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Füllungstherapie zeitgemäß und wirtschaftlich abrechnen

Füllungstherapien machen etwa ein Viertel der zahnärztlichen Behandlungen aus. Es
lohnt sich also, das eigene Abrechnungsverhalten genauer zu analysieren, um
Honorareinbußen zu vermeiden.

Füllungsmaterialien

Die Bandbreite der Füllungsmaterialien ist groß, jedoch sind nicht alle für kaubelastete
Kavitäten gleich gut geeignet. Abrechnungstechnisch ist bei plastischen Füllungen
zwischen adhäsiven und nicht adhäsiven Füllungen zu unterscheiden. Plastische nicht
adhäsive Füllungsmaterialien sind zum Beispiel Amalgam, Zemente,
Glasionomerzemente und Kompomere. Komposite gehören zu den adhäsiven
Füllungsmaterialien, die in Schmelz-Dentin-Ätztechnik oder Schmelz-Adhäsivtechnik
verwendet werden.

Füllungstherapie nach Bema

Für die Füllungstherapie im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen kommen die
Bema-Nummern 13a-d für das Präparieren und Füllen mit plastischem Füllmaterial im
Front- und Seitenzahn zu tragen. Im Frontzahnbereich fallen auch einfache adhäsiv
befestigte Kompositefüllungen darunter.

Im Seitenzahnbereich gehören adhäsiv befestigte Füllungen nur in Ausnahmefällen
zur vertragszahnärztlichen Versorgung. Darunter fallen Patienten mit nachgewiesener
Amalgamallergie beziehungsweise schwerer Niereninsuffizienz. Seit Neuregelung der
Quecksilberverordnung können Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich auch bei
Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Schwangeren und Stillenden
nach den Bema-Nummern 13e-h abgerechnet werden.

Wirtschaftlichkeitsgebot und Mehrkostenregelung

Im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist die wirtschaftliche und
zweckmäßige Verwendung der finanziellen Mittel stets zu beachten. Das
Wirtschaftlichkeitsgebot (Paragraf 12 Absatz 1 SGB V) stellt hierzu fest:

Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen
das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder
unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die
Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“

Das bedeutet, dass sämtliche Behandlungen, die darüber hinausgehen, nicht zu Lasten
der Solidargemeinschaft erbracht und berechnet werden können. Eine Nichtbeachtung
kann zu Regressen und empfindlichen Rückforderungen seitens der Kassen führen.

Behandlungen, die kosmetischen Zwecken dienen oder bei denen intakte Füllungen
ausgetauscht werden, sind nur als reine Privatbehandlung ohne Beteiligung der
Krankenkasse möglich. Für medizinisch notwendige Füllungstherapien ist es möglich,
bei Wahl einer höherwertigen Füllungsalternative eine Mehrkostenvereinbarung nach
Paragraf 28 Absatz 2 SGB V zu schließen. Der Patient muss dann lediglich den Betrag privat
bezahlen, der über die Kosten der entsprechenden Bema-Nummer 13 hinausgeht.

Mehrkostenvereinbarungen sind demnach dann abzuschließen, wenn Patienten
Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich wählen und keine der
Ausnahmeindikationen vorliegt. Was häufig übersehen wird, ist die Tatsache, dass
auch Frontzahnfüllungen in Adhäsivtechnik mehrkostenfähig sein können. So sind
aufwändig hergestellte Frontzahnfüllungen in Mehrfarbentechnik kein Bestandteil der
vertragszahnärztlichen Versorgung und eine Mehrkostenvereinbarung ist hier
ebenfalls notwendig.

Plastische Füllungen in der GOZ

Auch in der GOZ wird nach Füllungen mit und ohne Adhäsivtechnik unterschieden. Die
GOZ-Nummern 2050, 2070, 2090, 2110 sind für plastische Füllungen ohne Adhäsivtechnik,
die GOZ-Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 für plastische Füllungen in Adhäsivtechnik
zu berechnen. Bei den Füllungen in Adhäsivtechnik ist zu beachten, dass die Politur
in gleicher Sitzung bereits mit der Gebührennummer abgegolten ist. Die GOZ-Nummern 2130
kann also erst in einer späteren Sitzung angesetzt werden für das erneute Finieren
oder Polieren einer bereits final polierten adhäsiven Restauration.

