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„Parodontitisbehandlung darf nicht budgetiert werden“

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) soll das 17-Milliarden-Defizit in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeglichen werden. Während im gesamten Umfeld zur Aufrechterhaltung der Funktion Pandemie- und Inflationsaufschläge gewährt werden, will die Bundesregierung die zahnärztliche Versorgung wieder mit einem Budget belegen.

„Besonders fatal sind die Auswirkungen der strikten Budgetierung für die vor knapp zwei Jahren eingeführte moderne und präventionsorientierte Therapie der Volkskrankheit „Parodontitis“. Dabei weisen aktuelle wissenschaftliche Untersuchungen auf den engen Zusammenhang zwischen Parodontitis und schweren Allgemeinerkrankungen wie beispielsweise Herzinfarkt, Schlaganfall und Diabetes hin“, gibt der Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KZVN), Dr. Jürgen ­Hadenfeldt anlässlich der Frühjahrs-Vertreterversammlung zu bedenken.

Umso wichtiger ist es, dass die Behandlung der Parodontitis, die sich in der Regel über einen längeren Zeitraum erstreckt, nicht unterbrochen oder verkürzt wird. Leistungen können naturgemäß aber nur solange erbracht werden, bis ein Budget ausgeschöpft ist. Das würde bedeuten, dass vielen Patienten zukünftig eine notwendige Behandlung vorenthalten würde und eine flächendeckende Versorgung nicht mehr in jedem Fall gegeben wäre.

Volkskrankheit Parodontitis wie Karies durch Vorsorge in Schach halten

So ist es gerade durch Vorsorgemaßnahmen den Zahnärzten in den letzten Jahren gelungen, die Volkskrankheit „Karies“ in Deutschland entscheidend zurückzudrängen. Die präventionsorientierte Zahnheilkunde hat bewirkt, dass die gesamte zahnärztliche Behandlung nur noch 6,2 Prozent der gesamten Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen umfasst.

Insofern sparen die Krankenkassen durch die Anwendung der Budgetierung durch das FinSt-Gesetz am verkehrten Ende und zulasten von Patienten. Das kann nicht zu einer erfolgreichen präventionsorientierten Bekämpfung der „Volkskrankheit Parodontitis“ und ihrer ernsten Folgen führen.

Hintergrund

Die Grundlagen für die Budgetierung liegen in der Änderung des SGB V, indem Punktwerte und die Gesamtvergütung unterhalb der Entwicklung der Veränderungsrate der Grundlohnsumme zunächst für zwei Jahre festgeschrieben werden.

Hier ein Auszug aus dem Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungs­gesetz) vom 7. November 2022:

„(2d) Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2023 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach Paragraf 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz dürfen im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte durchschnittliche Veränderungsrate nach Paragraf 71 Absatz 3 angehoben werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Leistungen nach den Paragrafen 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, Paragraf 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach Paragraf 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach Paragraf 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 30. September 2023 die Auswirkungen der Begrenzung der Anhebungen der Punktwerte nach Satz 1 auf den Umfang der Versorgung der Versicherten mit Leistungen zur Behandlung von Parodontitis.“

Dr. Jürgen Hadenfeldt im Portrait

Dr. Jürgen Hadenfeldt, Vorsitzender des Vorstands der KZV Niedersachsen