformen Wurzelkanalbehandlung (B.III. Nr. 9.1 bis 9.5) berechnungsfähig sind und welche eben nicht.
Inhalt
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Nicht berechnungsfähig
GOZ 2410 - Retrograde Aufbereitung: Bereits Bestandteil der Leistung nach BEMA‐Nr. 32.
GOZ 2020 - Temporärer, speicheldichter Verschluss: Mit den Leistungen nach den BEMA-Nrn. 25 (Cp), 26 (P), 27 (Pulp), 28 (VitE), 29 (Dev), 34 (Med) und 35 (WF) ist der provisorische Verschluss bereits abgegolten.
GOZ 0110 – Zuschlag für die Anwendung eines OP-Mikroskops: Erfolgt die Wurzelkanalbehandlung mittels OP-Mikroskop besteht keine Möglichkeit das Mikroskop zusätzlich zu berechnen, auch nicht analog, da die Hauptleistung nach Bema berechnet wird. Alternativ ist die gesamte Wurzelkanalbehandlung privat zu berechnen. Erfolgt die Anwendung eines OP-Mikroskops jedoch als selbstständige Leistung und grenzt sich von der BEMA Leistung ab, ist die Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
GOZ 0120 – Laserzuschlag: Eine Vereinbarung des Laserzuschlags ist neben einer BEMA Sachleistung nicht möglich. Erfolgt die Anwendung eines Lasers als selbstständige Leistung und grenzt sich von der BEMA Leistung ab, ist die Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen.
GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi: Ein Spanngummi (Kofferdam) ist nur dann zusätzlich berechnungsfähig, wenn der Spanngummi im Zusammenhang mit der Erbringung von vertragszahnärztlichen Leistungen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist das „Verursacherprinzip“, ob ein Spanngummi auch beim Erbringen der vertragszahnärztlichen Leistung angewendet wird oder nicht.
Verschluss einer Perforation des Wurzelkanalsystems (MTA): Hierbei muss das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet werden, denn eine Perforation stellt eine ungünstige Prognose für einen Zahn dar, sodass die endodontische Behandlung komplett privat zu berechnen ist.
Spezielle Wurzelfüllverfahren, z. B. laterale Kondensation oder thermoplastische Kondensation: Eine Zuzahlung für diese aufwendigen Verfahren ist nicht zulässig, da eine Füllung des Wurzelkanals mit der Bema Nr. 35 abgegolten ist. Aufgrund des hohen Zeitaufwandes empfiehlt es sich, bei „Kondensationsverfahren“, die gesamte Wurzelkanalbehandlung privat zu berechnen.
Entfernung von nekrotischem Pulpengewebe: Ist Bestandteil der Leistung nach BEMA‐Nr. 32.
Entfernung vorhandener Wurzelfüllung: Ist Bestandteil der Leistung nach BEMA‐Nr. 32.
Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente: Ist Bestandteil der Leistung nach BEMA‐Nr. 32. Hierbei ist jedoch abzuwägen, ob die Wurzelkanalbehandlung noch eine vertragszahnärztliche Leistung darstellt.
Zusatzberechnung für eine maschinelle Kanalaufbereitung: Ist Bestandteil der Leistung nach BEMA‐Nr. 32, auch wenn diese maschinell erfolgt. Die Wurzelkanalbehandlung sollte aufgrund des Aufwandes komplett privat berechnet werden.
Material Wurzelkanalinstrumente z. B. einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente: Sind Bestandteil der Leistung nach BEMA‐Nr. 32. Eine Zuzahlung ist nicht möglich.
- Häufigste unzulässige Zuzahlungen: Berechnung von Einmalwurzelkanalinstrumenten, Mehraufwand für die Anwendung eines Lasers und/oder OP-Mikroskops und Berechnung von Pauschalen!
Mehrkosten für die Anwendung einer Lupenbrille: Eine Zuzahlung ist nicht möglich. Um den Aufwand zu honorieren, sollte die gesamte endodontische Behandlung unter Ansatz eines angemessenen Multiplikators privat vereinbart werden.
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Berechnungsfähig nach GOZ
GOZ 2420 – Anwendung elektrophysikalisch-chemische Methoden: Z.B. für eine ultraschallaktivierte Spülung, Iontophorese. Nicht im Bema Leistungskatalog enthalten.