Kein Leistungsinhalt der GOZ-Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 ist jedoch das Legen
einer Unterfüllung, das Anlegen einer Matrize oder anderer Hilfsmittel zur Formung der
Füllung. Wird demnach eine Unterfüllung im Rahmen der adhäsiven Füllungstherapie
gelegt, ist diese analog nach Paragraf 6 Absatz 1 GOZ zu berechnen, da das Legen einer
Unterfüllung kein typischer Bestandteil oder besondere Ausführung einer
Kompositfüllung ist, sondern eine selbstständige zahnärztliche Leistung. Das
Verwenden einer Formgebungshilfe ist nach der GOZ-Nummer 2030 zu berechnen.

Analogleistungen Füllungstherapie

Zur Präparation von Füllungskavitäten kommen standardmäßig rotierende
Instrumente zum Einsatz. In den letzten Jahren halten jedoch vermehrt
minimalinvasive Präparationstechniken und mikroinvasive Kariestherapieverfahren
Einzug in die Füllungstherapie. Die Kavitätenpräparation mittels Laser oder die
Kariesinfiltration (zum Beispiel ICON) sind selbstständige Leistungen, die keinen Einzug in die
Gebührenordnung gefunden haben und deshalb nach Paragraf 6 Absatz 1 GOZ im
Analogieverfahren berechnet werden.

Weitere Leistungen, die von den Füllungspositionen nicht umfasst werden sind das
Wiederbefestigen von Zahnfragmenten mittels Adhäsivtechnik und
kavitätenunabhängige Kompositrestaurationen wie zum Beispiel Zahnumformungen
oder Diastemaverschluss. Auch hierbei handelt es sich um Leistungen, die im
Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind und deshalb ist auch hier die analoge
Berechnung vorzunehmen.

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Honorierung Füllungstherapie

Bis zur Einführung der GOZ 2012 wurden Kompositfüllungen in Adhäsivtechnik analog
berechnet und mit der von den Gerichten bestätigten Berechnung analog der Goldhämmerfüllung beziehungsweise der Inlaypositionen auch sehr gut honoriert. Dies hat sich mit Einführung der GOZ 2012 geändert.

Die in das Leistungsverzeichnis aufgenommenen GOZ-Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 sind nicht ansatzweise so gut bewertet, wie die ehemaligen Analogleistungen. Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors auch über den 3,5-fachen Satz sollte deshalb in der Füllungstherapie immer in Betracht gezogen werden. Bei Überschreiten des 3,5-fachen Faktors ist immer eine schriftliche Vereinbarung der Vergütungshöhe nach Paragraf 2 Absatz 1 GOZ vor Behandlungsbeginn notwendig.

GOZ-Nummer 2197 in der Füllungstherapie

Ein Thema, das kontrovers diskutiert wird, ist die zusätzliche Berechnung der GOZ-Nummer 2197 neben Füllungen in Adhäsivtechnik. Leider gibt es in dieser Frage bisher noch keine eindeutige juristische Klärung, denn es gibt so wohl Urteile pro als auch kontra Nebeneinanderberechnung und beide Sichtweisen sind somit vertretbar.

Welcher Weg in der Praxis letztendlich eingeschlagen wird, liegt im persönlichen Ermessen des Praxisinhabers oder der Praxisinhaberin. Wer dem Konflikt aus dem Weg gehen will und dennoch ein angemessenes Honorar erzielen möchte, sollte die Möglichkeit der Vereinbarung der Vergütungshöhe nach Paragraf 2 Absatz 1 GOZ nutzen.

Unsere Empfehlung

Für Füllungen gilt im GKV-Bereich gemäß Paragraf 136a Absatz 4 Satz 3 SGB V eine
zweijährige Gewährleistungspflicht. Ausnahmen gelten nur für Milchzahnfüllungen,
Zahnhalsfüllungen, mehr als dreiflächige Füllungen und Eckenaufbauten im
Frontzahnbereich unter Einbeziehung der Schneidekante. Eine gewissenhafte
Kennzeichnung der Zahnhalsfüllungen ist deshalb besonders wichtig.

Auch Umstände, die der Zahnarzt nicht zu verantworten hat, wie zum Beispiel der Biss
auf einen Kirschkern oder starker Bruxismus, können dazu führen, dass die erneute
Berechnung der Wiederholungsfüllung möglich ist. Deshalb sollten die Gründe die zum
Füllungsverlust geführt haben gut in der Patientenkartei dokumentiert werden und im
Feld KZV-interne Mitteilung bei der KCH-Abrechnung angegeben werden.

Weitere Anregungen und Abrechnungshinweise zu einzelnen Gebührennummern und Dokumentationshilfen finden sie unter abrechnung dental

Titelbild: burdun - stock.adobe.com

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