Per Verordnung will nun Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Pflege-Untergrenzen für die Intensivmedizinischen Abteilungen festlegen. Ende Juli waren die Verhandlungen zwischen den Verbänden der Krankenhäusern und Krankenkassen gescheitert. Eine Regelung zur Personalstärke wurde nicht getroffen. Spahn twitterte am Donnerstag, 23. August 2018, „Das Versagen der Selbstverwaltung erfordert unser Handeln zum Schutz der Patienten und Pflegekräfte. Wir werden die Untergrenzen für pflegeintensive Stationen festlegen. #Pflege #Gesundheit“
Die Personaluntergrenzen gelten dann am 1. Januar 2019 und betreffen die pflegeintensiven Abteilungen wie Intensivmedizin, Geriatrie, Kardiologie und Unfallchirurgie.
Die Verordnung sieht vor, dass auf Intensivstationen dann eine Pflegekraft tagsüber maximal zwei, nachts für drei Patienten betreue – in der Unfallchirurgie sind es tagsüber zehn Patienten und bei Nacht 20.
Der Präsident der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Dr. Gerald Gaß erklärte dazu, dass die in der Ministerverordnung zu den Pflegepersonaluntergrenzen festgesetzten Untergrenzen in pflegesensitiven Abteilungen für viele Kliniken nicht zu erreichen seien. „Unrealistisch hoch angesetzt sind die Vorgaben für die Personalbesetzungen auf Intensivstationen. Die jetzt vom Ministerium festgelegten Untergrenzen liegen auf dem Niveau, das von Fachgesellschaften für eine qualitativ gute Versorgung gefordert wird. Das sind keine Mindestbesetzungsquoten. Auf den über 1.000 Intensivstationen in deutschen Krankenhäusern werden Patienten mit höchst unterschiedlichen Pflegebedarfen versorgt. Wenn nun für je zwei Patienten mindestens eine Pflegekraft als starre Norm vorgegeben wird, werden die Behandlungskapazitäten auf den Intensivstationen drastisch verknappt. Zahlreiche Kliniken mit Intensivstationen werden nicht mehr in der Lage sein, zusätzliche Patienten aufzunehmen, weil sie ansonsten die Personalvorgaben nicht mehr erfüllen“, so Gaß.
Die jetzt geschaffene Verordnung soll nach Angaben des Ministeriums weder vom Kabinett noch vom Bundestag bestätigt werden müssen.