- Anmerkung: Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass es unterschiedliche Meinungen und Berechnungsmöglichkeiten gibt! Beispielsweise empfiehlt die Zahnärztekammer Berlin für eine „ultraschallaktivierte Spülung“ eine analoge Berechnung: “01.07.2019 - Spülprotokoll bei Endo-Behandlungen - Handelt es sich um ultraschallaktivierte Spülungen, können sie wie z. B. auch die zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden (Geb.-Nr. 2420 GOZ) oder die antibakterielle photodynamische Therapie (zu berechnen nach § 6 Abs. 1 GOZ) bei der Wurzelkanalaufbereitung gesondert zur Berechnung gelangen. Eine ultraschallaktivierte Spülung ist eine mechanisch-chemische Methode, die im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht enthalten ist und daher gem. § 6 Abs. 1 GOZ (analog) berechnet werden kann. Als geeignete Analoggebühr bietet sich hierfür die Geb.-Nr. 2420 GOZ an.“
GOZ 2400 - elektrometrische Längenbestimmung: Nicht im Bema Leistungskatalog enthalten!
GOZ 2197 – Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.): Nicht im Bema Leistungskatalog enthalten, daher für einen adhäsiven keimdichten Verschluss zu den Nrn. 28 (VitE), 29 (Dev), 34 (Med) und 35 (WF) zusätzlich privat berechenbar. Auch für eine adhäsive Befestigung einer Wurzelkanalfüllung.
GOZ 2040 – Anlegen von Spanngummi: Ein Spanngummi (Kofferdam) ist nur zusätzlich vereinbarungsfähig, wenn der Spanngummi im Zusammenhang mit der Erbringung von vertragszahnärztlichen Leistungen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist das „Verursacherprinzip“, ob ein Spanngummi auch beim Erbringen der vertragszahnärztlichen Leistung angewendet wird oder nicht.
GOZ 2430 – Medikamentöse Einlage: Für eine vierte und jede weitere medikamentöse Einlage. Hierbei ist jedoch abzuwägen, ob die Wurzelkanalbehandlung dann noch eine vertragszahnärztliche Leistung darstellt.
GOZ 2300 – Entfernung eines Wurzelstiftes: Da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist, kann die Leistung zusätzlich privat berechnet werden, wenn ein nicht abgebrochener Wurzelstift entfernt wird.
GOZ 2320 - Wiederherstellung einer Krone usw.:
- Die Leistung „Okklusaler Verschluss einer Vollkeramikkrone“ durch Komposit, nach erfolgter Wurzelkanalbehandlung, wird als gleichartige Versorgung mit dem Festzuschuss 6.8., der Gebührenposition GOZ-Nr. 2320 und zuzüglich der GOZ Nr. 2197, für eine adhäsive Befestigung, berechnet.
- Die Leistung „Okklusaler Verschluss einer Gusskrone“ durch Komposit, nach erfolgter Wurzelkanalbehandlung, muss privat berechnet werden nach GOZ 2320, da der Verschluss mit Komposit nur eine vorübergehende Widerherstellung darstellt. Es wäre nur dann eine GKV Leistung, wenn die Krone abgenommen wird und der Metallverschluss im Zahntechniklabor erfolgt.
Berechnungsfähig analog gem. § 6 ABS. 1
Binokularmikroskopische Untersuchung intrakoronaler oder intrakanalärer pathologischer Veränderungen eines Zahnes: Stellt eine selbständige Leistung dar und kann analog berechnet werden (Katalog BZÄK S. 3).
Intrakanaläre Stiftverankerung mit SDA Aufbau ohne Zahnersatzversorgung oder Postendodontischer Stiftaufbau zur Aufnahme einer Füllung können analog berechnet werden (Katalog BZÄK S. 3). Hierbei folgt zusätzlich die Berechnung nach GOZ 2050/2060.
Präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge: Stellt eine selbständige Leistung dar und kann analog berechnet werden (Katalog BZÄK S. 3), jedoch nicht in allen KZV Bereichen!
- Hierzu eine Kommentierung der KZV Baden-Württemberg: „Wenn vor der endodontischen Behandlung der Zahn restauriert (nicht aufgebaut!) werden muss, ist dieses nicht über eine Aufbaufüllung, sondern über eine ganz normale Füllung zu erreichen, da die Füllung auch Approximalkontakte und alle sonstigen Erfordernisse an eine definitive Füllung aufweisen muss. Entsprechend kann hierfür eine Füllung (ggf. mit Mehrkosten nach § 28 SGB V) abgerechnet werden. Wird diese Füllung dann zur Durchführung der Wurzelkanalbehandlung trepaniert und die Trepanationsöffnung nach erfolgreicher Wurzelkanalfüllung definitiv verschlossen, so ist dieser definitive Verschluss nochmals i. d. R. als einflächige Füllung abrechenbar“.
