Aus der Praxis für die Praxis
In den letzten Jahren haben neue bildgebende Verfahren Einzug in die Zahnmedizin gehalten und ergänzen den Einsatz klassischer Röntgenaufnahmen. Neben der Anamnese und der klinischen Untersuchung einschließlich Sensibilitätstest sind Röntgenaufnahmen ein wichtiges Instrument in der zahnärztlichen Diagnostik. Im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung sind Röntgenbilder unerlässlich, denn sie machen das sichtbar, was allein durch die klinische Untersuchung unsichtbar bleibt. So liefern Röntgenaufnahmen eine Übersicht über die anatomischen Gegebenheiten und das Entzündungsgeschehen. Sie sind deshalb unerlässlich, um den Erfolg der Wurzelkanalbehandlung einzuschätzen und bei GKV-Patienten dienen sie der Beurteilung, ob die Wurzelbehandlung richtlinienkonform erfolgen kann. Bei den Röntgenaufnahmen ist grundsätzlich zwischen zwei- und dreidimensionalen Aufnahmen zu unterscheiden.
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2-D Röntgenaufnahmen
Extraorale Röntgenaufnahmen wie die Panoramaschichtaufnahme (OPG) spielen im Rahmen der Endodontie nur als orientierende Erstaufnahme eine Rolle. Intraorale Aufnahmen lassen eine detailliertere Beurteilung des Parodontalspaltes und der periapikalen Strukturen zu. Werden digitale Aufnahmen angefertigt, können die Aufnahmen zusätzlich digital bearbeitet werden, um kleinste Details sichtbar zu machen.
In der Regel sind während der Wurzelkanalbehandlung mindestens 3 Röntgenaufnahmen notwendig:
- Röntgenaufnahme zur Diagnostik und Planung vor Beginn der Behandlung
- Messaufnahme, wenn Wurzelkanäle hintereinander liegen in exzentrischer Röntgentechnik:
a. mesial-exzentrisch bei UK Molaren, OK Prämolaren und UK Frontzähnen
b. distal-exzentrisch bei OK Molaren mit 4 Kanälen - Kontrollaufnahme nach Wurzelkanalfüllung
Röntgenleistungen nach BEMA
- Ä 935d Orthopantomogramm
- Teilaufnahme des Schädels (auch in Spezialprojektion), auch Nebenhöhlen, Unterkiefer, Panoramaaufnahme der Zähne eines Kiefers bzw. der Zähne des Ober- und Unterkiefers derselben Seiteabrechenbar je Aufnahme des gesamten OK und UK
- inklusive Beurteilung und obligatorischer schriftlicher Befunddokumentation
- Kennzeichnung 1 im Zusammenhang mit konservierend-chirurgischen Leistungen
- Kennzeichnung 2 bei Gelenkaufnahmen
- Kennzeichnung 3 bei KFO
- Kennzeichnung 4 bei PAR Anträgen
- Kennzeichnung 5 im Zusammenhang mit ZE
- Ä925a Röntgen, bis zwei Aufnahmen
- abrechenbar für eine oder zwei Aufnahmen
- bis zu drei nebeneinander stehende Zähne oder das Gebiet ihrer Wurzelspitzen sind, soweit möglich, mit einer Aufnahme zu erfassen
- bei unterschiedlicher klinischer Situation im Rahmen endodontischer oder chirurgischer Behandlung sind in derselben Sitzung erbrachte Röntgenaufnahmen je Aufnahme nach Nr. Ä925a abrechnungsfähig
- Kennzeichnung für DTA 0 = Bissflügelaufnahme, 1 = kons.-chir. Behandlung, 2 = Gelenkaufnahme, 3 = kieferorthopädische Behandlung, 4 = PAR-Behandlung, 5 = Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
- inklusive Befundung und Dokumentation
Röntgenleistungen Privat
- GOÄ-Nr. 5002 Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers
- reduzierter Gebührenrahmen nur bis zum 1,8fachen (Mittelwert) bzw. mit Begründung bis zum 2,5fachen (Höchstsatz)
- inklusive Befundung und Dokumentation
- bei digitaler Aufnahmetechnik kein Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5298 berechnungsfähig
- auch bei mehreren Aufnahmen eines Kiefers nur einmalig berechenbar
- GOÄ-Nr. 5004 Panoramaschichtaufnahme der Kiefer
- reduzierter Gebührenrahmen nur bis zum 1,8fachen (Mittelwert) bzw. mit Begründung bis zum 2,5fachen (Höchstsatz)
- inklusive Befundung und Dokumentation
- bei digitaler Aufnahmetechnik kein Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5298 berechnungsfähig
- die Anfertigung eines dreidimensionalen Datensatzes mittels eines DVT-Gerätes ist nicht zulässig, wenn dieser ausschließlich der Anfertigung einer 2D-Panoramaschichtaufnahme dient
- GOÄ-Nr. 5000 Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion
- für die Aufnahme eines Zahns, Implantats oder zahnlosen Kieferabschnitts je Projektion
- bei mehreren Zähnen auf einer Röntgenaufnahme, Berechnung nur einmal und nicht je aufgenommenem Zahn
- reduzierter Gebührenrahmen nur bis zum 1,8fachen (Mittelwert) bzw. mit Begründung bis zum 2,5fachen (Höchstsatz)
- inklusive Befundung und Dokumentation
- bei digitaler Aufnahmetechnik kein Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5298 berechnungsfähig
3-D Röntgenaufnahmen
Dreidimensionale Röntgenverfahren halten vermehrt Einzug in die Zahnmedizin. In erster Linie handelt es sich hier um die digitale Volumentomographie (DVT), die Computertomographie (CT) kommt in der Zahnarztpraxis seltener zum Einsatz. Die DVT ist im Vergleich zur CT strahlungsärmer und ein zusätzliches Diagnostikinstrument ergänzend zu zweidimensionalen Aufnahmen und dem OP-Mikroskop. Eine Berechnung von 3-D Aufnahmen für den zahnärztlichen Bereich ist im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht vorgesehen. Die Berechnung kann auch beim Kassenpatienten nur über eine Vereinbarung einer Privatbehandlung nach Paragraf 8 Abs. 7 BMV-Z erfolgen.
- GOÄ-Nr. 5370 Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich, gegebenenfalls einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs
- reduzierter Gebührenrahmen nur bis zum 1,8fachen (Mittelwert) bzw. mit Begründung bis zum 2,5fachen (Höchstsatz)
- inklusive Befundung und Dokumentation ohne weitergehende
- GOÄ Nr. 5377 Zuschlag für computergesteuerte Analyse – einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekonstruktion
- nur mit einfachem Gebührensatz berechenbar
- reine DVT Befundung ohne weitergehende Analyse entsprechend der Leistungsbeschreibung ist Leistungsbestandteil der GOÄ-Nr. 5370 und löst keinen Zuschlag nach GOÄ-Nr. 5377 aus
Eine Trennung zwischen technischer Anfertigung einer DVT-Aufnahme und Befundung ist laut Kommentar der Bundeszahnärztekammer nicht möglich. Die Befundung ist Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5370, deshalb kann für die Befundung einer andernorts hergestellte DVT Aufnahme keine Gebühr berechnet werden. Für die Anfertigung und Befundung der DVT-Aufnahme ist ein spezieller Fachkunde Nachweis erforderlich.
Intraorale Fotos
Im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung werden nicht selten intraorale Fotos angefertigt. Bei der Erstellung ist grundsätzlich zu unterscheiden, welchem Zweck die Aufnahmen dienen. Intra- und extraorale Fotos zur Dokumentation der Behandlung können nicht separat berechnet werden, da die Dokumentation der Behandlung zum Leistungsinhalt der entsprechenden Gebührennummern gehört. Handelt es sich jedoch um Fotos zu therapeutischen oder diagnostischen Zwecken, stellen sie eine selbstständige Maßnahme dar und sind gemäß Paragraf 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Die Indikation (warum wurde das Foto angefertigt) und die Auswertung/Diagnose ist in der Patientenkartei zu dokumentieren.
Unsere Empfehlung
Röntgenaufnahmen sind im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung notwendig zur Diagnostik, Dokumentation und Kontrolle des Behandlungserfolgs. Gerade im Bereich der Kassen-Endo sollten aussagekräftige Aufnahmen vorhanden sein, damit im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung die Einhaltung der Behandlungsrichtlinien nachgewiesen werden kann.
Bei Röntgenaufnahmen sind die Vorgaben der Strahlenschutzverordnung zu beachten. Die rechtfertigende Indikation für die Aufnahme, die Nachfrage nach früheren Röntgenaufnahmen, Röntgenpass und Möglichkeit einer Schwangerschaft, sowie Diagnose und Befund sind genau zu dokumentieren, die Aufbewahrungspflichten sind zu beachten.
Die Autorin
ZMV+ Anke Ißle
Anke Ißle ist Gründerin und Inhaberin der Firma ZMV+. Mit ihrem Team betreut sie bundesweit Zahnarztpraxen in allen Belangen der gebührenkonformen zahnärztlichen Abrechnung. Als Leiterin der ZMV+ eigenen „Apollonia“ Akademie und Fachautorin ist ihr die fachbezogene Wissensvermittlung ein großes persönliches Anliegen.
Kontakt: www.zmvplus.de
e-mail: verwaltung@zmvplus.de
Telefon: 08034 90978 10