Zunächst stellt sich die grundsätzliche Frage, ob eine Wurzelkanalbehandlung nach Kassenrichtlinie unter wirtschaftlichen Aspekten überhaupt möglich ist, denn anders als im Privatbereich kann das Honorar bei der Kassenabrechnung nicht an den Aufwand der Behandlung angepasst werden.
Betrachtet man den Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung, dann besteht für den GKV-Patienten lediglich ein Anspruch auf eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung. Inwiefern das mit dem Anspruch eines modernen endodontischen Behandlungskonzepts zu vereinbaren ist, muss jede Praxis für sich selbst entscheiden. Der Weg zur rein privaten Wurzelkanalbehandlung ist jedoch gar nicht so schwer, wenn qualitativ höherwertig behandelt wird und der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkasse überschritten wird.
Behandlungsrichtlinien GKV
Die Richtlinien sind im Bereich der Endodontie sehr restriktiv, sie setzen eine Aufbereitung und Füllung des Wurzelkanals bis beziehungsweise nahe an die Wurzelspitze voraus, das bedeutet, dass bei schlechter Prognose keine Behandlung zulasten der GKV möglich ist.
Besondere Vorsicht ist bei der Behandlung von Molaren geboten, denn hier ist eine Behandlung in der Regel nur angezeigt, wenn
- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann (mesial des behandelten Zahnes sind alle Zähne vorhanden),
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird (ein oder mehrere endständige Zähne fehlen in einem Quadranten, der Weisheitszahn nicht mitgezählt)
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird (Zahnersatz muss auf absehbare Zeit funktionstüchtig sein).
Sind diese Kriterien nicht erfüllt, ist die Extraktion des betreffenden Zahnes und die Wurzelkanalbehandlung nur im Rahmen einer privaten Behandlung möglich.
Auch der Einsatz moderner Verfahren, wie die Aufbereitung unter Mikroskop oder der Einsatz eines Lasers ist im Leistungsverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen nicht zu finden. Deshalb ist auch in diesen Fällen die Vereinbarung der Wurzelbehandlung nach Paragraf 8 Absatz 7 BMV-Z als rein private Behandlung notwendig.
Entschließt man sich, die Behandlung als Kassenleistung anzubieten, können lediglich Leistungen, die im Leistungsverzeichnis der GKV nicht vorhanden sind, privat vereinbart werden. In der Regel sind das die GOZ-Nr. 2400 (Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals) und GOZ-Nr. 2420 (Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal).
Analogleistungen
Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bietet ganz andere Möglichkeiten, ein angemessenes Honorar zu erzielen. Zum einen lässt sich das Honorar durch die Wahl des Steigerungsfaktors anpassen und zum anderen durch gut kalkulierte Auswahl von analogen Leistungen. Denn im Bereich der Endodontie gibt es einige gängige Leistungen, die keinen Einzug in die Gebührenordnung gefunden haben. Diese Leistungen werden im Zuge der Analogberechnung nach Paragraf 6 Absatz 1 GOZ entsprechend einer nach Aufwand und Schwierigkeit gleichwertigen Leistung berechnet und bieten somit eine gute Grundlage für die wirtschaftliche Berechnung des Honorars.
Mit der Problematik der Analogleistungen hat sich auch das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen mehrfach beschäftigt und für folgende Analogleistungen konnte bereits ein Konsens mit dem PKV-Verband erzielt werden:
- Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem
- Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems
- Verschluss atypischer weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA
- Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals
Weitere Beispiele für die Leistungen, für die noch keine Einigung mit dem PKV-Verband erzielt werden konnte, die dennoch nach Ansicht der Bundeszahnärztekammer und der einschlägigen Kommentierungen analog berechnet werden können, sind:
- Präendodontischer Aufbau
- Entfernung von altem Wurzelfüllmaterial
- Dekontamination des Wurzelkanalsystems mittels Laser als selbstständige Leistung
- Lasergestützte Aktivierung von Spüllösungen
Materialberechnung
Gemäß Paragraf 4 Absatz 3 der GOZ sind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für die Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Für die Berechnung von Materialkosten im Rahmen der Wurzelkanalbehandlung bedeutet das, dass die Berechnung von Einmal-Nickel-Titan-Feilen lediglich neben der GOZ-Nr. 2410 zum Ansatz gebracht werden können.
Erfolgt beim GKV-Patienten die Endo über Kasse, dürfen neben der Bema-Nr. 32 (WK) keine privaten Materialkosten berechnet werden. Materialkosten, die in der GOZ nicht ausdrücklich als berechnungsfähig erwähnt werden, sollten dennoch genau geprüft und kalkuliert werden, denn bei Überschreitung der Zumutbarkeitsgrenze können auch diese Kosten zusätzlich zur entsprechenden Leistung berechnet werden. Laut BGH-Urteil vom 27.05.2004 (Az.: III ZR 264/03) kann davon ausgegangen werden, dass die Zumutbarkeitsgrenze mindestens dann überschritten ist, wenn die Materialkosten den Einfachsatz der zugrundeliegenden Gebühr aufbrauchen.
Ist das der Fall, können zum Beispiel auch besonders teure Einmal-Spülkanülen im Rahmen der GOZ-Nr. 2420 oder besonders kostenintensive Materialien zur Wurzelfüllung neben der GOZ-Nr. 2440 gesondert berechnet werden. Zur Berechnung von ProRoot MTA® und Harvard MTA OptiCaps® liegen bereits entsprechende Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen vor.
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Unsere Empfehlung
Endodontische Behandlungen sind zeitaufwendig, risikobehaftet und sollten bereits bei Behandlungsplanung und Erstellung des Kostenplanes gut kalkuliert werden, um böse Überraschungen bei Rechnungslegung zu vermeiden. Gerade im Molarenbereich ist eine Honorarvereinbarung über den 3,5fachen Steigerungssatz hinaus zu prüfen, um dem wesentlich höheren Aufwand gerecht zu werden.
Weitere Anregungen und Abrechnungshinweise zu einzelnen Gebührennummern und Dokumentationshilfen finden sie unter abrechnung dental
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