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Die klinische Funktionsanalyse als Basis der Behandlungsplanung

Grundlage einer Therapie ist immer eine umfassende Befundaufnahme, die neben der Erhebung des Zahnstatus, der Erstellung von Planungs- und Situationsmodellen und der Erstellung von Röntgenaufnahmen auch die klinische Funktionsanalyse beinhaltet.

CMD-Screening und klinische Funktionsanalyse

Die klinische Funktionsanalyse erfasst die Befunde und wertet sie aus, so dass am Ende eine Diagnosestellung möglich ist. Sie darf nicht mit einem CMD-Kurztest verwechselt werden, denn das CMD-Screening zeigt ähnlich dem Periodontal Screening Index, lediglich die Anzeichen für das Vorliegen einer cranio-mandibulären Dysfunktion auf, die dann eine klinische Funktionsanalyse zur weiteren Differenzierung erforderlich macht.

Beim CMD-Screening handelt es sich um eine selbstständige medizinisch notwendige Leistung, die weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten ist und deshalb nach Paragraf 6 Absatz 1 der GOZ analog zu berechnen ist. Bei der Analogbewertung ist eine nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis der GOZ oder GOÄ heranzuziehen. Welche Gebührennummer dafür am ehesten in Frage kommt, kann nur der Zahnarzt anhand des konkreten Behandlungsfalls treffen.

Liegt nach dem CMD-Screening die Vermutung nahe, dass eine Funktionsstörung vorliegt, schließt sich die klinische Funktionsanalyse an. Die ganzheitliche Anamnese umfasst die prophylaktische, parodontologische und okklusale Befunderhebung, die funktionsdiagnostische Auswertung von Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule und klinische Reaktionstests. Die Palpation der Muskulatur, das Abhorchen von Gelenkgeräuschen und die Erfassung der Kieferbewegungen (nicht
instrumentell) liefert umfassende Ergebnisse, die dokumentiert und ausgewertet werden, um eine Initialdiagnose zu erstellen und den weiteren Ablauf der Behandlung zu planen. Die klinische Funktionsanalyse ist in der GOZ-Nr. 8000 beschrieben.

Auf der Rechnung ist die analoge Leistung verständlich zu beschreiben und gemäß Paragraf 6 Absatz 1 der GOZ mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung aus der GOZ zu versehen. Zur Unterscheidung, dass es sich um eine Analogposition handelt, wird ein „a“ an die Gebührennummer angehängt:

XXXXa CMD-Screening zur Überprüfung des Vorhandenseins spezifischer Symptome craniomandibulärer Dysfunktionen gemäß Paragraf 6 Absatz 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. XXXX

Zwei Röntgenaufnahmen vom Kopf, links frontal, rehts der linken Seite

CMD-Screening: Die klinische Funktionsanalyse als Basis der Behandlungsplanung

GOZ-Nr. 8000 klinische Funktionsanalyse

Die GOZ-Nr. 8000 ist je durchgeführter und dokumentierter klinischer Funktionsanalyse berechnungsfähig, sie ist im Behandlungsfall auch mehrfach ansetzbar. Die Verwendung eines speziellen Formblatts ist nicht vorgeschrieben, die Dokumentation und Auswertung der Befunde ist Leistungsinhalt.

Neben der klinischen Funktionsanalyse sind Untersuchungen nach GOZ-Nr. 0010 oder GOÄ-Nr. 6 abrechenbar, wenn über die eingeschlossenen funktionellen Befunde hinaus Untersuchungen durchgeführt werden.

Die GOZ-Nr. 8000 kann auch im Rahmen von prothetischen oder implantologischen Behandlungen anfallen und setzt auch keine weitere Erbringung von Leistungen der instrumentellen Funktionsanalytische voraus.

Nicht erfasst vom Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 8000 sind Tests auf psychische oder orthopädische Co-Faktoren, die manuelle Strukturanalyse und kieferorthopädische Analysen nach den GOZ-Nummern 6010 und 6020. Beratungen und die Anweisung zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten sind ebenfalls kein Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 8000 und können gesondert berechnet werden.

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Bestimmung der Gebührenhöhe

Die klinische Funktionsanalyse nach der GOZ-Nr. 8000 wird bei Faktor 2,3 mit 64,68 Euro honoriert. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Herangehensweisen und der Vielfalt der möglichen Befundungskriterien kann der Zeitaufwand stark variieren. Für weniger umfangreiche Analysen im Zuge der Verlaufskontrolle kann die Leistung mit abgesenktem Faktor zum Ansatz gebracht werden, bei der umfangreichen Funktionsanalyse im Rahmen der Erstbefundung sollte auch eine Honorarvereinbarung nach Paragraf 2 Absatz 3 GOZ in Betracht gezogen werden.

Unsere Empfehlung

Im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen finden sich keine funktionsanalytischen Leistungen, deshalb können diese Leistungen bei Kassenpatienten nur im Rahmen einer Vereinbarung nach Paragraf 8 Absatz 7 BMV-Z als Privatleistung erbracht werden.

Auch wenn private Erstattungsstellen die Übernahme der Analogleistung CMD-Screening gerne verweigern oder die medizinische Notwendigkeit der Leistung nicht ohne weiteres anerkennen, sollte im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung zur zahnärztlichen Haftung, darauf nicht verzichtet werden.
Das OLG München (Az.: 3 U 5039/13 vom 18.01.2017) stellt fest, dass das Screening zur Abklärung, ob eine verdeckte CMD vorliegt oder nicht, vor einer prothetischen Therapie ärztlicher Standard ist.

Laut dem Gericht soll das Screening gewährleisten, dass das immer bestehende Risiko einer Dekompensation einer bereits vor Behandlungsbeginn bestehenden CMD nicht durch diese erhöht werde. Die Konsequenz daraus kann nur sein, vor Restaurationen einen CMD-Kurzbefund erheben und so im Streitfall durch einen nicht pathologisch zu wertenden CMD-Kurzbefund belegen, dass zum Zeitpunkt des CMD-Screenings keine Hinweise auf eine CMD vorlagen.

Die Autorin

Enßlin

ZMV+ Birgit Enßlin

Birgit Enßlin ist Mitglied des Abrechnungsreferates, ihr obliegt die Leitung des Abrechnungsteams bei ZMV+. Sie ist Fachreferentin der Apollonia Akademie und Fachautorin. Mit ihrem Wissen steht sie für die Abrechnungsqualität im Unternehmen ZMV+.

Kontakt: www.zmvplus.de
E-Mail: abrechnungsreferat@zmvplus.de
Telefon: (08034) 9 09 78 10

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