Retrograde Abschlussfüllung (nach einer Wurzelspitzenresektion): Die Leistung "Retrograde Abschlussfüllung nach einer Wurzelspitzenresektion" ist im Bema nicht enthalten und kann deshalb nicht zu Lasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Die Berechnung erfolgt als Analogleistung.
Einbringen von Farbindikatoren zur Darstellung von Kanaleingängen und Rissen: Stellt eine selbständige Leistung dar und kann analog berechnet werden (Katalog BZÄK S. 3)
Entfernung intrakanalärer Fremdkörper: Ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet. Stellt eine selbständige Leistung dar und kann analog berechnet werden (Katalog BZÄK S. 3)
Spülprotokoll: Ein aufwendiges Spülprotokoll ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet. Stellt eine selbständige Leistung dar und kann analog berechnet werden.
Auch hier gilt es zu beachten, dass es unterschiedliche Meinungen und Berechnungsmöglichkeiten gibt.
- 1. Möglichkeit: Eine analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1
- 2. Möglichkeit: Die Empfehlung der BZÄK, eine Berechnung über den Steigerungssatz (vgl. GOZ-Kommentar der BZÄK zur Geb.-Nr. 2410 GOZ). Die ZÄK Berlin schließt sich dieser Meinung an und schreibt weiter: „Handelt es sich jedoch um ultraschallaktivierte Spülungen, können sie wie z. B. auch die zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden (Geb.-Nr. 2420 GOZ) oder die antibakterielle photodynamische Therapie (zu berechnen nach § 6 Abs. 1 GOZ) bei der Wurzelkanalaufbereitung gesondert zur Berechnung gelangen. Eine ultraschallaktivierte Spülung ist eine mechanisch-chemische Methode, die im Gebührenverzeichnis der GOZ nicht enthalten ist und daher gem. § 6 Abs. 1 GOZ (analog) berechnet werden kann. Als geeignete Analoggebühr bietet sich hierfür die Geb.-Nr. 2420 GOZ an.“
Intrakanaläre Diagnostik mittels Dentalmikroskop: Ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet. Stellt eine selbständige Leistung dar und kann analog berechnet werden (Katalog BZÄK S. 3). Diese Maßnahme dient als rein diagnostische Leistung und nicht zur vermeintlich einfacheren Aufbereitung oder Füllung von Wurzelkanälen.
Dekontamination der Wurzelkanäle mittels Laser: Nur als selbständige Leistung zusätzlich gem. § 6 Abs. 1 berechnungsfähig. (Bei abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung).
Wird eine selbstständige zahnärztliche Leistung unter Verwendung eines Lasers erbracht, die nicht in der GOZ oder in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ abgebildet ist, erfolgt die Berechnung analog. Bei der Anwendung eines Lasers als selbständige Leistung besteht somit die Möglichkeit der Analogberechnung die zusätzlich zur Wurzelkanalbehandlung privat berechnet werden kann, wie zum Beispiel die Sterilisation eines Wurzelkanals mit Ozon.
Wurzelkanalsterilisation z. B. mittels Ozon: Ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet. Stellt bei abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung eine selbständige Leistung dar und kann analog berechnet werden (Katalog BZÄK S. 3)..
Laseraktivierte Spülung: Ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet. Stellt bei abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung eine selbständige Leistung dar und kann somit analog berechnet werden.
Antimikrobielle photodynamische Therapie: Stellt bei abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung eine selbständige Leistung dar und kann analog berechnet werden (Katalog BZÄK S. 6).
Verglasung der Kanalinnenwände mit dem Nd:YAG Laser: Stellt bei abgeschlossener Wurzelkanalaufbereitung eine selbständige Leistung dar und kann analog berechnet werden (Katalog BZÄK S. 2 Abschnitt A).
Grundsätzlich gilt bei einer richtlinienkonformen Wurzelkanalbehandlung:
- Die Aufsplittung einer Wurzelkanalbehandlung in Kassen- und Privatleistungen (z. B. WK über Bema, WF nach GOZ) ist nicht möglich.
- Vor der Erbringung von außervertraglichen Leistungen muss eine Privatvereinbarung schriftlich zwischen Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen getroffen werden, gem. § 8 Abs. 7 BMV-Z.
- Auch bei der Berechnung privat vereinbarter Leistungen gelten die Bestimmungen des § 10 GOZ. So ist beispielsweise eine schriftliche Begründung bei Überschreiten des 2,3-fachen Satzes erforderlich.
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