Im zweiten Teil dieser Serie wurden bereits die vertragsarztrechtlichen Regelungen zur ärztlichen Leitung und zur Frage der Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung und der Zulassungen der Gesellschafter und Ärzte in einem MVZ im Unterschied zu Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) beschrieben.
Ein Beitrag von RA Dr. Karl-Heinz Schnieder, RA Dr. Sebastian Berg und Steuerberater Bernd Siegmüller über eine neue Form der Berufsausübung
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Anders als die Einzelzahnarztpraxis oder eine Berufsausübungsgemeinschaft ist das Medizinische Versorgungszentrum jedoch deutlich stärker darauf ausgelegt, im wesentlichen Umfang Leistungen durch Angestellte zu erbringen.
Angestellte Zahnärzte: Die Regelungen des Bundesmantelvertrags für Zahnärzte, wonach jeder Vertragszahnarzt höchstens zwei Vollzeit beschäftigte Zahnärzte anstellen darf, erfassen Medizinische Versorgungszentren nicht. Diese haben zwar eine eigene Zulassung, sind jedoch nicht Vertragszahnärzte. Anders als bei einer Einzelzahnarztpraxis oder bei einer Berufsausübungsgemeinschaft wird die Anzahl der angestellten Zahnärzte bei einem Medizinischen Versorgungszentrum mithin nicht durch die Anzahl der Gesellschafter beschränkt.
Der Gesetzgeber des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) hat zudem die Leistungserbringung durch angestellte Ärzte und Zahnärzte aufgegriffen und neben den üblichen Vertretungsgründen auch die Möglichkeit einer Vertretung von Angestellten im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Tod, Kündigung oder sonstigen Gründen in der Zulassungsverordnung verankert. Auch insoweit wird der vermehrten Leistungserbringung durch angestellte (Zahn-)Ärzte Rechnung getragen, was selbstverständlich sowohl auf MVZ-Strukturen, als auch auf die bekannten Berufsausübungsgemeinschaften zutrifft.
Filialisierung: Das MVZ hat darüber hinaus die Möglichkeit, auch an weiteren Standorten jenseits seines Hauptstandorts in Form von Filialen tätig zu sein. Zwar ist dieses auch zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften möglich, doch unterliegen diese aus den zahnärztlichen Berufsordnungen einer zahlenmäßigen Beschränkung für Filialen. So sehen die Berufsordnungen üblicherweise vor, dass ein Zahnarzt in der Regel nur zwei Filialen neben seinem Hauptstandort unterhalten darf. Je nach Verwaltungspraxis der zuständigen Zahnärztekammer wird damit entweder auch einer Berufsausübungsgemeinschaft maximal eine Filialtätigkeit an zwei weiteren Standorten gestattet, oder die Anzahl der Filialorte der Höhe nach auf zwei weitere Standorte je BAG-Gesellschafter beschränkt.
Derartigen Beschränkungen unterliegt das Medizinische Versorgungszentrum hingegen nicht. Denn wie zuvor bereits ausgeführt, folgt die Beschränkung von Filialen auf zwei weitere Standorte aus der jeweiligen zahnärztlichen Berufsordnung. Das Vertragszahnarztrecht sieht eine solche Begrenzung für Medizinische Versorgungszentren nicht vor. Die zahnärztliche Berufsordnung adressiert jedoch nur den einzelnen Zahnarzt. Das Medizinische Versorgungszentrum findet hingegen in den berufsrechtlichen Vorschriften keine Erwähnung, da Medizinische Versorgungszentren auch nicht Mitglied der jeweiligen Kammer sein können. Dies ist einzig natürlichen Personen vorbehalten, die als Zahnarzt approbiert sind.
Der hieraus erwachsende Vorteil kann von Zahnärzten, die an diversen Standorten Filialen gründen wollen, durch die fehlenden Beschränkungen bei einem MVZ genutzt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Vertragszahnarztrecht die Gründung einer Filiale nur dann gestattet, wenn die Versorgung der Versicherten an Filialort verbessert wird. In Gebieten mit hoher Zahnarztdichte dürfte also die Filialgründung nicht möglich sein.
Ob im Einzelfall also tatsächlich der Vorteil einer unbegrenzten Filialisierung genutzt werden kann, ist durch die Gründungsgesellschafter sorgfältig abzuwägen und gegebenenfalls durch Vorabanfragen in den angedachten Filialgebieten mit den zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen zu klären, bevor die Entscheidung für eine bestimmte Leistungserbringerstruktur gefällt wird.
Gerade dieses Beispiel zeigt sehr schön auf, dass pauschale Empfehlungen in diesem Bereich nur schwer möglich sind und insbesondere nicht jeder denkbare Vorteil auch faktisch nutzbar gemacht werden kann. Die Erörterung eines praxisindividuellen Versorgungskonzepts sollte daher vor jeder Gründung ergebnisoffen im Vordergrund stehen, um sodann die hierfür geeignete berufs- und vertragszahnarztrechtlich beste Konstruktion auszuwählen.
Ist eine solche Leistungserbringer-Konstruktion gefunden, ist in einem nächsten Schritt zivilrechtlich zu entscheiden, innerhalb welcher gesellschaftsrechtlichen Strukturen die Tätigkeit erfolgen soll. Die Frage der richtigen Rechtsformwahl ist also von Fragen des Vertragszahnarztrechts zu unterscheiden und wird ausführlich im nächsten Teil dieser Serie betrachtet.